BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 604 /1 2 v om 12 . Juni 201 3 in der Familiens ache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VersAusglG § 9 Abs. 2, 3, §§ 10, 16 Der Ausgleich der von einer Religionsgesellschaft arbeit svertraglich zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 575/12 FamRZ 2013, 608). BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 604/12 - OLG Oldenburg AG Jever - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Juni 2 01 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde g egen den Beschluss des 14. Zivilsenats 5 . Senat für Familiens achen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25 . September 2012 wird auf Kosten de s Antragstellers z u- rückgewiesen. Beschwerde wert: 1.901 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 31 . Mai 20 1 1 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 22 . September 19 67 geschlossene Ehe de s Antragsteller s (Ehemann ) und de r Antragsgegner in (Ehe frau ) rechtskr äftig geschieden. Der Ehemann war als Anges tellter bei der Beteiligten zu 2 , eine m B i- schöflichen Offizialat , beschäftigt. Sein Gehalt richtet e sich anfangs nach der Besoldungsgruppe A 9 . I n § 5 des Vertrages hat sich die Betei ligte zu 2 zur Gewährung von Versorgungsbezügen nach Maßgabe der Vorschriften für B e- amte im Dienst des Landes Niedersachsen verpflichtet. Auf die Versorgungsb e- züge sind die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in die die Betei ligte zu 2 sämtliche Beiträge leistet, anzu rechnen. 1 2 3 - 3 - Das Familiengericht hat die von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Das bei der Beteiligten zu 2 erworbene Anrecht hat es mit einem Ausgleichswert von monatlich 958,40 dierenden Kapitalwert von 202.184,44 im W e- ge der externen Teilung ausgeglichen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der B e- teiligten zu 2 zugunsten der Ehefrau im Wege der internen Teil ung ein Anrecht in Höhe von monatlich 491,83 Dezember 20 0 1 als das zwischen den Eheleuten vereinbarte Ehezeitende , übertragen. Mangels vorli e- gender Teilungsordnung hat das Oberlandesgericht in der Beschlussformel a n- geordnet, die Über tragung müsse gewährleisten, dass das Anrecht die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Eh e- manns biete. Die Anschlussbeschwerde des Ehemanns, mit dem dieser das Absehen von der Teilung des bei der Beteiligten zu 2 erwo rbenen Anrechts ve r- folgt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergege n r ichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Ehemanns , mit der er die externe Tei lung des bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechts erstrebt . II. Die Rechtsbeschwe rde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Familiengericht habe einen unrichtigen Ausgleichswert angesetzt. Bei der Bemessung der erworbenen Versorgungsanwartschaften sei zu berücksic htigen, dass der Ehemann auch Anrechte in der gesetzlichen Re n- tenversicherung erworben habe , die auf die von der Beteiligten zu 2 zu erwa r- tende Leistung anzurechnen seien . Vermindert um die anzurechnende Rente 4 5 6 - 4 - verblieben als ehezeitliches Ruhegehal t 983,67 einem Ausgleichswert von 491,83 Auch sei das Anrecht nicht extern, sondern intern zu teilen . Die inte r- ne Teilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte bilde den gesetzliche n R e- gelfall . Eine externe Teilung komme nur u nter den Voraussetzungen der §§ 14, 16 VersAusglG in Betracht. Diese Regelungen seien abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Die Voraussetzungen für eine externe Te i- lung nach § 16 VersAusglG lägen nicht vor , da der Ehemann in keinem Bea m- tenverhältnis und in keinem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehe. Der Anstellungsvertrag und die erteilte Versorgungszusage seien privatrechtlicher Natur. Nicht entscheidend sei das Versorgungssystem, in dem der Ausgleich durchzuführen sei. Einer Abänderung der familiengeri chtlichen Entscheidung und der Anordnung der internen Teilung stehe auch nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 2 mit ihrer Beschwerde nur den Ausgleich swert und nicht die Art der Teilung angegriffen habe. Die weiter getroffene Anordnung , dass das A n- recht der Ehefrau die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Ehemanns bieten müsse, diene der Klarstellu ng, um die Anforderungen nach § 11 VersAusglG zu konkretisieren. Die Anschlussb e- schwerde des Ehemanns sei unbegründet, da ein Ausgleich auch der bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anwartschaft dem Halbteilungsgrundsatz entspr e- che und nicht unbillig sei. 2. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- tragstellers erkennen. a) Das bei der Beteiligten zu 2 erworbene Versorgungsanrecht ist au s- gleichsreif und deshalb einem Werta usgleich bei der Scheidung zugänglich , was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht . 7 8 - 5 - b ) Gemäß § § 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familieng e- richt für die aus gleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der au s- gleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person b e- steht (interne Teilung). Nach § 9 Abs. 3 VersAusglG i st ein Anrecht nur dann nach §§ 14 bis 17 VersAusglG extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder de s § 16 Abs. 1, 2 VersAusglG vorliegt. c ) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist eine externe Teilung zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Per son und der Versorgungsträger der au s- gleichspflichtigen Person dies vereinbaren. Einer solchen Vereinbarung hat die Antrags gegnerin als ausgleichsberechtigte Person ausdrücklich widersprochen. Soweit der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person d ie externe Tei lung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auch ohne Zustimmung der au s- gleichsberechtigten Person verlangen kann, ist dies ausdrücklich auf Au s- gleichswerte bis zu dem dort genannten Höchstbetrag beschränkt. Der hier r e- levante Ausgleichswert eines Rentenbetrages von monatlich 491,83 übe r- steigt den für das rechtliche Ende der Ehezeit (3 0 . April 20 11 , § 3 Abs. 1 VersAusglG ) geltenden Rentenhöchstbetrag von 5 1 , 1 0 3 , 1 82 ) deutlich, so dass auch nach dieser Vorschrift keine externe Teilung möglich ist. d ) Als weitere Ausnahme von dem Grundsatz der internen Teilung wird durch § 16 Abs. 1 VersAusglG bestimmt , dass , solange der Träger einer Ve r- sorgung aus einem öffentlich - rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis keine i n- terne Teilung vorsieh t, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversich e- rung somit extern auszugleichen ist . 9 10 11 - 6 - aa) Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, liegen die V o- rausset zungen d er Ausnahmevorschrift jedoch nicht vor. Der Ehemann stand nicht in einem öffentlich - rechtlichen Dienst - oder Amtsverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis , aus dem er ein en Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor schriften oder Grundsätzen e r- warb . Solche Versorgungszu sagen werden vom Wortlaut des § 16 VersAusglG nicht erfasst. bb) Auch ist, wie der Senat bereits entschieden hat, § 16 Abs. 1 VersAusglG nicht analog auf Versorgungsanrechte anzuwenden, bei denen ei n Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Denn diesbezüglich enthält das Gesetz weder eine pla n- widrige Regelungslücke noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass d ie Anwe n- dung des § 10 VersAusglG auf privatre chtlich begründete Anrechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen dem Wi l- len des Gesetzgebers widerspricht (Senatsbeschluss vom 23. Januar 201 3 XII ZB 575/12 FamRZ 2013, 608 Rn. 13 ff. ) . Der ges etzlichen Regelung l iegt nämlich die Vorstellung zugrunde, dass es aus Sicht des Versorgungsausgleichs erstrebenswert sei, auch bei Bea m- tenversorgungen den Grundsatz der internen Teilung jedes Anrechts umzuse t- zen. Deshalb wurde im Bereich der Bundesbeamten eine entsprechende Lösung durch das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtl i- cher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgung s- ausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716 BVersTG) getroffen. Allein weil der Bund nicht die Gesetzgebun gskompetenz für das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen besaß, konnte durch Bundesgesetz nicht auch die interne Teilung dieser Anrechte angeordnet werden (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 59). Diese Aus nahme könnte zwar auch 12 13 14 - 7 - auf die öffentlich - rechtlich e n Dienstverhältnisse der Kirchen zutreffen , deren Ausgestaltung zu den innerkirchlichen Angelegenheiten gehört, welche jede Religionsgesellschaft g emäß Art. 140 GG iVm Art. 137 A bs. 3 WRV selb - ständig ordnet (vgl. v. Man gold/Klein /v. Campenhausen GG 5. Aufl. Art. 137 WRV Rn. 236 ff.) . Hier geht es jedoch um eine privatrechtliche Versorgungsz u- sage der Betei ligten zu 2 , die der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Art. 12 GG beruhenden Gese tzgebungskompetenz in die mit § 10 VersAusglG getroffene Grundsatzregelung einschließen konnte. Bei der privatrechtlichen Regelung der Dienstverhältnisse ist die Gestal - tungsfreiheit der Kirchen durch die Bindung an zivilrechtliche Ordnungsgrun d- sätze begrenzt (v. Mangold/K lein/v. Campenhausen GG 5 . Aufl. Art. 137 WRV Rn. 78). Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie, so ge l- ten deren Begrenzungen, wenn sie für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann (s. BVerfGE 42, 312, 334; 66, 1, 20). Die n icht dispositiven Vorschriften über den Versorgungsausgleich haben nicht die Religionsau s- übung als solche zum Gegenstand, sondern knüpfen an einen religionsneutr a- len Vorgang an und durfte n deshalb durch ein für alle geltendes Gesetz, das auch die Religions gesellschaften bindet, angeordnet werden (vgl. BVerfGE 19, 129, 133 ) . D as verfassungsrechtliche Privileg der Kirche, ihre inneren Angelege n- heiten selbständig zu ordnen, hindert es auch nicht , in der Beschlussformel auszusprechen, da ss die Durchführung d er internen Teilung zu Lasten des A n- rechts des Ehemanns erfolgt (aA : OLG Celle FamRZ 1983, 191 , 192 ) . Welche Rechtsfolgen sich im Einzelnen aus der Belastung des Anrechts des Ehemanns ergeben, bleibt der innerkirchlichen Regelung vorbehalten. Das in § 11 A bs. 1 VersAusglG enthaltene Gebot, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen, schränkt das kirchliche Gestaltungsrecht in Bezug auf die Umsetzung der Folgen des Versorgungsau s- 15 - 8 - gleichs für den kirchli chen Mitarbei ter nicht ein. Insbesondere wäre die Relig i- onsgemeinschaft nicht gehindert, ihrem Mitarbeiter nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine höhere Versorgung zu gewähren, als es einer Halbteilung des ehezeitlich erworbenen Anrechts entspric ht. e ) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe nicht anordnen dürfen, dass das Anrecht der Ehefrau die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Ehemanns bieten müsse, weil darin ein Eingriff in die Vertragsautonomie liege und die Anordnung gegen das Prinzip des Versorgungsausgleichs verstoße, einen klaren Schnitt zu m a- chen, ist der Ehemann als Rechtsmittelführer durch die Entscheidung nicht b e- schwert . Die Prüfung der gleichwertigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten (§ 11 VersAusglG) und die zu deren S icherste l- lung getroffenen Anordnungen berühren nur das bei der Durchführung der Te i- lung entstehende neue Versorgungsverhält nis zwischen der ausgleichsberec h- tigten Ehefrau und der Beteiligten zu 2. Allein diese könn t en durch die insoweit getroffenen Anordnungen beschwert sein und ihre Beschwer mit Rechtsmitteln angreifen. f ) Eine Beschränkung oder den Wegfall des Versorgungs ausgleichs (§ 27 VersAusglG) hat das Oberlandesgericht mit zutreffender Begründung a b- gelehnt . Hiergegen hat auch die Rechtsbeschwerde nichts erinnert . 16 17 - 9 - g) Soweit das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung unbeachtet gelassen hat, dass über das Ehezeit ende nicht durch Vereinbarung der Ehe - gatten disponiert werden kann ( Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1989 IVb ZB 106/88 FamRZ 1990, 273, 274 ), wirkt sich dies zugunsten des Eh e- manns aus und kann deshalb vom Senat auf sein Rechtsmittel hin nicht abg e- änd ert werden. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Jever, Entscheidung vom 01.02.2012 - 3 F 251/11 S - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.09.2012 - 14 UF 33/12 - 18
Full & Egal Universal Law Academy