ECLI:DE:BGH:2017:010217BXIIZB601.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 601/15 vom 1. Februar 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1684, 1697 a; FamFG §§ 26, 159 a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen B e- treuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselm o- dells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich g e- nommen noch nicht. Entscheidender Ma ßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. b) Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations - und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juni 2016 XII ZB 419/15 FamRZ 2016, 1439). Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechse l- modell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations - und Kooperationsf ä- higkeit erst herbeizuführen. c) Ist das Verhältnis der Elt ern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein parität i- sches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlversta n- denen Interesse des Kindes. d) Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (im A n- schluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 419/15 FamRZ 2016, 1439). BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 - OLG Nürnberg AG Schwabach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2017 durch den Vorsitzende n Richter D ose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligte n zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 2015 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und 2 (im Folgenden: Mutter) sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes K. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich überwiegend bei der Mutter auf. Die Eltern trafen im Januar 201 3 eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Außerdem vereinbarten sie den Umgang in den Weihnachtsf erien 2013 . Der Ferienu mgang wird seither von den Eltern einvernehmlich festgelegt . 1 - 3 - Der Vater erstrebt im vorliegenden Verfahren die Anordnung eines pari - tätischen Wechselmodells als Umgangsregelung. Er will den Sohn im w ö- chentlichen Turnus abwechse lnd von Montag nach Schulschluss bis zum fo l- genden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen, außerdem erstrebt er die gleiche Aufteilung der Ferien und Feiertage sowie eine gegenseitige Information der Eltern über die Belange des Kindes. Das Amtsgericht hat d en Antrag des Vaters zurückgewiesen. D essen Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassene n Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusse s und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2016, 2119 veröffentlichte Entscheidung damit begründet , das vom Vater begehrte Wechselmodell könne aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet werden . Des halb sei auch von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen worden . Das Wechselmodell sei rechtssystematisch der Ausübung der elterlichen Sorge zuzuord nen . Das U m- gangsrecht ermög liche dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind nicht leb e , sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwic k- lung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehun gen aufrechtzuerhalten, um einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Lie bes bedürfnis beider Teile Rechnun g zu tragen. Das Umgangsrecht di e- ne dagegen nicht der gleichberechtigten Teilhabe beider Eltern am Leben ihrer Kinder. Es sei vom Aufenthaltsbestimmungsrecht abzugren zen, das Teil der elterlichen Sorge sei. Umgangsanordnungen müssten ihre Grenze spätestens 2 3 4 - 4 - dort finden, wo sie zu einer Änderung oder Festlegung des Lebensmittelpunkts des Kindes führen würden, was jedenfalls bei einer A nordnung der hälftigen B etreuung durch die Eltern und damit eines doppelten Lebensmittelpunkts des Kindes der Fall wäre. Es be stehe deshalb keine Möglichkeit, im Rahmen des Umgangsrechts ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen. Auch aus verfa s- sungsrechtlicher Sicht bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, bei fe h- lender Einigkeit der Eltern eine paritätische Betreuung als Regelfall vorzusehen. Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach den durchgeführten Ermittlungen auch die materiellen Voraussetzungen für ein Wechselmodell nicht vorlägen. Ein Wechselmodell stelle hohe Anforderungen an die Kommunikat i- ons - und Kooper ationsfähigkeit beider Eltern. Es könne deshalb nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Die Annahme des Vaters, das Wechselmodell habe deeskalierende Wirkung, lasse sich nicht belegen. Vie l- mehr ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein e gerichtliche Verordnung und rigide Durchführung des Wechselmodells zu Belastungen de s Kinde s beitr ü ge. Auch in der Anhörung der Eltern sei deutlich geworden, dass sich der Wunsch des Vaters mehr am eigenen Bedürfnis, ein gleichberechtigter Elternteil zu we r- den, als an den Bedürfnissen des Kindes orientiere. Es sei nicht zu erkennen, wie d ie Eltern den hohen Abstimmungs bedarf im Rahmen eines wöchentlichen paritätischen Wechselmodells bewältigen könnten, ohne dass das Kind zum ständigen Informationsträger z wischen ihnen werde. Auf die daraus resultiere n- de Belastung habe schon das Jugendamt hingewiesen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht auf Umgang mit j e- dem Elternteil und is t jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über 5 6 7 - 5 - den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Bei dem V erfahren betref fend den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB handelt es sich um ein grundsät z- lich nicht antragsgebundenes Verfahren (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 6. Juli 2016 XII ZB 47/15 FamRZ 2016, 1752 Rn. 46 f. ; vom 1. Februar 2012 XII ZB 188/11 FamRZ 2012, 533 Rn. 21 und vom 27. Oktober 1993 XII ZB 88/92 FamRZ 1994, 158 ; OLG Hamm FamRZ 1982, 94; Staudinger/ Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 158 mwN ; Johannsen/Henrich/Jaeger Fam i- lienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 21 ). Entscheidender Maßstab ist hierbei das Kindeswohl. Das Familiengericht hat grundsätzlich die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung de r Grundrechtspositionen der Eltern dem Kindeswohl nach § 1697 a BGB am besten entspricht ( BVerfG FamRZ 2010, 1622, 1623 ). B ei einem Ausschluss des Umgangs im Fall der Trennung von Eltern und Kind gilt ein strengere r Maßstab ( BVerfG FamRZ 2013, 361, 363) . I n diesem Fall ist nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB die besondere Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung zu beachten (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 34 mwN) . Das familiengerichtliche Verfahren unterliegt nach § 26 FamFG der Amts ermittlung . Nach § 159 Abs. 1 FamFG ist ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anzuhören. Auch ein jüngeres Kind ist gemäß § 159 Abs. 2 FamFG persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine pe r- sönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Die Neigungen, Bi n- dungen und der Kindeswille sind gewichtige Gesichtspunkte des Kindes wohls (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2016 XII ZB 419/15 FamR Z 2016, 1439 Rn. 44 und BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19). Zumal sämtliche im 8 9 - 6 - Gesetz aufgeführten Aspekte in Verfahren betreffend das Umgangsrecht ei n- schlägig sind, ist eine Anhörung auch des noch nicht 14 Jahre alten Kindes r e- gelmäßig erforderlic h (vgl. zum Sorgerecht Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 419/15 FamRZ 2016, 1439 Rn. 44). D as Familiengericht darf das Verfahren grundsätzlich nicht ohne eine den Umgang ausgestaltende Regelung , also nicht etwa durch bloße Zurückwe i- sung des von einem Elternteil gestellten Antrags beenden. Das gilt auch , wenn ein Umgang dem Kindeswohl im Ergebnis zuwiderliefe . In diesem Fall hat das Gericht den Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB insow eit aus z u- schließen, als es zum Wohl des K indes erforder lich ist ( Senatsbeschl ü ss e vom 27. Oktober 1993 XII ZB 88/92 FamRZ 1994, 158 , 159 f. und vom 13. April 2016 XII ZB 238/15 FamRZ 2016, 105 8 Rn. 16 f. ; BVerfG FamRZ 2006, 1005 , 1006 ; vgl. zur Unterbringung in einer Pflegefamilie BVerfG FamRZ 2013, 36 1, 363 ). Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abä n- dernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus trift i- gen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 XII ZB 165/13 FamRZ 2014, 732 Rn . 26 und vom 1. Februar 2012 XII ZB 188/11 FamRZ 2012, 533 Rn. 22 f.) . b) Ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines strengen oder paritätischen Wechselmodells, also e iner etwa hälftigen Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2014 XII ZB 599/13 FamRZ 2015, 236 Rn. 20 und vom 12. März 2014 XII ZB 234/13 FamRZ 2014, 917 Rn. 28 f f. mwN ) , zum Inhalt haben kann, ist in Rec htsprechung und L iteratur umstritten. 10 11 12 - 7 - aa) Eine verbreitete Auffassung geht mit dem Oberlandesgericht davon aus , dass die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells vom Gesetz nicht vorgesehen und ohne einen entsprechenden Konsens der Eltern nicht mögl ich sei ( OLG Schleswig FamRZ 2016, 1945 [LSe] ; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1473 [LS] ; OLG Jena FamRZ 2016, 2122 und FamRZ 2016, 2126; OLG Dresden MDR 2016, 1456 und FamRZ 2011, 1741; OLG München FamRZ 2016, 2120; OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256 ; OLG Hamm FamR Z 2012, 1883; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1736; KG Berlin FamRZ 2015, 1910; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1911; OLG München FamRZ 2013, 1822; OLG Naumburg FamRZ 2014, 50 und FamRZ 2015, 764; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1803; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62 und FuR 201 5, 678 ; Staudinger /Rauscher BGB [2014] § 1684 Rn. 50 , 162a ; Marchlewski FF 2015, 98; Johannsen /Henrich/Jaeger Familien recht 6. Aufl. § 1684 BGB Rn. 28a ; Ki n- derrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 20 14, 1157, 1166 ; Völker/Clausius Sorge - und Umgangsrecht in der Praxi s 6. Aufl. § 1 Rn. 320 ff. ; wohl auch Coester FF 2010, 10, 12 ) . Demgegenüber sehen andere die gerichtliche Anordnung des Wechse l- modells auch gegen den Willen eines Elternteils grundsätzlich als zulässig an, wobei unterschi edlich beurteilt wird, ob eine entsprechende Anordnung als g egebenenfalls ausschließliche sorgerechtliche Regelung (so OLG Schleswig SchlHA 2014, 456 ; Sünderhauf Wechselmodell S. 3 7 6 f f.; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1438 f. ; vgl. auch OLG Naumburg FamRZ 2 014, 1860 ) oder als Umgangsregelung ergehen kann (so KG Berlin FamRZ 2012, 886; OLG Hamburg FamRZ 2016, 912; AG Erfurt FamRZ 2013, 1590; Schmid NZFam 2016, 818, 819 f. ; Sünderhauf/Rixe FamRB 2014, 418, 420 f. ; Gutjahr FPR 2006, 301 , 304 ) . 13 14 - 8 - bb) Nach zutr effender Auffassung enthält das Gesetz keine Beschrä n- kung des Umgangsrechts dahingehend , dass vom Gericht angeordnete U m- gangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteil en der Eltern führen dürfen . Ob auf entsprechenden Antrag eines Elternteils und mit wel chem Inhalt auch eine auf das gleiche Ergebnis gerichtete Sorgerechtsregelung möglich ist, kann hier offenbleiben. (1) Eine Vorgabe, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden kann, enthält das Gesetz nicht. Daher ist es vom Gesetzesw ortlaut auch umfasst, durch Festlegung der Umgangszeiten beider Eltern die Betre u- ung des Kindes hälftig unter diesen aufzuteilen (Hammer FamRZ 2015, 1433, 1438). (2) Auch aus der Systematik des Sorge - und Umgangsrechts folgt keine Einschränkung hinsichtlich de s Umfangs der Umgangskontakte . (a) A u s § 1687 BGB lässt sich eine gesetzliche Festlegung der Kinderb e- treuung auf das Residenzmodell nicht herleiten . Zwar ist die darin enthaltene R egelung wie andere Gesetzesbestimmungen (etwa § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB un d § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB) auf den Fall zugeschnitten, dass ein Elternteil das Kind hauptsächlich betreut, während der andere sein Umgangsrecht au s- übt. Dass die gesetzliche Regelung sich am Residenzmodell orientiert , besagt allerdings nur , dass d er Gesetz geber die praktisch häufigste G estaltung als ta t- sächlichen Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht aber , dass er das Residenzmodell darüber hinausgehend als ein andere Betreuungsmodelle au s- schließendes gesetzliches Leitbild festleg en wollte ( vgl. Ham mer FamRZ 2015, 1433, 1436). Das Wechselmodell war als mögliche Ausgestaltung der Kinde s- betreuung dem Gesetzgeber vielmehr bewusst (vgl. BT - Drucks. 13/4899 15 16 17 18 - 9 - S. 36 f.) . Dass er dieses etwa als von vornherein kindeswohlschädlich betrac h- tet hätte, liegt mithin fern (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1436 mwN). ( b ) Selbst wenn ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes rege l- mäßig im Rahmen eines Verfahrens über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und nicht eines solchen über das Umgangsrecht aus zu tragen i s t , sp richt dies jedenfalls bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im Wege einer U mgangs r egelung (aA OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1886 und Beschluss vom 15. Februar 2016 10 UF 213/14 juris Rn. 28; Hamm er FamRZ 2015, 1433, 1439 mwN). D ie gesetzliche Regelung zum Sorgerecht s chreibt bereits die Festlegung eine s hauptsächlichen Aufenthalt s des Kindes nicht vor (vgl. zur insoweit andersla u- tenden Regelung im österreichische n Recht Österr. VfGH FamRZ 2016, 32 s o- wie OGH Wien Beschluss vom 26. September 2016 6 Ob 149/16d ) . Soweit in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil unausweichlich ist, steht die B e- stimmung d es Lebensmittelpunkts ei nes Kindes regelmäßig vor dem Hinte r- grund der praktikablen Festlegung öffentlich - rechtlicher Rechtsfolgen und dient hier etwa zur Vereinfachung der Auszahlung öffentlicher Leistungen (vgl. BFH FamRZ 2005, 1173 , 1174 ; Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XI I ZB 45/15 FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 f. jeweils zum Kindergeld) oder der verlässliche n ordnungsrechtlichen Zuordnung einer Person (BVerwG FamRZ 2016, 44 zum Melderecht ; vgl. Hennemann NZFam 2016, 825 ). Dementsprechend kann im Familienrecht vergleichbar en Schwierig keiten, welche sich aus dem Wechse l- modell ergeben , etwa bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts durch Z u- weisung der elterlichen S orge an einen Elternteil nach § 1628 BGB ( vgl. S e- nats urteil vom 21. Dezember 2005 XII ZR 126/03 FamR Z 2006 , 1015 , 1016 ; OLG Frankfurt NJW 2017, 336 f. ) oder durch eine nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB ermittelte U nterhalts beteiligung der Eltern ( vgl. Senatsbeschluss vom 19 - 10 - 11. Januar 2017 XII ZB 565/15 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) wir k- sam begegnet werd en , ohne dass dadurch die grundsätzliche Zulässigkeit der Betreuung des Kindes im Wechselmodell in Frage gestellt wird. ( c ) Eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung steht ebenso wie eine gleichlautende Elternvereinbarung mit dem gem eins a- me n Sorgerecht im Einklang (aA Marchlewski FF 2015, 98) , zumal beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell praktizierte Betreuung sich als eine dementsprechende Sorgerechtsausübung zweifellos im vorgegebe nen Kompetenzrahmen hält . Das Oberlandesgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells um eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge handelt. Nicht anders verhält es s ich aber auch bei einer he r- kömmlichen Umgangsregelung. D urch diese wird ebenfalls in die Ausübung des Sorgerecht s eingegriffen , indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht und geg e- benenfalls das Umgangsbestimmungsrecht ( Senat sbeschluss vom 6. Juli 2016 XII ZB 47/15 FamRZ 2016, 1752 Rn. 44 ff. ) des oder der Sorgeberechtigten ein ge schränkt w e rd en , ohne aber elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu übertragen . D ie mit einer U m- gangsregelung verbundene Einschränkung in d er Ausübung der elterlichen Sorge ist in der gesetzlichen Systematik von Sorge - und Umgangsrecht mithin angelegt. Mit welchem Umfang das Umgangsrecht gerichtlich festgelegt wird, stellt sich dann als bloß quantitative Frage dar und hat keinen Einfluss auf das grundsätzliche Verhältnis von Sorge - und Umgangsrecht. Das Umgangsrecht wird schließlich von Gesetzes wegen nicht auf die Gewährleistung eines Ko n- taktminimums oder den in der Praxis gebräuchlichen zweiwöchentlichen W o- chenendumgang begrenzt. 20 - 11 - (d ) Das s eine auf das Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung i n bestimmten Fallgestaltungen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil nicht mit sorgeberechtigt ist, zur sorgerechtlichen Regelung möglicherweise i n sachl i- chen Widerspruch treten kann, stellt sich als eine im jeweil igen Einzelfall zu b e- antwortende Frage der inhaltlichen Folgerichtigkeit einer zu treffenden En t- scheidung dar und kann eine generelle Ausschließlichkeit d er sorgerechtlichen Regelung aus systematischen Gründen nicht rechtfertigen . Auch die E rwägung , dass der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) die über den Umgang hinausgehenden sorgerechtlichen Elemente nicht verbindlich erfassen könne ( Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags FamRZ 2014, 1157, 1166), schließt jedenfalls bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge eine auf das Wechselmodell gerichtete Anordnung mithin nicht aus. Die sich aus der umgangsrechtlichen Anordnung des Wechselmodells e r- gebenden s orgerechtliche n Folgen lassen sich wie bei ein em von den Eltern vereinbarten Wechselmodell und bei Umgangs regelungen im allgemeinen § 1687 BGB entnehmen ( Schilling NJW 2007, 3233, 3236; Schmid NZFam 2016, 818, 820; Jokisch, FuR 2013, 679, 680; Staudinger/Salgo BGB [2014] § 1687 Rn. 15; Hammer FamRZ 20 15, 1433, 1436 mwN auch zur aA). Differe n- zen der Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können im Wege der Anordnung nach § 1628 BGB beseitig t werd en (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2016 XII ZB 298/15 FamRZ 2017, 119 Rn. 9 ff. ). S chließlich ergibt sich auch daraus nichts anderes , dass das Gesetz bei einstweiligen Anordnungen den Rechtsschutz gegenüber sorgerechtlichen Maßnahmen in § 57 Satz 1 FamFG einschränkt. Auch hier ist darauf zu verwe i- sen, dass eine Umgangsregelung im Untersc hied zu einem Sorgerechtseingriff lediglich eine Regelung zur Ausübung der elterlichen Sorge darstellt , die im Vergleich zu einem Eingriff in das Sorgerecht grundsätzlich von geringerer I n- tensität ist (vgl. Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen 3. Aufl. 21 22 - 12 - Rn. 415 f.) . Wie auch bei anderen, im Vergleich zum Wechselmodell weniger weitreichenden Umgangsregelungen begegnet es daher insbesondere bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Rechtsmit tel gegen eine das Wechselmodell anordnende einstweili ge Anordnung nicht statthaft ist (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1233 , 1235 ) . Für die Umdeutung einer erstinstanzlichen Umgangsregelung in eine sorgerechtliche Regelung ( so OLG München FamRZ 2016, 2120 ) besteh t mi t- hin ungeachtet methodischer Bedenken kein Anlass (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2014, 1839) . ( 3 ) Eine von den Eltern getroffene Umgangsvereinbarung , die eine B e- treuung im Wechselmodell beinhaltet, wird schließlich von der einhellige n Au f- fassung als zulä ssig angese hen , ohne dass gegen deren Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung von Sorge - und Umgangsrecht Bedenken erhoben wo r- den sind . Die Umgangsvereinbarung ist vom Familiengericht vielmehr regelm ä- ßig nach § 156 Abs. 2 FamFG durch Beschluss zu billi gen . D er familiengerich t- lich gebilligte Vergleich ist gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sodann auch tau g- liche Grundlage einer Vollstreckung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2014 XII ZB 165/13 FamRZ 2014, 732 Rn . 10 und vom 1. Februar 2012 XII ZB 18 8/11 FamRZ 2012, 533 Rn. 11) . cc ) Da das Gesetz auf das Wechselmodell gerichtete umgangs - oder sorgerechtliche Entscheidungen nicht ausschließt, ist über die Anordnung des Wechselmodells folglich nach der Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entsche i- den (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1585 Rn. 21 ; Britz FF 2015, 387, 388 f. ). En t- scheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl (Ki n- deswohlprinzip, § 1697 a BGB) unter Berücksichtigung der Grundrechtspositi o- nen der Eltern . 23 24 - 13 - (1) Ob im Einz elfall da nach die Anordnung des Wechselmodells geb oten sein kann , ist unter Berücksichtigung anerkannte r Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Senat in Sorgerechtsfragen bislang die Erziehungseignun g der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beac h- tung des Kindeswillens angeführt (S enatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 19 und vom 6. Dezember 1989 IVb ZB 66/88 FamRZ 1990, 392, 39 3 mw N). Gleiches gilt auch für Regelungen zum Umgangsrecht und mi t- hin hier für die Anordnung des paritätischen Wechselmodells. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts (vgl. Senat sbeschluss vom 15. Juni 2016 XI I ZB 419/15 FamRZ 2016, 1439 Rn. 21 ff. ) setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations - und Kommunikationsfä higkeit der Eltern voraus ( vgl. Kinderrechtekommiss ion FamRZ 2014, 1157, 1165 ; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441 f.; Heilmann NJW 2015, 3346, 3347) . (2) Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wec h- selmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entspr e- chende Anordnung. Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils lieg t , ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 XII ZB 280/15 FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819; aA OLG Düsseldorf ZKJ 2011, 256 ; OLG B randenburg FF 2012, 457 juris Rn. 20 ). Würd e de r entgegengesetzte W ille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein , so würde de r Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger 25 26 - 14 - Weise über das Kindeswohl gestellt. Ver gleichbar ist d as Einverständnis beider Eltern auch nicht Voraussetzung der Begründung oder Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterli chen Sorge in den Fällen der §§ 1626 a, 1671 BGB. Durch die Regelung in § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 BGB ist vielme hr gerade ermöglicht w o rden, den Vater auch ohne Zustimmung der Mutter an der elterl i- chen Sorge zu beteiligen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 XII ZB 419/15 FamRZ 2016, 1439 Rn. 21 ff. ). (3) Das We chselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte B e- treuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht . Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes mit beide n Elternteil en zum Wohl des Kindes gehört (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB) . M it der Vorschrift ist allerdings noch keine quantitative Festlegung einer zu treffenden Umgangsregelung verbunden . Eine solche muss vielmehr im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entsprechen. B ei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt es sich um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen wenn auch gewichtigen Kindeswohlaspekts. Dass dadurch die Bedeutung der B e- ziehung des Kindes zu beiden Elternteilen unterstrichen wird, verleiht d iesem Gesichtspunkt aber noch keinen generellen Vorrang gegenüber anderen Ki n- deswohlkriterien ( Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 25). B eim Wechselmodell kommt hinzu , dass dieses gegenüber herkömml i- chen Umgangsmodellen höhere Anforderunge n an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein - bzw. umzustellen hat . 27 28 - 15 - Auf Seiten des Kindes wird ein Wechselmodell nur in Betracht zu ziehen sein, w enn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu be i- den Elternteil en besteh t (zur Problematik bei Säuglingen und Kleinkindern vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 822; Salzgeber NZFam 2014, 921, 922) . Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutu ng gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren (vgl. Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441; Schmid NZFam 2016, 818, 819) . Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäuße r- te Wille, dem m it steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist . Bei Kinder n im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von E l- tern und Kind , weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bede utsamer wird ( Walper Brühler Schriften zum Familien recht 19 S. 99, 104). Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs - und Kooperationsbedarf, was g e- eignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterl i- chen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtu n- gen , aber auch eine entsprechende Kooperations - und Kommunikation sfähig - keit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichend e Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben , dass eine kontinuierl i- che und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf ( vgl. Walper Brühler Sc hriften zum Familienrecht 19 S. 99, 104; Heilmann NJW 2015, 3346, 3347) . B ei bestehende r hohe r elterliche r Konflikt belastung wird das Wechse l- modell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen . D enn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem ande ren Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den 29 30 31 - 16 - von den Eltern oftmals ausgeübten " Koalitionsdruck " in Loyalitätskonflikte ( vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 823; Walper Brühler Schriften zum Familie n- recht 19 S. 99, 106 ; Kostka ZKJ 2014, 54; Salzgeber NZFam 2014, 921, 929; Rohmann FPR 2013, 307, 310 f.; Hammer FamRZ 2015, 1433, 1441; Finke NZFam 2014, 865, 869; aA Sünderhauf Wechselmodell S. 365 ff. ). Zugleich wird es de n Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits of t nicht möglich sein, die für d ie Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen . Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs - und Scheidungsproblematik befassten Professionen und d as Fam iliengericht dementsprechend schon vo n Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken (vgl. § 156 Abs. 1 FamFG ) . Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern d adurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen ( vgl. Walper Brühler Sc hriften zum Familienrecht 19 S. 99, 105 f.; aA Sünderhauf Wechselmodell S. 119 ff.; 365 ff. ) . Das schließt nicht aus, dass die Elter n im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen (vgl. Kindler/Walper NZFam 2016, 820, 823) . Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen etwa zunächst versuchsweise angeordnet werden k önnen , um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbeso n- dere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kont inuität herz u- stellen, die dem Kind bei der Bewältigung d er Elterntrennung helfen kann (vgl. Salzgeber NZFam 2014, 921, 929 ) . c) Ob das Familiengericht neben der grundsätzlich gebotenen persönl i- chen Anhörung des Kindes im Rahmen der nach § 26 FamFG d urchzuführe n- den Amts ermittlung ein Sachverständige ngutachten (§ 163 FamFG) einhol t 32 - 17 - oder einen Verfahrensbeistand bestell t (§ 158 FamFG), ist schließlich im Ra h- men des tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall zu prü fen. d) Die angefochtene Entscheidung e ntspricht den genannten Kriterien nicht. Indem d as Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, dass eine U m- gangsanordnung von Rechts wegen nicht möglich sei, hat es sein en Entsche i- dungsspielraum unzutreffend eingeengt. Die Entscheidung erweist sich auch ni cht aus der vom Oberlandesgericht " ergänzend " angestellten Kindeswohlbetrachtung als richtig . Hierbei hat es a l- lerdings zutreffend berücksichtigt, dass die Konfliktbelastung der Eltern einen gewichti gen G rund gegen die Anordnung eines Wechselmodells dar ste llt . Dass die Streitigkeiten sich zum größten Teil auf vermögensrechtliche Fragen bezi e- hen, worauf die Rechtsbeschwerde verweist, steht dem nicht ohne weiteres entgegen. Auch deutet die Haltung des Vaters, der ausschließlich ein parität i- sches Wechselmodell anstrebt und jede Zwischenlösung ausdrücklich abg e- lehnt hat, darauf hin, dass seine Rechtsverfolgung nicht hinreichend am Ki n- deswohl orientiert ist. Eine abschließende Beurteilung ist aber schon d eswegen ausgeschlossen, weil das betroffene Kind weder vom Amtsgericht noch vom Oberlandesgericht angehört worden ist . Das Oberlandesgericht hat zwar z u- nächst eine Anhörung des Kindes beabsichtigt, da von aber abgesehen, nac h- dem die Mutter den Sohn zum Anhörungstermin nicht mitgebracht hatte. Die 33 34 - 18 - Begründung des Ob erlandesgerichts , die Anordnung des Wechselmodell s sei aus Rechtsgründen nicht möglich, trifft wie ausgeführt nicht zu. Das Obe r- lande sgericht hätte demnach gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 159 Abs. 2 FamFG das Kind persönlich anhören müssen (vgl. Senat sbeschluss vom 10. Februar 2016 XII ZB 478/15 FamRZ 2016, 802 Rn. 10 f. zur verfahrensfehlerhaft u n- terbliebenen Anhörung im Unterbringungsverfahren ). 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da mit der Anh ö- rung des betroffenen Kindes weit ere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Schwabach, Entscheidung vom 10.09.2015 - 1 F 280/15 (2) - OLG Nürnberg, Entsch eidung vom 08.12.2015 - 11 UF 1257/15 - 35
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