BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/13 vom 4. Dezember 201 4 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach den Regelsätzen ve r- letzt trotz der Geldentwertung seit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Verg ü- tungsverordnung im Jahr 1999 derzeit noch nicht den Anspruch des Ve r walters auf eine seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessene Verg ü tun g. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 60/13 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Fischer , Grupp und die Ric h terin Möhr ing am 4. Dezember 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Gegenstandsw ert des Rechtsbeschwerdeverfahren s wi rd auf 12.117,14 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 15. Oktober 2009 über das Vermögen der Schuldner in eröffneten Insolvenzverfahren. Am 28. November 2012 beantragte er, seine Vergütung auf insgesamt 75.930,83 festzusetzen ( 64.561,57 Vergütung und 11.369,26 jeweils einschließlich U m- satzsteuer ) . Dabei legte er einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 20 v.H. zugrunde wegen des obstruktive n Verhalten s des Geschäftsführers der Schuldnerin und we gen der ungeordneten Geschäftsunterlagen sowie einen weiteren Zuschlag in Höhe von 20 v.H. als Inflationsausgleich, weil die Regel - sätze des § 2 Abs. 1 InsVV seit dem Jahr 1999 nicht angepasst worden seien. 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat die Vergütung einsc hließlich der Auslagen auf insgesamt 63.117,52 den als Inflationsausgleich beantra g- ten Zuschlag versagt und von der Vergütung Kosten für die Beauftragung Dri t- ter in Höhe von netto 3.292,68 abgesetzt , die der weitere Beteiligte bereits der Masse entnommen hatte. Hierzu gehörte au ch der Betrag für eine anwaltliche Kostenrechnung in Höhe von netto 2.302,70 - und Vollstreckungsbescheides sowie für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Außerdem hat es die zu erstattenden Auslagen um netto 500 D ie sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat nur hinsichtlich der Auslagen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Festsetzungsantrag in Höhe von 12.117,14 . Der Betrag umfasst den als Inflationsau s- gleich beantragten Zuschlag (7.879,77 sowie die Kürzung der Vergütung um die anwaltliche Honorarrechnung (2.302,70 jeweils zuzüg lich Umsatzsteuer . II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg . 1. Das Landgericht hat ausgeführt, maßgebend für einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV sei, ob der Insolvenzverwalter durch die Bearbeitung stärker als in entsprechenden Insolve nzverfahren allgemein üblich beansprucht worden sei. Generelle Erwägungen wie die allgemeine Preissteigerung und der U m- stand, dass die Bearbeitung von Insolvenzverfahren allgemein aufwändiger g e- 2 3 4 5 - 4 - worden sei, könnten keinen Zuschlag rechtfertigen . Es sei Sach e des Geset z- gebers, hier einen Ausgleich zu schaffen. Mit Recht habe das Amtsgericht auch die an einen Rechtsanwalt gezahlten Kosten für ein Mahn - und Vollstreckung s- verfahren von der Vergütung abgezogen. Es habe sich nicht um Tätigkeiten gehandelt, die es gerechtfertigt hätten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht eine n Zuschlag von 20 v.H. zur Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV als Au sgleich für die Inflation und für den Zuwachs an Aufgaben de r Insolvenzverwalter seit 1999 abgelehnt. a a) Ob der Verwalter einen Zuschlag auf seine Regelvergütung als Infl a- tionsausgleich verlangen kann, wird unterschiedlich be urteilt . Ein Teil der Lite r a- tur geht davon aus, dass ein solcher Zuschlag erforderlich sei , um eine mit Blick auf Art. 12 GG angemessene Vergütung zu gewährleisten (Lorenz in L o- renz/Klanke, InsVV, 2. Aufl., § 2 Rn. 4a; Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 2 InsVV Rn. 29 ff ; Hess, InsO, 2. Aufl., § 2 InsVV Rn. 6; Keller in Fes t- schrift Görg, 2010, S. 247, 253 ff , 258 ; vgl. auch BK - InsO/Blersch, 2004, § 2 InsVV Rn. 3 ff ). Vom Zeitpunkt des Inkrafttreten s der Insolvenzrechtlichen Ve r- gütungsverordnung im Jahr 1999 bis April de s Jahr es 2013 betrage die Entwe r- tung der Regelvergütung 24 v.H., weil der Verbraucherpreisindex in dieser Zeit von 90,3 auf 114,8 angestiegen sei (vgl. Lorenz in Lorenz/Klanke, aaO). Eine weitere Verkürzung der Vergütungssätze folge aus der Umstellung von DM zu Euro im gerundeten Austauschverhältnis von lediglich zwei zu eins (Stoffler, aaO Rn. 30). Aus diesem Grund sei , wie schon zu der bis 1999 geltenden Ve r- g ütungsverordnung vertreten ( vgl. LG Darmstadt, ZIP 1981, 1014 f; BVerfG, ZIP 6 7 8 - 5 - 1989, 382, 383; Eickm ann, VergVO, 2. Aufl., § 3 Rn. 12 ff; Haarme y- er/Wutzke/Förster, InsVV/VergVO, 2. Aufl., § 3 VergVO Rn. 9 ff; jeweils mwN ) , ein Inflationsausgleich vorzunehmen, und zwar im Wege eines Zuschlags g e- mäß § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von zumindest 20 v.H. zur Regel vergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (Stoffler, aaO Rn. 40 ff; Lorenz in Lorenz/Klanke, aaO; vgl. auch Keller in Festschrift Görg, aaO S. 258). In der Instanzrechtsprechung ist demgegenüber bislang ein inflationsb e- dingte r Zuschlag mit der Begründung abgeleh nt worden , die Insolvenzrecht liche Vergütungsverordnung seh e für eingetretene Inflation oder Mehrbelastung e i- nen Zuschlag nicht vor . E inen solchen Zuschlagstatbestand zu schaffen , sei Aufgabe des Gesetzgebers (LG Heilbronn, ZInsO 2013, 1810, 1811). Dies e A uffassung findet auch in der Literatur Zustimmung (Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 9 und § 3 Rn. 78; dies. ZInsO 2014, 573, 577). Zudem wird d a- rauf hingewiesen, dass die Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage ebe n- falls der Inflation un terliege un d sich damit in gleichem Maße verändere wie die nach einem Prozentsatz derselben zu bemessende Vergütung (Haar - meyer/Mock, InsVV, aaO; dies., ZInsO 2014, aaO S. 574 ff). Teilweise werden die Bedenken hinsichtlich der inflationsbedingten Entwertung der Rege lverg ü- tung im Grundsatz geteilt , eine Anpassung der Regelsätze durch Rechtsfortbi l- dung der Insolvenzgerichte aber gleichwohl für den jetzigen Zeitpunkt mit der Begründung abgelehnt , die seit dem Jahr 1999 erfolgte Änderung des wir t- schaftlichen Umfeldes se i noch nicht groß genug (Graeber/Graeber, InsVV, § 2 Rn. 82 f und § 3 Rn. 225 f). b b ) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde , dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Insolvenzverwaltervergütung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu mes sen sind (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 9 10 - 6 - - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286; BVerfGE 88, 145, 159). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Verwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsfü h- rung und auf Erstattung angemessener Auslagen . D iese Norm ist verfassung s- konform dahin auszulegen, dass die dem Verwalter zustehende Vergütung in s- gesamt einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angeme s senen Umfang erreichen muss (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 20 08, 976 Rn. 11; vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 3; Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006 , Vor § 1 InsVV Rn. 1; jeweils mwN). Dies e Vorgabe hat der Verordnung s geber bei der Ausgestaltung der auf der Grundlage von § 65 InsO erl assene n Insolven z- rechtliche n Vergütungsverordnung zu beachten (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 286 f ). cc) Gemessen hieran ist ein Anspruch des Insolvenzv erwalters auf Erh ö- hung der Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV um einen Zuschlag als Inflat i- onsausgleich jedoch zu verneinen . (1 ) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob § 3 Abs. 1 InsVV eine geeignete Rechtsg rundlage für den von der Rechtsb e- schwerde erstrebten Inflationsausgleich bietet . Dagegen wird geltend gemacht , dass § 3 Abs. 1 InsVV einen Zuschlag lediglich für tätigkeitsbezogene E r- schwernisse im konkreten Verfahren gewährt (LG Heilbronn, ZInsO 2013, 1810 , 1811 ; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 78 ; dies., ZI nsO 2014, 573, 577; Pape, NJW 2004, 1282, 1283 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 299 f ; Amtliche Begründung zu § 2 InsVV in Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., S. 494 ). Würde die Erhöhung der Regelvergütung ausschlie ß- lich mit der laufenden Geldentwertung begründet, handelte es sich ni cht um 11 12 - 7 - einen tätigkeitsbezogenen Zuschlag. In Betracht käme daher auch eine die I n- flation ausgleichende Erhöhung der Degressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV. (2 ) Ein Inflationsausgleich kann jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil derzeit nicht f estgestellt werden kann , d ass die dem Verwalter nach Ma ß- gabe der Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV zustehende Vergütung insgesamt nicht einen seiner Qualifikation und seiner Tätigkeit angemessenen Umfang erreicht . Die inflationsbedingte Geldentwertung seit d em Jahr 1999 führt nicht dazu, dass die Vergütung nach den Regelsätze n des § 2 Abs. 1 InsVV una n- gemessen niedrig wäre. Zwar hat sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland unter Zugru n- delegung der Basiszahl 100 für das Jahr 2010 von Januar 1999 bis Juni 2014 von 83,9 auf 106,7 erhöht (Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Stand: Juni 2014). D ie Entwicklung der Verbraucherpreise ist jedoch nur eingeschränkt geeignet, eine Entwertung der Vergütung des Inso l- venzverwalters zu bestimmen. Der Insolvenzverwalter übt eine unternehmer i- sche Tätigkeit aus. Welcher Teil seiner Vergütung ihm letztlich als Gewinn ve r- bleibt, hängt wesentlich von den bei seiner Tätigkeit anfallenden Kosten ab. Die Entwicklung dieser Kosten , die nicht zwin gend mit der Entwicklung der Ve r- braucherpreise einhergeht und hinter dieser zurückbleiben kann , kann deshalb nicht völlig außer Betracht bleiben, wenn die Angemessenheit der Vergütung in Frage steht (vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 3 Rn. 78) . Zudem wirkt sich die aus der Erhöhung der Verbraucherpreise abzule i- tende Geldentwertung nicht nur auf den Wert der Verwaltervergütung aus, so n- dern auch auf den Umfang der Masse und damit auf die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters . Da sic h d ie Regelsätze prozentual auf die 13 14 15 - 8 - Insolvenzmasse beziehen, steigt mit dieser auch die Regelvergütung (vgl. BVerfG, ZIP 1989, 382, 383; Haarmeyer/Mock, InsVV, aaO § 2 Rn. 9 und § 3 Rn. 78; dies., ZInsO 2014, 573, 574 ff ). Allerdings wird damit die inflati onsb e- dingte Entwertung der Vergütung wegen des degressiven Aufbaus der Regel - sätze in § 2 Abs. 1 InsVV nicht vollständig aufgefangen (vgl. BVerfG , aaO zu § 3 Abs. 1 VergVO ). Nach den Berechnungen von Haarmeyer/Mock (ZInsO 2014, 573, 575 f ) ergi bt sich auch bei Berücksichtigung eines inflationsbedin g- ten Anstiegs der Teilungsmasse je nach Größ e der Masse eine Entwertung der Vergütung im Bereich zwischen 0,74 v.H. und 17,83 v.H. Da die Staffelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV keine nach dem konkreten Tätigkeitsaufwan d berechnete Vergütung gewährleisten, sondern systembedingt auf eine Pauschalierung und auf einen gewissen Gesamtausgleich zwischen Verfahren mit eher geringen Teilungsmassen einerseits und Verfahren mit größeren Teilungsmassen and e- rerseits ausgerichtet si nd (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004, aaO S. 288 f; vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 12; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZInsO 2009, 1511 Rn. 3; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 2 Rn. 7; aA Blersch, EWiR 2004, 985, 986), ist ei ne Gesamtbetrac h- tung des Vergütungsniveaus in den verschiedenen Degressionsstufen des § 2 Abs. 1 InsVV anzustellen. D i es e Gesamtschau erlaubt , auch im Hinblick auf die nur eingeschränkte Eignung der Entwicklung der Verbraucherpreise für hier vorzunehmende Beurteilung , nicht den Schluss, dass derzeit inflationsbedingt eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters bei Anwendung der R e- gelsätze der Insolvenzrechtlichen Verg ütung sverordnung verfehlt wird. dd ) Soweit die Insolvenzordnung dem Insolvenzve rwalter gegenüber dem früheren Konkursverwalter neue Aufgaben übertragen hat (vgl. §§ 156 f, § 166, § 93 InsO), ist dies vom Verordnungsgeber bei der Bemessung der Sta f- felsätze berücksichtigt worden (vgl. Amtliche Begründung zu § 2 InsVV , abg e- 16 - 9 - druckt z.B. i n Haarmeye r/Mock, InsVV, 5. Aufl., S. 494 ). Dass sich die Aufgaben des Insolvenzverwalters im Regelverfahren inhaltlich oder dem Umfang nach seit dem Inkrafttreten der Ins olvenzrechtlichen Vergütungsverordnung im Jahr 1999 derart verändert hätten, dass die nach § 2 Abs. 1 InsVV ermittelte Rege l- vergütung auch im Zusammentreffen mit der allgemeinen Geldentwertung nicht mehr angemessen ersch iene, ist nicht ersichtlich . Gleiches gilt für die Kosten des Insolvenzverwalters , deren Veränderung für die Beurteilung der Angeme s- senheit der Vergütung ebenfalls in den Blick zu nehmen ist ( vgl. BGH, B e- schluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 293 ff ; vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, WM 2005, 522, 52 4 ) . b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erw eist sich auch hinsich t- lich der Kürzung der Vergütung um einen Betrag in Höhe von 2.302,70 netto als zutreffend. Der weitere Beteiligte hat diesen Betrag der Masse entnommen und einer Rechtsanwältin überlassen , die er mit der Beantragung eines Mahn - und Vollstreckungsbescheides sowie mit Maßnahmen im Rahmen der Zwang s- vollstreckung beauftragt h atte. a a ) Mit der Vergütung des Insolvenzverwalters sind die allgemeinen G e- schäftskosten abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Zur Erledigung besonderer Aufgaben darf der Verwalter für die Masse Dienst - oder Werkverträge abschli e- ßen und die angemessen e Vergütung aus der Masse zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Macht der Verwalter von dieser Möglichkeit Gebrauch, i st d as Inso l- venzgericht berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die besonderen Auf gaben in Wahrheit nicht allgemeine Geschäfte betrafen und die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Ve r- gütung des Verwalters darstellen. Kommt es zu dem Ergebnis, dass keine b e- sonderen Aufgaben vorlagen, weil insbesondere die kostenträchtige Einscha l- 17 18 - 10 - tung Externe r nicht erforderlich war, kann es d ie Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen ( BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 f; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 167/07, BeckRS 2008, 14059 Rn. 9 f; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20 f; vom 14. November 2012 - IX ZB 95/10, ZInsO 2013, 152 Rn. 7 ) . Beauftragt der Verwalter einen Rechtsanwalt mit einer Tätigkeit, die zu seinem Aufgabenkreis gehört, handelt es sich dann um eine besondere Aufg a- be im Sinn e von § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV, w enn ein Verwalter, der selbst Rechtsanwalt ist, nach § 5 Abs. 1 InsVV für die eigene Ausführung der Tätigkeit Anwaltsgebühren aus der Masse entnehmen dürfte. Dies ist bei Aufgaben der Fall, deren Ausführung besondere rechtli che Fähigkeiten erfordert und daher von einem Verwalter, der nicht selbst Volljurist ist , bei sachgerechter Arbeit s- weise in der Regel einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 38; vom 3. Juli 2008, aaO Rn. 10) . bb ) Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei der auf die externe Rechtsanwältin übertragenen Beantra gung ein es Mahn - und Vollstreckungsb e- scheides nicht um eine besondere Aufgabe . (1) D ie übertragenen Tätigkeiten betrafen den Forderungs einzug und damit die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin . Diese gehört zu den Kernaufgabe n des Verwal ters . Der Forderungseinzug setzt in der Regel keine besonde re Sachkunde voraus , welche die Einschaltung eines Rechtsanwalts rechtfertigt e (vgl. LG Saa rbrücken, ZVI 2007, 334, 335; LG Lübeck, NZI 2009, 559, 560; LG Hannover, NZI 2009, 560, 561; MünchKomm - InsO/Riedel, 3. Aufl., § 4 InsVV Rn. 16; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 44a; Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 33 und 38, § 5 Rn. 7). Dies gilt jedenfalls 19 20 - 11 - dann, wenn es um den Einzug unstreitiger Forderungen geht (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. November 2004, aaO S. 38; vom 8. Juli 2010 - IX ZB 222/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 6; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 5 Rn. 22; Riedel in Stephan/Ri edel, InsVV, § 5 Rn. 7; HmbKomm - InsO/Bütt ner, 4. Aufl., § 4 InsVV Rn. 4). (2) I m Streitfall war die einzuziehende Forderung nach dem eigenen Vo r- trag des weiteren Beteiligten vom Dritts chuldner nicht bestritten. Es waren l e- di g lich zwei Zahlungsaufforde rungen ohne Erfolg geblieben. Mit besonderen Schwierigkeiten bei der weiteren Durchsetzung der Forderung war deshalb nicht zu rechnen. Es konnte davon ausgegangen werden, dass der Dritts chul d- ner lediglich zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig war. Das geri chtliche Ve r- fahren zur Erwirkung eines Mahn - und Vollstreckungsbescheids ist Bestandteil des unstreitigen Forderungseinzugs (vgl. Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 38). Die Antragstellung weist mit Blick auf den nach § 703c Abs. 2 ZPO maßgebe n- den strengen Fo rmblattzwang regelmäßig auch keine besondere Schwierigkeit auf, so dass sogar eine geschäftlich unerfahrene Partei anwaltlicher Hilfe im Allgemeinen nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 175/07, ZInsO 2010, 478 Rn. 8 f mwN (Prozesskoste nhilfe). Umso meh r gilt dies für einen Insolvenzverwalter, bei dem, auch wenn er kein Rechtsanwalt ist, Geschäftskundigkeit vorausgesetzt wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO). (3 ) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, schon kleine und mittlere U n- ternehmen beauf tragten mit dem Forderungseinzug im Interesse eine r zügige n und erfolgreiche n Bearbeitung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounterne h- men , rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein e solche Arbeitsteilung mag aus der Sicht des Unternehmens betriebswirtschaf tlich sinnvoll sein. Im Insolven z- verfahren gehört de r Forderungseinzug jedoch zu den dem Insolvenzverwalter 21 22 - 12 - übertragenen Aufgaben, deren Erfüllung mit der Vergütung abgegolten wird und die er deshalb nicht mit der Folge einer zusätzlichen Belastung der Mas se auf Dritte delegieren darf. cc ) D er weitere Beteiligte durfte auch nicht die von ihm genannten Zwangsvollstre ckungs maßnahmen - vier Anträge auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses, zwei Anträge auf nochmalige Abgabe der e i- desstattli chen Versicherung sowie eine Auswertung des Vermögensverzeic h- nisses - zu Lasten der Masse auf die Rechtsanwältin übertragen. (1) Nach überwiegender Auffassung ist für einfach gelagerte Maßna h- men der Zwangsvollstreckung keine anwaltliche Hilfe erforder lich (vgl. LG Saarbrücken, aaO; LG Lübeck, aaO; LG Hannover, aaO; Eickmann, InsVV, 2. Aufl., § 5 Rn. 20; Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 4 InsVV Rn. 85 ; Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 63 Rn. 3 4 ; Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 44a und § 5 Rn. 19; Lorenz in Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl., § 5 Rn. 11; Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn . 33 und § 5 Rn. 7 ; Hess, In sO, 2. Aufl., § 5 InsVV Rn. 10 ). Die Gegenauffassung hält anwaltliche Hilfe auch in einfach gelagerten Fällen für notwendig ( BK - InsO/ Blersch, 2004, § 5 InsVV Rn. 12; Kil ger/ Schmidt, Insolvenzgesetze , 17. Aufl. , § 85 KO Anm. 2a; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 5 Rn. 31 (aufgegeben in der 5. Aufl.) ; H. Schmidt, R p fleger 1968, 251, 255) . Bei Einleitung der Zwangsvol l- streckung sei regelmäßig noch nicht abzusehen, ob sich das Verfahren als ei n- fach gestalte; auch erfordere die Zwangsvollstreckung besondere Kenntnisse, Beharrlichkeit und Wendigkeit, wenn si e Erfolg haben solle (Kilger/ Schmidt, aaO; BK - InsO/Blersch, aaO ; H aarmeyer/Wutzke/Förster, aaO ) . 23 24 - 13 - (2) E ntsprechend den dargelegten allgemeinen Grundsätzen ist die B e- auftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung von Zwangsvollstreckung s- maßnahmen nur gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Schwi e- rigkei ten des Einzelfalls dies erfordern, weil der Insolvenzverwalter die anst e- hende Aufgabe trotz seiner Geschäftskundigkeit nicht selbst erledigen kann. Dies ist bei den hier in Rede stehenden einfach gelagerten Vollstre ckungsma ß- nahmen regelmäßig nicht der Fal l (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03, WM 2004, 441 f (Prozesskostenhilfe) . Die Ermittlung der ma ß- geblichen Pfändungsfreibeträge bei einer Forderungsvollstreckung ist j e dem Verwalter schon mit Blick auf § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO geläufig ( vgl. BGH, Urteil vom 2 0 . Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 23). Gleiches gilt ang e- sichts der Verwalterpflichten nach den §§ 148 ff InsO für die Auswertung eines Vermögensverzeichnisses. Dass die Anträge auf Erlass ein es Pfändungs - und Überweisungs beschlusses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 25 - 14 - besondere Schwierigkeiten bereiteten oder sich solche im Zuge der Vollstr e- ckung ergaben, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.04.2013 - 10 IN 372/09 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.07.2013 - 4 T 140/13 -
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