ECLI:DE:BGH:2018:270618BXIIZB601.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 601/17 vom 27. Juni 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 275; GVG § 186 Abs. 1 und 2; BGB § 1897 Abs. 4 a) Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen au ch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 XII ZB 269/16 FamRZ 2016, 2093). b) Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der g e- richtlichen Anhörung nicht (me hr) möglich, muss das Gericht prüfen, ob a u- ßerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können. c) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen. BGH, Beschlus s vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling besc hlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wir d der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 3 0. Oktober 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbes chwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 . 000 Gründe: I. Die 8 1 jährige Betroffene erlitt einen großen Mediainfarkt links, wegen de ssen sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Das Amtsgericht hat eine Betreuung für d en Aufgabenkreis der Aufen t- haltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelege n- heiten, Vertretung vor Behörden einschließlich Strafermittlungs - und Strafve r- folgungsbehörden, Ämtern, Versicherungs leistungs trägern und gegebenenfalls Gerichten sowie Entgegennahme und Bearbeitung der den Aufgabenkreis b e- 1 2 - 3 - treffenden Post eingerichtet und den Beteiligte n zu 1 als Berufsbetreuer b e- stimmt. Auf die Beschwerde des Sohns der Betroffenen hat das Landgericht ihn zum Betreuer bestellt und den Beteiligten zu 1 entlassen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet ; sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Einen positiven B etreuungsvorschlag habe die Betroffene nicht unterbreiten können. Ob i hr Verhalten dahin gedeutet werden könne, dass sie nicht von i h- rem Sohn betreut werden wolle, sei zweifelhaft, zumal Gründe für einen solchen Negativvorschlag nicht bekannt seien und auc h nicht eruiert werden könnten. Nach dem im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck sei die Betroffene nicht mehr in der Lage, die rechtliche Bedeutung einer Betreuung zu verstehen und einen Willen bezüglich des rechtlichen Betreuers zu äußern. Auch bei unte r- s tel l tem Negativvorschlag überwögen die für die Bestellung des Sohns spr e- chenden Gründe. Dass ein allgemein schlechtes Verhältnis der Betroffenen zu ihrem Sohn bestünde, könne nicht festgestellt werden. Vielmehr habe die B e- troffene ihrem Sohn im Anhörungste rmin mit freundlichem Gesichtsausdruck zugewinkt. Der Streit zwischen dem Sohn und dem Untermieter bzw. zeitweisen Lebensgefährten der Betroffenen sei entfallen, da die Streitigkeiten beigelegt seien. Der Sohn habe eine Ausbildung zum Schlaganfallhelfer ab solviert und an einem Einführungsseminar für ehrenamtliche Betreuer teilgenommen sowie bei der Betreuungsbehörde einen kompetenten Eindruck hinterlassen . Ein einmal i- 3 4 - 4 - ges " Ausrasten " gegenüber einer Pflegekraft würde keine mangelnde Eignung begründen. Für di e Bestellung des Sohns sprächen seine Bindung zu der Mu t- ter und der Vorrang der ehrenamtlich geführten Betreuung. 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Prüfungsgegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Frage der Betr euerauswahl und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer B e- treuerbestellung vorgelegen haben. Denn hierauf war bereits die mit der B e- schwerde vorgenommene Anfechtung der die Einrichtung der Betreuung und die Betreuerbestellung umfassenden Einheitsentschei dung in zulässiger Weise beschränk t (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2018 XII ZB 558/17 FamRZ 2018, 947 Rn. 5 mwN). b) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es d em Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden (§ 1897 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) . Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche E insichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden oder nicht werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betre u- ungsrechtlich beachtlicher Vo rschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Mis s- bräuchen und Gefahren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsb eschluss vom 28. März 2018 XI I ZB 558/17 FamRZ 2018, 947 Rn. 10 mwN). 5 6 7 8 - 5 - c ) Das Landgericht hat seiner Entscheidung den im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck zugrunde gelegt, wonach die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, die rechtliche Bedeutung einer Betreuung zu verstehen und einen Willen bezüglich des rechtlichen Betreuers zu äußern. Hiergegen rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Landgericht die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen nicht unter Ausschöpfung aller geboten en Mittel durch ge führ t hat (§ 26 FamFG) . aa) Die Achtung des Selbstbestimmungsrecht s d es Betroffenen erfordert es, bei der Ermittlung des für einen Betreuungsvorschlag maßgeblichen na - türlich en Willens nicht nur die Möglichkeiten der verbalen Kommunikat ion, so n- dern auch seine erhalten gebliebene n nonverbale n Kommunikationsfähigkeit en zu nutzen (vgl. Senatsb eschluss vom 28. September 2016 XII ZB 269/16 FamRZ 2016, 2093 Rn. 13) . Aus dem Anhöru ngsprotokoll vom 25. Mai 2017 ergibt sich indessen nicht, da ss Möglichkeiten der nonverbalen Kommunikation in ausreichende r Weise nachgegangen worden ist. Dem Protokoll ist nicht ei n- mal zu entnehmen, ob die Betroffene üb erhaupt danach gefragt worden ist, ob s ie von ihrem Sohn rechtlich betreut werden will. Wie d ie Rechtsbeschwerde unter Verweis au f den Akteninhalt zutreffend darlegt , war es hingegen dem Verfahrenspfleger, der Betreuungsbehörde und auch dem früheren Betreuer gelungen , eine Kommunikation mit der Betroffenen aufzubauen, bei der diese auf die ihr ges tellte n Fragen teils verbal ( mit der An t- wort " nein " ) , teils nonverbal (durch Kopf nicken oder - schütteln ) zu an t worten vermochte , wodurch von den Genannten ein Betreu er wunsch in Erfahrung g e- bracht werden konnte . Dass das Landgericht eine ähnliche Kontaktauf nahme 9 10 11 12 - 6 - zu der Betroffenen versucht ha t , lässt sich dem Anhörungsprotokoll indessen nicht entnehmen. bb) Selbst, wenn eine Äußerung der Betroffenen zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der Anhörung durch das Landgericht nicht (mehr) möglich war, hätte ge prüf t we rd en müssen, ob frühere oder nachfolgende Äußerungen der B e- troffenen herangezogen werden können . Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 nämlich auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber zwar in erster Linie klarstellen, dass auch die in Betreuungs - verfügungen enthaltenen Vorschläge zu berücksichtigen sind (BT Drucks. 11/4 528 S. 128). Erst recht muss das jedoch für Vorschläge gelten , die der B e- troffene während des laufenden Betreuungsverfahrens macht , wenn er zu d e- ren Wiederholung in der Situation seiner gerichtlichen Anhörung nicht ( mehr ) in der Lage ist. So hat hier di e Betroffene g egenüber dem Verfahren spfleger bei einem Besuch am 7. Juli 2016 auf die Frage, ob sie von ihrem Sohn rechtlich betreut werden wolle, verneinend den Kopf geschüttelt. Auf die Nachfrage des Verfa h- renspflegers bei dem anwesenden Pflegedienstmita rbeiter, wie er diese Geste der Betroffenen deuten würde, antwortete dieser: " Sie möchte es nicht " . S o- dann bat der Verfahrenspfleger einen Mitbewohner hinzu und fragte erneut die Betroffene, ob sie möchte, dass der Sohn ihre Angelegenheiten für s ie reg e le, woraufhin diese erneut den Kopf schüttelte und auch der Mitbewohner bestäti g- te, dass sie es nicht möchte. Auf letztmalige Frage, ob sie möchte, dass der Sohn sich um ihren Papier kram und ihre Bankgeschäfte kümmert, reagierte die Betroffene energisch mit d em gleichen Kopfschütteln. 13 14 - 7 - Weiterhin besuchte d er frühere Betreuer die Betroffene gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde am 31. Mai 2017, eine Woche nach der landgerichtlichen Anhörung. A ngesprochen dara uf, dass es bei der Anh ö- rung daru m gegangen sei, dass sich künftig ihr Sohn um ihre Angelegenheiten kümmern solle, reagierte die Betroffene mit einem laut vernehmbaren " nein " und einer abrupt abwehrenden Bewegung der linken Hand; sodann fing sie an zu weinen und war für längere Zeit nicht mehr zu beruhigen. F ür die Mitarbeit e- rin der Betreuungsbehörde, die die Betroffene bis dahin nicht kannte, war dies eine klare Geste, die eindeutig den Wunsch bekräftigte , dass sie ihren Sohn nicht als Betreuer haben möchte. Das Landgericht hat es vers äumt, Feststellungen über diese zu den G e- richtsa kten angezeigten Sachverhalte zu treffen und deren Bedeutung im Hi n- blick auf einen außerhalb der gerichtlichen Anhörung getätigten Betreue r- wunsch der Betroffenen zu würdigen . d) A uch die vom Landgericht ge gebene Hilfsbegründung , wonach selbst bei unterstelltem negativem Betreuerwunsch die für die Bestellung des Sohns sprechenden Gründe überwögen , trägt nicht . aa) Schlägt d er Betroffene vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf nach § 18 97 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden. Aus der Formulierung des Gesetzes ergibt sich somit zwar kein striktes Ablehnung s- recht des Betroffenen (aA BeckOGK/Schmidt - Recla [Stand: 1. Februar 2018] BGB § 1897 Rn. 70) . D iese s ist im Gesetzesentwurf alle rdings unter anderem damit begründet worden, dass vermieden werden sollte, dass der Betroffene durch die Ablehnung mehrerer oder aller in Aussicht genommenen Betreue r- personen die Einrichtung der Betreuung ver zögern oder verhindern kann (BT Dr uck s. 11/4528 S. 12 7 f. ). Beschränkt sich die Ablehnung hin gegen auf 15 16 17 18 - 8 - ganz bestimmte Personen, ohne dass die Betreuung als solche verhindert we r- den soll, ist die in der Ablehnung ausgedrückte Aversion ein starkes Indiz dafür, dass der Betroffene zu dieser Person kein Ver trauen hat und daher die persö n- lichen Voraussetzungen einer Betreuung nicht gegeben sind ( vgl. Senatsb e- schluss vom 21. November 2012 XII ZB 384/12 FamRZ 2013, 286 Rn. 13 ; BeckOGK/Schmidt - Recla [Stand: 1. Februar 2018] BGB § 1897 Rn. 71 ). Der negativ e Betreuerwunsch , der sich auf eine bestimmte Person aus dem persönlich en Umfeld des Betroffenen bezieht, lässt daher in der Regel auch die gesetzliche Favorisierung der Angehörigen zurücktreten ( vgl. MünchKommBGB/Schwab 7. Aufl. § 1897 Rn. 36) . Die se be ruht nämlich, neben dem allgemeinen Schutz der Familie, auch auf de r Annahme eines regelmäßig bestehenden familiären Vertrauensverhältnis ses zu den Angehörigen , welches sie typi sierend als besonders geeignet erscheinen lässt. Ein negativer Betre u- erwunsch b ezüglich eines bestimmten Angehörigen kann indessen auf eine Störung der familiären Bindung hinweisen und entzieht dann dem Angehörige n- v orrang d ie Grundlage (vgl. BT - Drucks. 11/4528 S. 128) . bb) Letztlich kommt es auf eine Gesamt beurteilung an. Da nach dem Gesetz auf den negativen Betreu er wunsch Rücksicht genommen werden soll, bedarf es allerdings besonder s darzulegender Gründe, von d ies er Sollbesti m- mung abzuweichen. Solche Gründe können etwa in einer gefestigten persönl i- chen Bindung zwischen dem Angehör igen und dem Betroffenen liegen, die di e- s er krankheitsbedingt verkennt. T ragfähige Feststellungen zum Bestehen einer solchen Bindung sind indessen vom Landgericht nicht getroffen. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfo r- derlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 19 20 21 - 9 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grunds ätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung be izutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 19.04.2016 - 56 XVII 243/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2017 - 87 T 212/16 - 22
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