ECLI:DE:BGH:2016:290616BXIIZB603.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 603/15 vom 29. Juni 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896; FamFG §§ 278, 280 a) Die persönliche Anhörung in einem Betreuungsverfahren dient nicht nur der Gewährung rech tlichen Gehörs, sondern hat vor allem den Zweck, dem G e- richt einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorg e- schrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652). b) Allein die Tatsache, dass der Betroffene sich dahingehend äußert, eine B e- treuung nicht haben und mit ein em möglichen Betreuer nicht zusammen a r- beiten zu wollen, genügt nicht, um die Erforderlichkeit der Betreuung entfa l- len zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650). BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - LG Frankenthal AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbe schwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: A. Der weitere Beteiligte begehrt die Einrichtung ein er Betreuung für die B e- troffene . Der weitere Beteiligte und die Betroffene sind geschiedene Eheleute. Zwischen beiden ist seit 2007 ein Zugewinnausgleichsverfahren an hängig. Die Betroffene, die im Jahr 2010 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt ha t- te , vertritt sich in jenem Verfahren seit Oktober 2010 selbst. Das Amtsgericht bestellte ihr auf Antrag des weiteren Beteiligten ein en Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO. Das Oberlandesgericht hob die Pflegerbestellung auf die Beschwe r- de der Betroffenen mit der Begründung auf, es gebe zwar Zweifel an der Pr o- 1 2 - 3 - zessfähigkeit der Betroffenen ; jedoch komme insoweit allein die Bestellung e i- nes Bet reuers mit dem Wirkungskreis, die Betroffene in de m Zugewinnau s- gleichsverfahren zu vertreten, in Betracht , weil der Prozesspfleger lediglich ein Notvertre ter sei. Demgemäß hat der weitere Beteiligte im vorliegenden Verfahren die B e- stellung eines Betreuer s mit dem entsprechenden Aufgabenkreis angeregt. Das Amtsgericht hat das Betreuungsverfahren eingestellt, ohne die Betroffene pe r- sönlich anzuhören. Das Landgericht hat die Beschwerde des weiteren Beteili g- ten zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. I. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten ist zulässig. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer B e- treuung abgelehnt worden ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8 mwN). Der weitere Be teiligte ist auch beschwerdeberechtigt. Als Kläger in dem Zugewinnausgleichsverfahren ist er hinsichtlich d er Entscheidung, mit der das 3 4 5 6 7 - 4 - Landgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für die seiner Ansicht nach prozessunfähige Beklagte ablehn t, grundsätzlich gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt ( vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 ff. mwN). II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil nicht fes t- gestellt werden könne , ob die Ablehnung der Betreuung durch die Betroffene auf einem freien Willen beruhe. Die hierfür erforderliche Begutachtung durch einen Sachverständigen könne mangels Mitwirkung der Betroffenen nicht durchgeführt werden. Ein e Vorführung der Betroffenen zur Untersuchung wäre unverhältnismäßig. Die Betroffene habe mehrfach erklärt, an einer Begutac h- tung ebenso wenig mitzuwirken wie an dem Betreuungsv erfahren als solche m . Zum Anhörungstermin vom 9. September 2015 vor dem Amtsge r icht sei sie nicht erschienen. Vor einer zwangsweisen Vorführung zur Untersuchung und Befragung der Betroffenen müsse ihre Weigerung immer Anlass sein, die Notwendigkeit der Begutachtung kritisch zu überprüfen. D as Gericht müsse ausreichende A n- haltspunk te dafür haben, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht k ä men. Vorliegend könne weder die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen als überwiegend wahrscheinlich angesehen noch ein konkreter Betreuungsbedarf festgestellt werden. Zwar exi s tierten nach Auffassung des Oberlandesgerichts Anhaltspunkte für das Vo r- liegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen. Der seinerzeit tät i- 8 9 10 - 5 - ge Sachverständige habe festgestellt , dass die Betroffene mit hoher Wah r- scheinlichkeit in alle n Verfahren, die sich mit ihrer Ehescheidung beschäftigten, partiell geschäftsunfähig sei. Das Sachverständigengutachten datiere indes vom 18. Mai 2013 und biete daher schon aus zeitlicher Sicht keinen zuverläss i- gen Anhaltspunkt für e ine derzeit vorliegende (partielle) Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen. Zudem sei das Gutachten mangels Mitwirkung der Betroffenen ohne deren Exploration nur aufgrund der Auswertung der Akten aus vier G e- r ichtsverfahren erstellt worden. Auch die Tatsac he, dass die Betroffene in dem Zugewinnausgleichsve r- fahren auf die - vom Amtsgericht für begründet erachtete - Einrede der Verjä h- rung verzichten wolle, stelle für sich genommen keinen Anhaltspunkt dar, der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorl iegen der Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB spreche. Demgegenüber sprächen einige Anhaltspun k- te gegen deren Vorliegen. So sei die Betroffene Apothekerin und zudem als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre schriftlichen Eingaben seien zwar offenkundig emotion sgetragen, überwiegend jedoch jedenfalls im Ansatz und der vertret e- nen Rechtsauffassung nachvollziehbar und in den Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung. Gegen die Anordnung einer Betreuung spr e che zudem der Umstand, dass die Betroffene zur Zusamm enarbeit mit eine m Betreu er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bereit sei und daher eine sachdienliche Betreuungsarbeit nicht durchgeführt werden könne. 2. Das hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hat seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG nicht hinreichend Rechnung getragen. 11 12 13 14 - 6 - a) In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet ersche i- nende n Bew eise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden Gericht die En t- scheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorg e- gebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu de r für ei ne Entscheidung notwendigen Erkenntnis zu gelangen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Ta t- sachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigun g auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsb e- schluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 15 mwN). aa) Zwar ordnet § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers für den Betroffe nen an. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass es eine r Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt, generell nicht bedarf. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), so ndern hat - wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt - vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (Senatsbeschlus s vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN). Erscheint der Betroffene nicht zu einer vo m Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht für erforderlich gehaltenen Anhörung, sind zunächst alle zwanglosen Möglichkeiten aus zu schöpf en , den Betroffenen anhören zu können bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu diesen Mö g- 15 16 17 - 7 - lichkeiten gehört auch das Aufsuchen des Betroffenen, um ihn in seiner übl i- chen Umgebung anzuhören (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG - Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 Rn. 18). bb) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Geric ht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerb e- stellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nich t zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachte n erstattung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines E inwill i- gungs vorbehalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines E inwill i- gungs vorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 XII ZB 370/14 - FamRZ 2015, 844 Rn. 13). b) Diesen Anforderungen w i rd d as l andgericht liche Verfahren nicht g e- recht. D ie Würdigung des Landgerichts beruht nicht auf einer ausreichenden Sachaufklärung. Es hat verkannt, dass hinreichende Anhaltspunkte für das B e- stehen eines Betreuungsbedarfs für die Betroffene bestehen und dass diese weitere Ermittlungen , wie die Anhörung und gegebenenfalls die Begutachtung der Betroffenen , rechtfertigen. aa) Dem Landgericht kann bereits nicht in seiner Einschätzung gefolgt werden, dass weitere Ermittlungen nicht notwendig seien . Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Betroffenen in dem Zugewinnausgleichsverfahren vom Amtsgericht bereits ein Prozesspfl e- ger gemäß § 57 Abs. 1 ZPO bestellt worden ist. Zwar hat das Oberlandesg e- richt diesen Beschluss in der Beschwerdeinstanz au fgehoben . Jedoch hatte es 18 19 20 21 - 8 - in seiner Entscheidung ebenfalls Zweifel an der Prozessfähigkeit der Betroff e- nen geäußert und die Bestellung des Prozesspflegers nur deshalb aufgehoben, weil vorliegend allein die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis e iner Vertretung der Betroffenen in dem Zugewinnausgleichsverfahren in Betracht komme (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 XII ZB 326/1 0 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11). Zudem enthält das seinerzeit ei n- geholte Sachverständigengutachten hinreich ende Anhaltspunkte für eine B e- treuungsbedürftig keit der Betroffenen bezogen auf den hier gegenständlichen Wirkungskreis . Auch wenn das Sachverständigengutachten für die Einrichtung einer Betreuung nicht genügen mag, weil sich die Betroffene einer Explorati on entzogen hatte, vermag es jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für eine B e- treuungsbedürftigkeit zu begründen . Nicht nachvollziehbar sind im Übrigen die Ausführungen des Landg e- richts dazu, dass die Betroffene von Beruf Apothekerin und Rechtsanwältin sei. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der einmal erlernte Beruf in keinem Zusammenhang mit einer später ei n- tretenden psychischen Erkrankung steht. Hinzu kommt, dass de r Betroffene n auch nach ihrer eigenen Einl assung zur Rechtsbeschwerde mittlerweile die Zulassung als Rechtsanwältin entzogen worden ist . Selbst wenn d ie Entziehung noch nicht bestand s kräftig sein sollte, begründet dieser Umstand einen weit e- ren Anhaltspunkt für eine Betreuungsbedürftigkeit. Sc hließlich hat das Landgericht das Schre iben der Landesoberkasse vom 7. Oktober 2015 unbeachtet gelassen, wonach erhebliche Bedenken g e- gen die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen entstanden sind. bb) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Betroffen e in jedem Fall persönlich anhören müssen . 22 23 24 - 9 - D ies folgt auch daraus, dass eine Anhörung in der ersten Instanz unte r- blieben war (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Das Landgericht durfte sich nicht damit begnügen, dass die Betroffene nicht zu dem vom Amtsgeri cht anberau m- ten Anhörungstermin erschienen war. Bevor es ganz von einer Anhörung a b- sieht, hätte es erwägen müssen, sich einen persönlichen Eindruck von der B e- troffenen in ihrer üblichen Umgebung zu verschaffen (§ 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG ). Hätte sich die Be troffene weiterhin geweigert, an einer Anhörung tei l- zunehmen, hätte das Landgericht als weitere Maßnahme erwägen müssen, die Betroffene darüber zu belehren, dass es sie notfalls mit Gewalt vorführen la s- sen k ö nn e und dazu notfalls auch ihre Wohnung betreten werden d ü rf e (vgl. § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG). Jedenfalls d iese Maßnahmen erscheinen in Anb e- tracht dessen, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines B e- treuungsbedarfs vorliegen, nicht als unverhältnismäßig. cc) Hätten sich die Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit au f- grund der Anhörung verdichtet, hätte das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erwägen müssen. III. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Da das Landgericht weitere Ermittlungen durchzuführen haben wird, die Sache also noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Sollte n die Ermittlungen ergeben, dass die Voraussetzungen für di e Ei n- richtung einer Betreuung nach § 1896 BGB dem Grunde nach gegeben sind, wird das Landgericht zu beachten haben, dass allein eine mangelnde Berei t- 25 26 27 28 - 10 - schaft der Betroffenen , mit einem Betreuer zu kooperieren , die Erforderlichkeit für die hier angeregte Betr euung nicht entfallen l ä ss t (vgl. Senatsbesc hluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 FamRZ 2015, 650 Rn. 1 1 f f.). In diesem Z u- sammenhan g wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass der weitere Beteiligte das Verfahren lediglich mit dem Ziel ange regt hat , der Betroffenen einen Betreuer für den Wirkungskreis " Vertretung in dem Zugewinnausgleich s- verfahren " zu bestellen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der weitere Beteiligte auf die Einrichtung der Betreuung angewiesen ist, um das Zugewinnausgleichsverfahren abschließen zu können . Deshalb wird das Landgericht bei der Prüfung, welche Maßnahmen zu treffen sind, auch zu berücksichtigen haben, dass dem weiteren Beteiligten als Kläger in dem Zug e- winnausgleichsverfahren im Rahmen d er Gewährung effektiven Rechtsschu t- zes die Möglichkeit einzuräumen ist, seine Forderung auch gegen eine pr o- zessunfähige Partei durchzusetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11 mwN ). - 11 - Ein Betreuungsbedarf entfiele auch nicht dadurch, dass der Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Prozesspflegerbestellung mit B e- schluss vom 22. Juni 2016 (XII ZB 142/15 zur Veröffentlichung bestimmt) au f- gehoben hat, weil die sofortige Beschwerde zum Oberlandesger icht unstatthaft war. Damit bleibt die Bestellung des Prozesspflegers zwar zunächst bestehen. Bei ihm handelt es sich jedoch lediglich um einen Notvertreter, der bis zur B e- stellung des ordentlichen gesetzlichen Vertreters, hier also des Betreuers, einstwei len die Vertretung zu übernehmen hat ( vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 11). Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 09.09.2015 - 8 c XVII 168/15 - LG Frankenthal, Entscheidung vom 25.11.2015 - 1 T 309/15 - 29
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