ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB602.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 602/15 vom 18 . Januar 201 7 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 6; ZPO § 41 Nr. 6 Ein Richter, der im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläuf igen Betreuer für den Betroffenen bestellt hat, darf nach seiner Versetzung oder Abordnung an das Beschwerdegericht als Richter in einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn mit der Beschwerde nicht die einstweilige Anordnung, sondern die von einem andere n Richter angeordn e- te endgültige Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angegriffen wird. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 602/15 - LG Offenburg AG Wolfach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Januar 201 7 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de r Betroffenen gegen den Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 30 . November 201 5 wird zurückge wiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei; a u- ßergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung einer Betreuung für die 1964 geborene Betroffene. Die Betroffene wurde am 18. Mai 2015 durch ihren Hausarzt in eine ps y- chiatrische Klinik überwiesen. Auf Anregung der Klinik leitete das Amtsgericht ein Betreuungsverfahren ein, in dessen Ver lauf die Betroffene am 20. Mai 2015 durch die Richterin B . persönlich angehört wurde. Am glei chen Tage erließ das Amtsgericht durch die Richterin B . eine auf sechs Monate befristete einstweilige Anordnung, mit der eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise " Aufenthalt s- bestimmung einschließlich Unterbringung " und " Gesundheits für sorge " bestellt wu rde. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht durch B e- schluss vom 16. Juni 2015 zurückgewiesen. 1 2 - 3 - In dem anschließenden Hauptsacheverfahren hat Richterin B. am 8. Juli 2015 die Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens an geordnet , welches du rch den Sachverständigen Dr. P. erstellt w orden ist . Nach Vorlage des schrif t- lichen Gutachtens hat der infolge eines Richterwechsels für das Verfahren z u- ständig gewordene Richter G. die Betroffene am 15. September 2015 persö n- lich angehört. Danach ha t das A mtsgericht durch Richter G. die Einrichtung e i- ner endgültigen Betreuung für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen " Aufen t- haltsbestimmung einschließlich der Unterbringung " und " Gesundheitsfürsorge " beschlossen; die Überprüfungsfrist ist auf vier Jahre best immt worden. Die d a- gegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat die Beschwerdekammer des Landgerichts unter dem Vorsitz der zwischenzeitlich dorthin versetzten Richt e- rin B. zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seine r Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt : D er Sachverständige Dr. P. sei überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Betroffenen eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie, differentialdiagnostisch eine organische Wesensve r- änderung vorliege . Das Gutachten beruhe weder auf einer unzureichenden Ta t- sachengrundlage noch sei es ohne hinreichende eigene Exploration ers tattet worden. Es weise die erhobenen Befunde nach Aktenlage, fremdanamnest i- schen und eigenen Befunde strukturiert und nachvollziehbar aus. Gegen die 3 4 5 6 7 - 4 - von dem Sachverständigen Dr. P. gezogenen Schlüsse spreche auch nicht, dass ein vor mehr als zwei Jahren i n einem familiengerichtlichen Verfahren e r- stelltes Gutachten eines anderen Sachverständigen nur eine " akzentuierte Pe r- sönlichkeitsstruktur " der Betroffenen als gesichert angesehen und im Übrigen lediglich den Verdacht auf eine bestehende organische Wesensä nderung bzw. auf eine blande Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis geäußert habe. Dies gelte auch, weil solche Erkrankungen schubweise auftreten könnten. Die B etroffene sei krankheitsbedingt insbesondere auch mangels Krankheitsei n- sicht nicht in de r L age, ihre Angelegenheiten in dem angeordneten Wirkung s- kreis ausreichend zu regeln. Die Betreuung habe auch gegen den Willen der Betroffenen eingerichtet werden können, weil sie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht in der Lage s ei, die für und gegen die Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegene i- nan der abzuwägen. Auf eine erneute Anhörung der Betroffenen habe verzichtet werden kö n- nen, weil sie am 20. Mai 2015 und noch einmal am 15. September 2015 vom B etreuungsgericht angehört worden sei. Im Anschluss daran habe sie mit der Beschwerdeschrift ihre Sicht der Dinge dargelegt, so dass von einer erneuten Anhörung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. 2. Dies e Ausführungen halten den Angriff en der Rechtsbeschwerde stand. a ) Die Vorsitzende R ichterin B. war nicht deshalb nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung im Beschwerdeverfahren au s- geschlossen, weil sie im Rahmen ihrer früheren Tätigk eit am Amtsgericht durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für die Betroffene bestellt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren 8 9 10 - 5 - angeordnet hat te . Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Rich teramts kraft Gesetzes in Sachen ausgeschlossen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren " bei dem Erlass der angefoch tenen En tscheidung mitgewirkt " hat. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reic ht die Mitwirkung des Richters an einer anderen Entscheidung als der angefochtenen nicht aus (BGH Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 IX ZB 65/13 FamRZ 2015, 746 Rn. 7 und vom 24. Juli 2012 II ZR 280/11 NJW - RR 2012, 1341 Rn. 2 ; BGH Urteile vom 5. Juli 1960 VI ZR 109/59 NJW 1960, 1762 f. und vom 5. Dezember 1980 V ZR 16/80 NJW 1981, 1273 f. ) . Das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiens a- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein formell selbständiges und von der Hauptsache unabhängiges Verfahren. Anders als die Entscheidung in der Hauptsache ergeht die einstweilige Anordnung nur au f- grund einer summarischen Prüfung. Deshalb darf der Amtsrichter, der im B e- treuungsverfahren d urch einstweilige Anordnung e ine vorläufige Betreuung ei n- gerichtet hat (§ 300 FamFG) , als Richter i m Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn nicht die einstweilige Anordnung, sondern die von einem anderen R ic h- ter angeordnete endgültige Bestellung eines Bet reuers (§ 286 FamFG) ang e- griffen wird ( vgl. Borth/Grandel FamFG 5. Aufl. § 6 Rn. 4; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 6 Rn. 18; aA Schulte - Bune rt/Weinreich/Schöpflin FamFG 5. Aufl. § 6 Rn. 15 ) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebiet en es auch Sinn und Zweck des § 41 Nr. 6 ZPO nicht, solche Gerichtspersonen als ausg e- schlossen zu betrachten, die in der gleichen Instanz an einer der angefocht e- nen Entscheidung (lediglich) voraus gehenden Entscheidung mitgewirkt haben. § 41 Nr. 6 ZPO beruht auf der Erwägung, dass von keinem Richter erwartet 11 12 - 6 - werden könne, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm selbst erlassene oder miterlassene Entscheidung richtig ist (BGH Urteil vom 5. Juli 1960 VI ZR 109/59 NJW 1960, 1762, 1763; vgl. bereits RGZ 148, 199, 200). Im Übrigen ist jedoch das Verfahrensrecht seit jeher von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachve rhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfG NJW 1971, 1029, 1030 und NJW 2001, 3533 ). Für eine B eschränkung der Anwendung von § 41 Nr. 6 ZPO auf den Fall der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung spricht neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch de r Gedanke , dass mit dieser Vo r- schrift der gesetzliche Richter näher bestimmt wird . Wegen der verfassung s- mäßigen Forderung, den gesetzlichen Richter im V oraus möglichst eindeutig zu bestimmen, sind solche Vorschriften einer ausweitenden Anwendung nicht z u- gä nglich ( vgl. BGH Beschluss vom 24. Juli 2012 II ZR 280/11 NJW - RR 2012, 1341 Rn. 3 mwN und Urteil vom 5. Dezember 1980 V ZR 16/80 NJW 1981, 1273, 1274 ) . Vor diesem Hintergrund hat es auch das Bundesverfassungsg e- richt nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen beanstandet, wenn in der Mitwirkung eines Richters am Erlass einer einstweiligen Verfügung im ersti n- stanzlichen Verfahren kein Aus schließungsgrund im Sinne des § 41 Nr. 6 ZPO für die Mitwirkung dieses Richters im Verfahren der Berufung über die Ha upts a- che gesehen wird (vgl. BVerfG NJW 2001, 3533). Der Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls , unter denen die Mitwirkung eines Ric h- ters unangemessen erscheinen könnte, kann im Rahmen eines Ablehnung sve r- fahrens nach § § 42 ff. ZPO Rechnu ng getragen werden (BVerfG NJW 2001, 3533 f.; vgl. bereits RGZ 148, 199, 200). bb) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen lässt sich ein Au s- sch luss der Vorsitzenden Richterin B. im Beschwerdeverfahren nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 46 Nr. 1 ZPO erst rec ht nicht damit begründen, dass sie im ers t- 13 - 7 - instanzlichen Verfahren die nervenfachärztliche Begutachtung der Betroffenen angeordnet hat (vgl. auch BAG NZA - RR 2012, 269 Rn. 13 und bereits RGZ 105, 17). b ) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das B e- schwerdegericht die Betroffene nicht erneut persönlich angehört hat. Das Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vo r- genommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenn t- nisse zu erwarten sind. Auch n ach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Sachlage erfordern dann ke i- ne erneute Anhörung, wenn diese Tatsachen oder die Änderung offensicht lich für die Entscheidung unerheblich sind. Zieht das Beschwerdegericht allerdings für seine Entscheidung eine neue und im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Anh ö- rung noch nicht berücksichtigte Tatsachengrundlage heran, so ist eine erneute Anhörung des Betrof fenen gebote n (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 XII ZB 227/12 FamRZ 2016, 300 Rn. 9 und vom 2. September 2015 XII ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959 Rn. 13). aa) Eine Verpflichtung zur erneuten Anhörung der Betroffenen durch die voll besetzte Kammer ergab sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass die Vorsitzende Richterin B. während ihrer Tätigkeit am Amtsgericht die Betroffene im Verfahren der einstweiligen Anordnung am 2 0 . Mai 2015 persönlich angehört und das Beschwerdegericht den Verzicht auf die erneute Anhörung der Be - troffene n auch mit der Durchführung dieser Anhörung begründet hat. Dies gäbe allenfalls dann Veranlassung zu rechtlichen Bedenken, wenn das Beschwerdegericht das Ergebnis der Anhörung vom 2 0 . Mai 201 5 anders als in ihre m objektiven Ertrag und anders als persönlichen Eindruck (allein) der Rich terin B. verwertet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2016 14 15 16 - 8 - XII ZB 581/15 FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 und vom 9. November 2011 XII ZB 286 /11 FamRZ 2012, 104 Rn. 31 zur Anhö rung des Betroffenen durch den beauftragten Richter). Dafür ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anhalt s- punkt. bb) Des Weiteren konnte das Beschwerdegericht rechtsbedenkenfrei d a- von ausgehen, dass die nach der erstinstanzlichen Anhörung von der Betroff e- nen vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine wesentliche und eine erneute A n- hörung der Betroffenen gebietende Änderung der Sachlage begründeten. Dies gilt auch für das Ergebnis der kernspintomographischen Untersuchung des G e- hirnschädels vom 26. Oktober 201 5, die keinen auffälligen Befund und somit keinen Nachweis für eine hirnorganische Störung ergab. Eine derartige Unte r- suchung war durch den Sachverständigen Dr. P. (lediglich) zur differentialdia g- nostischen Abklärung angeregt worden . 17 - 9 - c) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Auch im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden und hält den weitergehe n- den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). D ose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Wolfach, Entscheidung vom 23.10.2015 - XVII 49/15 - LG Offenburg, Entscheidung vom 30.11.2015 - 4 T 285/15 - 18
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