BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/09 vom 4. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 4, 6, 7, 298 Abs. 3, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe nicht hinrei-chend Sorge daf374r getragen, dass ihn fristausl366sende Schreiben zuverl344ssig erreichen, ist unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeitssicherung nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde angef374hrte Entscheidung (BGH, 2 - 3 - Beschl. v. 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673) bezieht sich auf Anforderungen, die bei einer zeitweiligen Ver344nderung des Aufenthaltsortes ma337geblich sein k366nnen. Vorliegend wurde der f374r den Schuldner beachtliche Sorgfaltsma337stab durch die Obliegenheit gepr344gt, jeden Wechsel des Wohnorts unverz374glich dem Insolvenzgericht und dem Treuh344nder mitzuteilen (247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dem ist der Schuldner hinsichtlich der Wohnsitzanmeldung L. , O stra337e ersichtlich nicht nachgekommen. Im 334brigen hat er nicht hinreichend daf374r gesorgt, dass Schreiben, die ihn unter dieser gemeldeten An-schrift erreichten, fristwahrend zugeleitet wurden. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 03.09.2008 - 2 IN 61/04 - LG Augsburg, Entscheidung vom 07.01.2009 - 7 T 4430/08 -
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