BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.339,88 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegen nicht vor. 2 - 3 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die am 11. Januar 2010 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wurde. Dem an die-sem Tag per Telefax eingegangenen Schriftsatz mangelt es an der Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten. 3 a) Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung muss die Berufungs-schrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des f374r sie verantwortlich Zeichnenden tragen (BGHZ 37, 156, 157; 92, 251, 255 f; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Beschl. v. 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 9). Die Unterschrift ist grunds344tzlich Wirksamkeits-erfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozess-handlung erm366glichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes zu 374bernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO). Das letztgenannte Erfor-dernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftst374ck nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO). 4 Von diesem Grundsatz sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-f374hrt hat, nur dann Ausnahmen zul344ssig, wenn sich aus anderen Anhaltspunk-ten eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevoll-m344chtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180; BGH, Urt. 5 - 4 - v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO S. 2088). Das Fehlen einer Unterschrift kann ferner unsch344dlich sein, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbe-vollm344chtigten aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umst344n-den zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollm344chtigte die Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes 374bernommen hat. Dies kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. BGHZ 37, 156, 160; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO). b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass vorliegend besondere Umst344nde der vorgenannten Art fehlen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bezieht sich das verwendete K374rzel hz-schn auf dem Beru-fungsschriftsatz nicht zweifelsfrei auf den Inhaber der Einzelkanzlei, den Be-klagten. Die beiden Anfangsbuchstaben k366nnen gleicherma337en nicht nur f374r die Person des Kanzleiinhabers stehen, sondern f374r die Kanzlei als solche, was um so n344her liegt, als das K374rzel noch den von der Rechtsbeschwerde nicht n344her erl344uterten Zusatz "schn" aufweist und damit auf einen sonstigen Kanzleimitar-beiter oder -bediensteten hinzuweisen geeignet erscheint. Die M366glichkeit, dass der bei Gericht eingegangene Schriftsatz aus einem nicht weiter autorisierten Entwurf herr374hrt, l344sst sich aufgrund der vom Berufungsgericht zutreffend ge-w374rdigten Umst344nde des Einzelfalls nicht zweifelsfrei ausschlie337en. Die von der Rechtsbeschwerde angef374hrte Erw344gung, es sei eine v366llig fern liegende abs-trakte M366glichkeit, dass die Berufungsschrift ohne den Willen des Beklagten dem Gericht zugegangen ist, wird, worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung ebenfalls mit Recht hinweist, den vorstehend angef374hrten Rechtsgrunds344tzen nicht gerecht. 6 - 5 - 2. Dem Beklagten ist die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsfrist zu Recht versagt wor-den, weil schon nach seinem eigenen Vortrag ein ihm nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausger344umt ist. 7 a) Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung gen374gt der Rechtsan-walt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer 334bermittlung per Te-lefax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob die 334bermittlung vollst344n-dig und an den richtigen Empf344nger erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778; v. 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412; v. 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, aaO Rn. 11). 8 b) Eine diesen Anforderungen gen374gende Ausgangskontrolle im B374ro des Beklagten hat dieser nicht dargetan. Auf den konkreten Hinweis des Beru-fungsgerichts vom 22. Januar 2010, es sei bislang nicht ersichtlich, ob und ge-gebenenfalls auf welche Weise in der Kanzlei 374berpr374ft werde, ob fristwahrende Telefaxsendungen vollst344ndig abgesandt wurden und ordnungsgem344337 zum Empf344nger gelangten, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 le-diglich vorgetragen, er habe seine Kanzleikraft auch angewiesen, in Terminsa-chen ein Sendeprotokoll auszudrucken. Diese Anweisung gen374gt den vorste-hend wiedergegebenen Anforderungen nicht, weil die Kontrolle der vollst344ndi-gen 334bermittlung hierdurch nicht erfasst wird. Die fehlende Anweisung des Be-klagten, die Vollst344ndigkeit der 334bermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes anhand des zuvor ausgedruckten Sendeprotokolls in jedem Fall zu pr374fen und die Frist erst danach zu l366schen, war jedenfalls miturs344chlich daf374r, dass die Kanzleikraft den Ausdruck als nicht wichtig und letztlich verzichtbar einge-sch344tzt hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungs- 9 - 6 - gericht nicht verpflichtet, dem Beklagten nach Eingang des Schriftsatzes vom 8. Februar 2010 einen zus344tzlichen Hinweis zu erteilen. Seinen Verpflichtungen nach 247 139 Abs. 1 ZPO war das Berufungsgericht bereits im ausreichenden Umfang durch den Hinweis vom 22. Januar 2010 nachgekommen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.12.2009 - 11 O 2452/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.02.2010 - 5 U 8/10 -
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