BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 602/10 vom 1. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vo r- sitzen de Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 3. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2010 aufgeh o- ben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewil ligung von Verfahren s- kostenhilfe. Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht der Antragsge g- nerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihre r erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 12. November 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜ G abgetrennt und ausgesetzt. Im Januar 2010 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 1 2 - 3 - VersAusglG wieder aufgenommen. Das Amts gericht hat de n Antrag der A n- tragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe für das wieder aufgenommene Verfa h- ren zurückgewiesen, weil sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Sche i- dungsverbundverfahren auch auf das wieder aufgenomm e ne Verfahren zum Versorg ungsausgleich erstrecke. Für eine erneute Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe bestehe deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesg e- richt hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurüc k gewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Oberlandesgericht zugela ssene Rechtsb e schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie w e- gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache E r folg. 1. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin die begehrte Verfa h- renskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfa h- ren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10 - Fa mRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfa h- ren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausg e- setzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschie den. a) Grundsätzlich bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetren n- tes Verfahren zum Versorgungsausgleich s owohl nach dem bis Ende A u gust 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit Se p- tember 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folg e sache 3 4 5 6 - 4 - (Senatsb e schluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess - oder Verfa h- renskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennt e Ve r- fahren zum Versorgungsausgleich. b) Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früh e res Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte F o l- gesache über den Versorgung s ausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG - RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In so l chen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstr e ckung der bewill igten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Pr o- zesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhi l fe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsb e schluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.). 2. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die En t- scheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Besc hluss ist aufzuheben und d as Verfah ren ist an das Oberlandesgericht z u- rückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewill i gung von 7 8 - 5 - Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmäc h tigten prüfen kann. Insoweit weist der Sena t auf seinen B e schluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.). Hahne Weber - Monecke Dose Klinkhammer Günter Vorinstanzen: AG Zerbst, Entscheidung vom 13.09.2010 - 7 F 358/09 VA - OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2010 - 3 W F 257/10 (VKH) -
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