BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 604/02 vom18. September 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 233 FdEin Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist perFax einreichen will, muß sicherstellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers oh-ne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann.BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 604/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und nram 18. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. November 2002 wirdauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-trägt 21.865,74 Gründe: I.Durch Urteil vom 9. August 2002 hat das Landgericht Nürnberg-Fürtheine Klage, die der Kläger gegen die Beklagten in einer Anwaltshaftungssacheerhoben hatte, abgewiesen. Gegen das am 14. August 2002 zugestellte Urteilhat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. DieBerufungsschrift ging am Montag, den 16. September 2002 kurz nach16.00 Uhr auf dem Faxgerät des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Ein Mitar-beiter des Landgerichts brachte die Berufungsschrift am Morgen des 17. Sep-tember 2002 in die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts Nürnberg, das sich in - 3 -demselben Gebäude befindet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2002 hat derKläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sein Prozeßbevollmächtigter vor-getragen:Er habe seiner Mitarbeiterin am 16. September 2002 den Auftrag erteilt,die Berufungsschrift zu fertigen, sie seinem Kanzleikollegen zur Prüfung undUnterschrift vorzulegen und zur Fristwahrung an das zuständige Rechtsmittel-gericht zu faxen. Als die Mitarbeiterin gegen 16.00 Uhr den unterschriebenenSchriftsatz an das Oberlandesgericht Nürnberg habe faxen wollen, habe siefestgestellt, daß sie die Faxnummer nicht gekannt habe. In der Geschäftsstelledes Oberlandesgerichts sei telefonisch niemand mehr zu erreichen gewesen.Deshalb habe sie sich mit dem Landgericht verbinden lassen, weil ihr die Fax-nummer des Landgerichts aus den Akten bekannt gewesen sei. Die Dame vomLandgericht habe die Frage, ob sie einen per Fax gesendeten Schriftsatz ent-gegennehme, bejaht. Daraufhin habe sie ihr die Berufungsschrift gefaxt. Da-nach habe sie die Dame nochmals angerufen und sich den Eingang bestätigenlassen. Sie habe auch gefragt, ob die Dame das Schriftstück weiterleitete. Dashabe diese zugesagt. Die Mitarbeiterin habe geglaubt, damit werde die Fristgewahrt, weil sie davon ausgegangen sei, daß der Schriftsatz umgehend wei-tergeleitet werde. Nach seiner Rückkehr in die Kanzlei habe der Prozeßbe-vollmächtigte die Mitarbeiterin gefragt, ob die Berufung eingelegt sei. Sie habedas bejaht und berichtet, daß sie sich den Eingang telefonisch habe bestätigenlassen. Der Mitarbeiterin sei es nicht wichtig erschienen, den Vorgang voll-ständig zu berichten. - 4 -Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als un-zulässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf eine nicht aus-reichende Büroorganisation zurückzuführen sei. Bei einer Kanzlei, der mehrerebei dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassene Rechtsanwälte angehörten,sei zu erwarten, daß den Mitarbeitern ein Verzeichnis zur Verfügung stehe, indem die Anschriften und Telefaxnummern zumindest der Gerichte notiert seien,an die erwartungsgemäß häufiger Schriftsätze versandt würden. Außerdemgehöre es zu den organisatorischen Aufgaben eines Rechtsanwalts, die Mitar-beiter darüber zu informieren und anzuweisen, was zu tun sei, wenn es zu Stö-rungen bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Fax kom-me.Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der erseinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Be-rufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.II.Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil der Kläger einen Zulas-sungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, daß die Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). - 5 -1. Zwar muß ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig war, bei ihmeingereichte fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an daszuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten. Wird ein solcher Schriftsatz so zei-tig eingereicht, daß die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-gang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an dasRechtsmittelgericht gelangt (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175). Diese Voraus-setzungen treffen im Streitfall aber nicht zu. Im ordentlichen Geschäftsgangwar die am Tage des Fristablaufs nach 16.00 Uhr beim Landgericht eingegan-gene Berufungsschrift nicht mehr fristgerecht an das zuständige Oberlandes-gericht Nürnberg weiterzuleiten. Falls die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle desLandgerichts ausdrücklich zugesagt hat, den ihr zugefaxten Schriftsatz an dasOberlandesgericht Nürnberg weiterzuleiten, durfte die Mitarbeiterin des Pro-zeßbevollmächtigten des Klägers nicht darauf vertrauen, daß die Berufungs-schrift noch am selben Tage in die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts ge-langte. Denn eine Zusage, für eine fristgerechte Überbringung noch am selbenTage zu sorgen, wird nicht behauptet.2. Die Rechtsbeschwerde legt ferner nicht dar, daß die Erwägungen desBerufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abwei-chen (vgl. insoweit BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782 f; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435 f).Entscheidend für die Fristversäumung war im Streitfall nicht ein weisungswidri-ges Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers,sondern der von dem Prozeßbevollmächtigten zu verantwortende organisatori-sche Mangel, daß die Faxnummer des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht zurVerfügung stand, als sie gebraucht wurde. Ein Rechtsanwalt, der einen fristge- - 6 -bun- - 7 -denen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muß sicher-stellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zuge-griffen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW1994, 2300).Kreft Ganter Kayser Bergmann
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