BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/12 vom 4 . Ju l i 2012 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 4 . Ju l i 2012 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss de r 5 . Zivil kammer des Landgerichts Paderborn vom 21. Mai 2012 wird auf Kosten de s Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die " sofortige Bes chwerde " des Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwe r- de auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Übe r- prüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl uss v om 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1 512). Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das B e- schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehobe n worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGIns O auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die 1 2 - 3 - nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind (BGH, B e- schluss vom 20. Dezember 2011 - IX ZB 294/11, WM 2012, 276 Rn. 5). Da die angefochtene Entscheidung am 21. Mai 2012 erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist . Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 13.04.2012 - 2 IN 502/05 - LG Paderborn, Entscheidung vom 21.05.2012 - 5 T 127/12 - 3
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