BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/14 vom 25. Juni 2015 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Prof Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr . P ape und die Richterin Möhring am 25. Juni 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 4. September 2014 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Wert des Recht sbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der seinem im Jahre 2004 geborenen Sohn unterhaltspflichtige Schul d- ner hat am 23. Juni 2014 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbe freiung und die Stundung der Verfa h- renskosten beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit Beschluss vom 10. Juli 2014 zurückgewiesen, weil der Schuldner nach eigenen Angaben am 18. und 19. Juni 2014 jeweils 1.000 von seinem Pfändungsschutzkonto in bar abgehoben habe, so dass er in der Lage sei, die Verfahrenskosten aus dem eigenen Vermögen zu zahlen. Das Landg e- 1 - 3 - richt hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde v erfolgt der Schuldner seinen Stundungsa n- trag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig. I n der Sache hat sie jedoch ke i- nen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht , d essen Entscheidung in ZInsO 2015, 818 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Amts gericht habe den Stundungsantrag zu Recht zurückgewiesen. Der vom Schuldner von seinem Pfändungsschutzkonto abgehobene Betrag von 2.000 i- gung des dem Schuldner pfändungsfrei zustehenden Guthabens die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Der Schuldner müsse sich aber so beha n- deln lassen, als sei der nach den Berechnungen des Gerichts pfändbare Betrag von 773,74 b- hebung der 2.000 ge später gestellten Insolvenzantrag habe rechnen müssen. Zwar könne dem Schuldner, der den Betrag nach se i- nen Angaben abgehoben habe, um einen Rückforderungsanspruch des Jo b- centers befriedigen und eine notwendige Reparatur seines PKW bezahlen zu können, e ine Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht vorgeworfen werden. Gleichwohl sei ihm die Verfahrenskostenstundung zu versagen, weil er seinem Vermögen einen pfändbaren Vermögenswert en t- zogen habe , der zur Bedienung der Kosten hätte herange zogen werden kö n- nen . Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der anz u- 2 3 - 4 - rechnende Betrag von 733,24 . 1.000 2. Diese Ausführungen halten der rechtlic hen Nachprüfung im Ergebnis stand. Entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegen d ie Vorau s- setzungen für die Annahme eines Versagungsgrundes vor. Die beantragte Stundung der Verfahrenskosten ist daher abzulehnen . a) Die vom Beschwerdegericht formulierte Rechtsfrage, ob dem Schul d- ner auch dann eine Stundung der Verfahrenskosten zu gewähren ist, wenn er diese aus seinem eigenen Vermögen lediglich zum Teil aufbringen kann, diesen Teil jedoch aus seinem Vermögen entfernt, gleichzeitig jedoch keine n Vers a- gung s grund nach § 290 InsO begründet, ist nicht entscheidungserheblich . Das B eschwerdegericht hat nicht festgestellt , dass de r Schuldner, d e n für die Ko s- ten des Verbraucherinsolvenzverfahrens erforderlichen Betrag tatsächlich aus seinem Vermögen ent fernt hat. Nach seinen Feststellungen hat der Schuldner den Betrag von insgesamt 2.000 Verfahrens zu decken, zwar am 18. und 20. Juni 2014 von seinem Girokonto abgehoben. Dieses Geld war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde des Schuldners noch als Bargeld bei diesem vorhanden. b ) Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig, denn der Schuldner hat in seinem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verheimlicht, dass er über einen Bargeldbetrag verfügte, der ausgereicht hätte, um die Verfahrenskosten zu b estreiten. a a ) Nach der Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist die Stu n- dung der Verfahrenskosten ausgeschlossen, wenn einer der in § 290 Abs. 1 4 5 6 7 - 5 - Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung vorliegt. Diese Regelung i st jedoch nicht abschließend. Sofern s chon im Inso l- venzeröffnungsverfahren zweifelsfrei feststeht, dass der Schuldner aus einem anderen Grund keine Restschuldbefreiung erlangen kann, ist bereits die Stu n- dung der Verfahrenskosten abzulehnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 18; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3 mwN ). Dies hat das Beschwerdegericht bei seiner En t- scheidung nicht beachtet . bb) Nach der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF ist die Res t- schuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner seine Auskunfts - und Mitwi r- kungspflichten während des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlä s- sig verletzt. Hiervon wird auch die Verletzung von Auskunfts - und Mitwirkung s- pflichten im Eröffn ungsverfahren erfasst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Dabei kann die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts - und Mitwirkungspflichten des Schuldners nur versagt we rden, wenn die Pflichtve r- letzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden, während es nicht darauf ankommt, ob die Befriedigungsaussichten tatsächlich geschmälert worden sind (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Ganz geringfügige Pflichtverletzungen führen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, B e- schluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). Die Versagung der Restschuldb e- freiung ist regelmäßig auch dann unverhältn ismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufg e- deckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 5 mwN). 8 - 6 - cc ) In seinem am 20. Juni 2014 unterschriebe nen Insolvenz - und Stu n- dungsantrag, hat der Schuldner und ein Guthaben von 48,35 zu verfügen , wobei er zum Nachweis des Guthabens auf diesem Konto einen Kontoauszug beigefügt hat, aus dem sich die Abhebungen vom 18. u nd 20. Juni 2014 ergaben . Da ss er tatsächlich noch über Bargeld in Höhe von 2.000 hat er erst o f- fenbart, nachdem ihn das Insolvenzgericht mit Schre i ben vom 2 . Juli 2014 au f- gefordert hat te , den Verbleib der kurz vor Antragstellung abgehobenen Beträge aufzuklären . Seine Angaben in dem am 23. Juni 2014 beim Insolvenzgericht eingereichten Insolvenzantrag , über kein e ausreichenden Mittel zu verfügen, um die Verfahrenskosten zu begleichen , sind daher objektiv unzutreffend g e- wesen. dd) Das Verschweigen des Ba rgelde s war der Art nach geeignet, die B e- friedigung der Gläubiger zu beeinträchtigen. Die Versagung der Restschuldb e- freiung wegen dieser fehlerhaften Angabe ist auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Erklärung in seinem Schreiben vom 8. Juli 2014 hat der Schuldner sei n vorhandenes Ba rgeld nicht im Eröffnungsantrag angegeben , um gezielt einen Insolvenzgläubiger (Jobcenter) vorab zu befriedigen. Auf einen derartigen Zweck , der den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft, kann sich ein redlicher Schuldner nicht b erufen. Soweit der Schuldner erklärt hat, das Geld nicht angegeben zu haben, um die Repara tur seines Pkw bezahlen zu können, den er benötige, um seine n Minijob als Fahrer weiter ausüben zu kö n- nen, liegt bei d em angegebenen durchschnittlichen monatlichen Ve rdienst von höchstens 100 t- fertigen könnte, einen erheblichen Betrag von 1.000 Der Umstand, dass es der Schuldner dem Insolvenzgericht ermöglicht hat, die A b- hebungen zu entdecken, indem er seinem Antrag zum Beleg des angegebenen 9 10 - 7 - Guthabens auf seinem Girokonto den Kontoauszug beigefügt hat, entlastet ihn nicht und führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Versagung der Res t- schuldbefreiung. Der Schuldner hat den in seinem Insolvenza ntrag zunächst verschwiegen erheblichen Barbetrag nicht von sich aus offenbart. Eingeräumt hat er den Besitz der 2.000 gezielte Nachfragen des Insolvenzg e- richts. Kayser Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 10.07.2014 - 7 IK 194/14 - LG Stendal, Entscheidung vom 04.09.2014 - 25 T 131/14 -
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