BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 601/10 vom 16. M344rz 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1896 Abs. 1 a, 1897 Abs. 4 Satz 1; FamFG 247247 68 Abs. 3, 278 Abs. 1 und Abs. 3 a) Die Pflicht zur pers366nlichen Anh366rung des Betroffenen besteht nach 247 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grunds344tzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der pers366nlichen Anh366-rung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anh366rung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5). b) Von einer erneuten Anh366rung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anh366rung erkl344rten Einverst344ndnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festh344lt oder wenn er im Beschwerdeverfahren erstmals den Wunsch 344u337ert, ihm einen bestimmten Betreuer zu bestellen. c) Der das Betreuungsgericht gem344337 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB grunds344tzlich bin-dende Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestel-len, erfordert weder Gesch344ftsf344higkeit noch nat374rliche Einsichtsf344higkeit (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14). BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2011 - XII ZB 601/10 - LG Frankfurt a. M. AG Frankfurt a. M. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Ok-tober 2010 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Betroffene wendet sich gegen die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers. 1 Auf die Anregung einer Klinik, in der die 1927 geborene Betroffene vor374bergehend untergebracht war, hat das Amtsgericht nach Einholung eines psychiatrischen Sachverst344ndigengutachtens und Anh366rung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe deren Betreuung angeordnet und ihr eine Berufsbetreue-rin sowie einen Verhinderungsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis erstreckt sich nach dieser Entscheidung auf 2 - 3 - Gesundheitssorge; Sorge um das pers366nliche, insbesondere ge-sundheitliche Wohl einschlie337lich Einwilligung in 344rztliche Ma337-nahmen und hiermit verbundene Aufenthaltsbestimmung, soweit die Betroffene hierzu nicht selbst in der Lage ist; Organisation ambulanter Hilfen; Vertretung gegen374ber der Klinikleitung; Woh-nungs- und Mietangelegenheiten; Verm366genssorge und Vertre-tung gegen374ber Beh366rden und Versicherungen. Zur Begr374ndung hat das Amtsgericht ausgef374hrt, die Betroffene leide nach dem Gutachten an einer beginnenden demenziellen Erkrankung, einer depressiven St366rung sowie einer Bewegungseinschr344nkung, infolge derer sie nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. 3 Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt und diese im We-sentlichen damit begr374ndet, nicht betreuungsbed374rftig zu sein. Zudem hat sie den Wunsch ge344u337ert, dass, wenn schon eine Betreuung erfolge, diese durch ihren Verfahrensbevollm344chtigten ausge374bt werden solle. 4 Nachdem das Beschwerdegericht ein erg344nzendes psychiatrisches Sachverst344ndigengutachten eingeholt hatte, hat es die Beschwerde der Betrof-fenen zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Betroffene mit ihrer Rechts-beschwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, insbesondere gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthaft. Sie ist auch begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung der an-gegriffenen Entscheidung und Zur374ckverweisung an das Beschwerdegericht. 6 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begr374ndet, dass die Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung fortbestehe. Die Be-troffene sei nach den beiden Gutachten aufgrund einer demenziellen Erkran-kung und der diese begleitenden k366rperlichen Beeintr344chtigungen nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Der nunmehr mit der Be-schwerde vorgebrachte gegenl344ufige Wille der Betroffenen gegen die Einrich-tung einer Betreuung f374hre vorliegend nicht gem344337 247 1896 Abs. 1 a BGB zur Unzul344ssigkeit der Betreuungsanordnung. Der von der Betroffenen ge344u337erte Wille sei unbeachtlich, da sie zur freien Willensbildung nicht in der Lage sei. Nach Ansicht der begutachtenden 304rztin sei bei der Betroffenen von einer nicht nur vor374bergehenden Beeintr344chtigung der freien Willensbildung auszugehen. Die Erteilung von Vollmachten oder die Inanspruchnahme anderer Hilfen stell-ten keine Alternative dar, die nach 247 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Entfallen des Betreuungsbedarfs f374hren k366nnten. Ausweislich der Gutachten, denen sich die Kammer anschlie337e, sei die Betroffene weiterhin gesch344ftsunf344hig und damit zur rechtswirksamen Vollmachts- oder Auftragserteilung nicht in der Lage. 7 Auch hinsichtlich der Person des Betreuers sei der Beschluss des Amts-gerichts nicht zu beanstanden. Es habe auf der Grundlage von 247 1897 Abs. 6 BGB zu Recht einen Berufsbetreuer bestellt. Bislang habe sich keine der Per-sonen aus dem Umfeld der Betroffenen ernstlich bereit erkl344rt, die Betreuung ehrenamtlich zu 374bernehmen. 8 Von einer erneuten Anh366rung der Betroffenen sei abgesehen worden, da die Anh366rung durch den Verfahrenspfleger, das Amtsgericht und insbesondere die Sachverst344ndige, deren Hilfe sich die Kammer bei der Beantwortung der entscheidungserheblichen Fragen bedient habe, zeitnah erfolgt sei und von ei-ner erneuten Anh366rung durch die Kammer keine zus344tzlichen entscheidungser-heblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. 9 - 5 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 10 11 Unter Ber374cksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls h344tte das Beschwerdegericht die Betroffene selbst pers366nlich anh366ren m374ssen. Im 334brigen hat es bei seiner Entscheidung 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht heran-gezogen, wonach dem Vorschlag eines Vollj344hrigen hinsichtlich der Person sei-nes Betreuers grunds344tzlich zu entsprechen ist. a) Angesichts des bei der Betroffenen seit ihrer durch den ersuchten Richter durchgef374hrten Anh366rung eingetretenen Sinneswandels, wonach sie nunmehr mit einer Betreuung nicht mehr einverstanden ist bzw. ihren Verfah-rensbevollm344chtigten zum Betreuer bestellt sehen m366chte, h344tte das Be-schwerdegericht die Betroffene selbst pers366nlich anh366ren m374ssen. 12 aa) Nach 247 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts pers366nlich anzuh366ren. Die Pflicht zur pers366nlichen An-h366rung des Betroffenen besteht nach 247 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grunds344tzlich auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 171/10 - FamRZ 2010, 1650 Rn. 5). Allerdings kann das Beschwerde-gericht nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der pers366nlichen Anh366rung abse-hen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anh366rung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 13 bb) Nach diesen Anforderungen h344tte das Beschwerdegericht vorliegend die Betroffene anh366ren m374ssen. 14 (1) Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Betroffe-ne bei ihrer erstinstanzlichen Anh366rung in die Anordnung der Betreuung einge-willigt hat. Demgem344337 war das Amtsgericht der Pr374fung enthoben, ob der freie 15 - 6 - Wille der Betroffenen der Bestellung eines Betreuers im Sinne von 247 1896 Abs. 1 a BGB entgegensteht. Folgerichtig brauchte das Amtsgericht auch keine entsprechenden Feststellungen hierzu zu treffen. 16 Nachdem die Betroffene aber mit der Anordnung einer Betreuung nicht mehr einverstanden war, hat sich die zu beurteilende Sachlage signifikant ver-344ndert. Von einer erneuten Anh366rung der Betroffenen waren daher durchaus zus344tzliche Erkenntnisse zu erwarten. Denn nunmehr war zu pr374fen, ob gem344337 247 1896 Abs. 1 a BGB der freie Wille der Betroffenen gegen eine Betreuung sprechen k366nnte. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass das Beschwer-degericht eine erg344nzende Begutachtung angeordnet hat. Zwar hat das Be-schwerdegericht auf der Basis der Begutachtung in nicht zu beanstandender Weise im Einzelnen dargelegt, warum die Betroffene nach Einsch344tzung der Gutachterin nicht f344hig sei, einen freien Willen im Sinne des 247 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden (zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - juris Rn. 3 ff.). Die Einholung eines Gut-achtens entbindet den Tatrichter jedoch nicht davon, sich selbst einen Eindruck davon zu machen, ob der Betroffene tats344chlich nicht in der Lage ist, einen frei-en Willen zu bilden (BayObLG Beschluss vom 29. April 2003 - 3Z BR 75/03 - juris Rn. 11). (2) Wegen des erstmals im Beschwerdeverfahren ge344u337erten Wunsches der Betroffenen, im Falle der Anordnung einer Betreuung ihren Verfahrensbe-vollm344chtigten als Betreuer bestellt zu bekommen, waren auch insoweit von einer Anh366rung seitens des Beschwerdegerichts zus344tzliche Erkenntnisse zu erwarten. Da die Betroffene zuvor keinen Wunsch ge344u337ert hatte, wer ihr als Betreuer zur Seite gestellt werden sollte, konnte ihr Vorschlag auch nicht Ge-genstand der erstinstanzlichen Anh366rung gewesen sein. 17 - 7 - (3) Da nach dem oben Gesagten eine Anh366rung durch das Beschwerde-gericht ohnehin erforderlich war, kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Amtsgericht die Anh366rung durch einen ersuchten Richter gem344337 247 278 Abs. 3 FamFG vornehmen durfte, vorliegend nicht an. 18 19 Der Senat h344lt allerdings jedenfalls bei einer Erstbestellung die Anh366rung des Betroffenen durch den erkennenden Richter grunds344tzlich f374r erforderlich (so auch M374nchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 278 FamFG Rn. 30 u. 32; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 278 Rn. 6; Bumiller-Harders FamFG 9. Aufl. 247 278 Rn. 5; vgl. auch Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 2. Aufl. 247 278 Rn. 7; - jeweils zu der Vorg344ngerregelung des 247 68 Abs. 1 FGG: BayObLG Be-schluss vom 29. April 2003 - 3Z BR 75/03 - juris Rn. 11 ff.; OLG Stuttgart BWNotZ 2007, 39, 40; OLG Hamm FamRZ 1996, 1372). Die Notwendigkeit ei-ner solchen Anh366rung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 247 278 Abs. 3 FamFG. Danach darf die pers366nliche Anh366rung nur dann im Wege der Rechts-hilfe erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung ohne eigenen Ein-druck von dem Betroffenen getroffen werden kann. Dabei handelt es sich re-gelm344337ig um Ausnahmef344lle wie etwa bei Koma-Patienten oder im Falle von erg344nzenden Anh366rungen im Laufe eines l344ngeren Verfahrens (so zu 247 68 Abs. 1 FGG: OLG Stuttgart BWNotZ 2007, 39, 40). Auch wenn die Regelung des 247 278 Abs. 3 FamFG weiter gefasst ist als die des 247 68 Abs. 1 FGG (Pr374tting/Helms/Fr366schle FamFG 247 278 Rn. 27; M374nchKommZPO/Schmidt-Recla aaO 247 278 FamFG Rn. 31; J374rgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 278 Rn. 13; vgl. auch Keidel/Budde aaO 247 278 Rn. 6) und es nunmehr nicht mehr darauf ankommt, ob "von vornherein" anzunehmen ist, dass eine Entscheidung ohne eigenen Eindruck getroffen werden kann, 344ndert das nichts an dem von 247 278 Abs. 3 FamFG fortgeschriebenen Regel-Ausnahme-Verh344ltnis. Der Senat verkennt die damit einhergehende Belastung der Betreuungsgerichte nicht; al-lerdings ist zu beachten, dass gem344337 247 272 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ohnehin das - 8 - Betreuungsgericht 366rtlich zust344ndig ist, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat. F374r eine pers366nliche Anh366rung des Betroffenen durch den erkennenden Richter spricht schlie337lich, dass wegen der Vielgestal-tigkeit der m366glichen Beeintr344chtigungen und wegen des nicht unbedeutenden Eingriffs in die Rechtssph344re des Betroffenen der Anh366rung entscheidende Be-deutung zukommt. Zudem verlangt sie regelm344337ig die Kenntnis der vollst344ndi-gen Akten, die der Rechtshilferichter nicht immer haben wird. b) Schlie337lich ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts fehlerhaft, weil das Beschwerdegericht entgegen 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht auf den Vorschlag der Betroffenen, ihren Verfahrensbevollm344chtigten zum Betreuer zu bestellen, eingegangen ist. 20 aa) Nach 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entspre-chen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Be-troffenen nicht zuwiderl344uft. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Gesch344ftsf344-higkeit noch nat374rliche Einsichtsf344higkeit. Vielmehr gen374gt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Etwaigen Missbr344uchen und Gefahren wird hinreichend durch die be-grenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14). 21 bb) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht ge-recht. Das Beschwerdegericht hat sich nicht mit dem - von ihrem Verfahrensbe-vollm344chtigten im Beschwerdeverfahren vorgetragenen - Wunsch der Betroffe-nen, ihn zum Betreuer zu bestellen, befasst, was den Schluss nahelegt, dass es den entsprechenden Vortrag 374bersehen hat. 22 - 9 - Das Beschwerdegericht war von der Bindung dieses Vorschlags im Sin-ne des 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht etwa deshalb befreit, weil es zu der 334berzeugung gelangt war, dass bei der Betroffenen von einer nicht nur vor374bergehenden Beeintr344chtigung der freien Willensbildung auszugehen sei. Ebenso unerheblich ist es, dass die Betroffene nach den Feststellungen des Landgerichts gesch344ftsunf344hig ist. Denn wie oben bereits dargetan, kommt es allein auf den von ihr ge344u337erten nat374rlichen Willen an. 23 Das Beschwerdegericht wird Gelegenheit haben, im Rahmen der pers366n-lichen Anh366rung die Willenskundgabe der Betroffenen zu 374berpr374fen und we-gen der Frage, ob die Bestellung ihres Verfahrensbevollm344chtigten m366glicher-weise ihrem Wohl zuwiderl344uft, weitere Ermittlungen anzustellen. 24 - 10 - III. 25 Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehenbleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Die Sache war deshalb an das Landgericht zur374ckzuverweisen (247 74 Abs. 6 FamFG). Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Frankfurt a. M., Entscheidung vom 03.08.2010 - 48 XVII BER 1893/10 - LG Frankfurt a. M., Entscheidung vom 15.10.2010 - 2-28 T 158/10 -
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