BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6/01 vom 10. Juli 2002 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 c, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; BetrAVG §§ 18, 30 d, 30 f Zur Frage einer Aktualisierung von Auskünften der Versorgungskasse der deutschen Kulturorchester (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 ff.). BGH, Beschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 6/01 - OLG München AG Dachau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den B e - schluû des 2. Familiensenats des Oberlandesg erichts Mnchen vom 19. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten zurckgewiesen mit der Maûgabe, daû der Beschluû des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 19. Dezember 2000 im K o - stenpunkt wie folgt neu gefaût wird: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a gen. Beschwerdewert: 1220,29 (= 2.386,68 DM) Grnde: I. Die am 10. Oktober 1977 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Dezember 1999 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 25.Mai 2000 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 19. September 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt. - 3 - Während der Ehezeit (1. Oktober 1977 bis 30. November 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben nach den Feststellungen d es Amtsgerichts die Ehefrau Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Bezirksfinanzdirektion M. (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 2.251,30 DM und der Ehemann Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in H ö - he von monatlich 1.930,05 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit. D a - neben ist fr den Ehemann eine ehezeitliche Anwartschaft auf Ruhegeld bei der bayer i schen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester (weitere Beteiligte zu 2, VddKO) in Höhe von jährlich 29.917,44 DM festgestellt. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddKO auf einem bei der BfA einzuric h - tenden Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften von monatlich 308,34 DM, bezogen auf den 30. November 1999, begrndet hat. Dabei hat es die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Versorgung bei der VddKO als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und unter Anwendung der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft von monatlich 937,93 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gergt, das Amtsgericht habe zur Umrechnung der Anwartschaft des Ehemannes bei der VddKO die Barwertverordnung nicht heranziehen drfen, da sie verfassung s - widrig sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dag e - gen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich b e - gehrt. - 4 - II. Die zulssige weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere B e - schwerde uneingeschrnkt zugelassen und in der Begrndung ausgefhrt, die weitere Beschwerde werde im Hinblick auf die Rechtsfrage der Verfassung s - mûigkeit des § 1587 a Abs. 3 BGB bzw. der Barwertverordnung sowie der damit zusammenhngenden etwaigen anderen Berechnung des Versorgung s - ausgleichs zugelassen. Eine - unzulssige - Beschrnkung der Beschwerde (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff. und vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286 ff.) ist darin nicht zu sehen. 2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Anwartschaft des Ehema n - nes bei der VddKO unter Anwendung der Barwertverordnung in eine dynam i - sche Anwartschaft umgerechnet und dabei die Auskunft der weiteren Beteili g - ten zu 2 vom 7. April 2000 zugrunde gelegt. a) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene - und von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der VddKO als im Anwartschaftsstadium statisch und im Le i - stungsstadium dynamisch ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Senat s - beschluû vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164 ff.). Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch zur Umrechnung der A n - wartschaft die Barwertverordnung herangezogen. Wie der Senat (mit Beschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynam i - sche Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung - 5 - und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurckgegriffen werden. Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, bedarf es keiner individuellen We r - termittlung der Anrechte (vgl. Senatsbeschluû vom 5. September 2001, aaO). b) Die vom Beschwerdegericht zugrundegelegte Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2 beruht auf der Satzung der VddKO in der Fassung der Änd e - rungssatzung vom 19. Januar 1999. Die Satzung der VddKO setzt Vorgaben des BetrAVG um, die u.a. auch fr die VddKO gelten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 B e - trAVG i.V. mit § 36 Abs. 1 Satzung der VddKO und § 24 Abs. 3 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder). Das BetrAVG ist zwische n - zeitlich wiederholt gendert worden. Diese Änderungen erfordern hier jedoch keine Änderung der angefochten Entscheidung. Zwar ist fr die Hhe des Ve r - sorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwe n - den, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entsche i - denden Sachverhalt erstreckt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschluû vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.w.N.). Die Neur e - gelungen knnen sich jedoch hier auf die Berechnung der Anwartschaft des Ehemannes nicht auswi r ken: aa) Die der Auskunft zugrundeliegende Fassung der VddKO-Satzung b e - rcksichtigt naturgemû nicht die Änderung des § 1 BetrAVG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Frderung eines k a - pitalgedeckten Altersvorsorgevermgens (Altersvermgensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung teils vom 1. Januar 2001, teils vom 1. Januar 2002. Mit diesem Gesetz sind u.a. die Voraussetzungen fr die Unverfallbarkeit von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung abgesenkt worden (vgl. jetzt §§ 1 a, 1 b BetrAVG i.d.F. vom 26. Juni 2001; zur zeitlichen Geltung siehe § 30 f BetrAVG i.d.F. des Art. 9 Nr. 24 AVmG). Fr den vorli e - - 6 - genden Fall ist diese Absenkung indes ohne Belang, da das Anrecht des Eh e - mannes, der zum Ehezeitende das 51. Lebensjahr vollendet und 351 Beitra g - monate zurckgelegt hatte, bereits nach bisherigem Recht unverfallbar war. bb) Die der Auskunft zugrundeliegende Fassung der VddKO-Satzung b e - rcksichtigt ferner nicht die nderung des § 18 BetrAVG durch das Er ste G e - setz zur nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r - sorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) mit Wirkung vom 1. Januar 2001. Nach der bis dahin geltenden Fassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG b e - stimmte sich die Hhe der einem Arbeitnehmer im ffentlichen Dienst geschu l - deten Zusatzrente nach der Hhe seines letzten Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Betriebszugehrigkeit; die Hhe der jeweiligen Versorgungszusage blieb unbercksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb § 18 BetrAVG fr mit dem Grundgesetz unvereinbar erklrt und dem Gesetzgeber zur Neureg e - lung eine Frist bis zum 31. Dezember 2000 gesetzt (BVerfGE 98, 365, 402 = FamRZ 1999, 279, 284 f.). Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit der vom Ersten Gesetz zur nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geschaffenen Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, die durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nur redaktionel l berichtigt worden ist, nachgekommen (vgl. hierzu Senatsbeschluû vom 23. Januar 2002, aaO; zur zeitlichen Geltung siehe § 30 d BetrAVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 des Ersten G e - setzes zur nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alter s - versorgung aaO). Die Richtigkeit der von der VddKO erteilten und der angefochtenen En t - scheidung zugrundegelegten Auskunft wird hierdurch jedoch nicht berhrt: Die - 7 - VddKO gewhrt ihren Versicherten eine Alters-, Berufsunfhigkeits- und Hinte r - bliebenenversorgung nach Maûgabe ihrer Satzung sowie fortgeltender Tar i - fordnungen (§ 20 der Tarifordnung fr die deutschen Kulturorchester vom 30. Mrz 1938 (Reichsarbeitsblatt VI, 597 i.V. mit § 58 Abs. 1 des Tarifvertrages fr die Musiker in Kulturorchestern (TVK)). Das dem Versicherten danach von der VddKO zu zahlende Altersruhegeld betrgt jhrlich 16,1 v.H. (Verrentung s - satz) der fr den Versicherten entrichteten Beitrge (§§ 1, 25, 27, 28 Abs. 5 Satzung VddKO). Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente oder sonstiger Ve r - sorgungsleistungen ist in der Satzung nicht vorgesehen. Die so ausgestaltete Versorgung wird durch die vom Bundesverfassungsgericht gegen § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Fassung vom 16. Dezember 1997 erhobenen Beanstandungen nicht tangiert. Das Erste Gesetz zur nderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (aaO) hat deshalb die besonderen Regelungen des BetrAVG ber die Leistungen der VddKO (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG i.d.F. vom 16. Dezember 1997) in der Sache unb e - rhrt gelassen (§ 18 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BetrAVG i.d.F. vom 21. Dezember 2000) und lediglich die vom Rentenreformgesetz irrtmlich (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 11 (zu Absatz 7)) gestrichene Gleichstellung der freiwillig Vers i - cherten mit den Pflichtversicherten (§ 18 Abs. 7 S. 4 BetrAVG i.d.F. vom - 8 - 21. Dezember 2000) wieder eingefgt. Fr die Berechnung der Anwartschaft des Ehemannes bei der VddKO kann deshalb weiterhin auf deren bisher erteilte Auskunft zurckgegriffen werden. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
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