BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 604/13 Verkündet am: 17. September 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1385 Nr. 2 un d Nr. 4, 1386, 1379 Abs. 2, 1353 Abs. 1 Satz 2 Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Z u- gewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlan gt werden. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - OLG Frankfurt am Main AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 7 . September 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Ric hte r Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: D ie R echtsbeschwerde gegen d en Beschluss des 2. Familien - senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurück gewi e- sen . Von Rechts wegen Gründe : A . Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinng e- meinschaft. Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem 27. Juli 2012 vone i- nander ge trennt. Mit Schreiben vom 3. September 2012 forderte der Antragste l- ler die Antragsgegnerin auf, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum 27. Juli 2012 zu ertei len. Die Verfahrensb evollmächtigte der Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 6. September 2012 mit, es müsse zunächst die Ric h- tigkeit des ange gebenen Trennungsdatums geklärt werden, das sie am 1 2 - 3 - 13. September 2012 bestätigte. Gleichzeitig kündigte sie an, dass die geforde r- ten Angaben zum Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung erfo l- gen würden. Nachdem die Antragsgegnerin sich in der Zwisc henzeit nicht we i- ter geäu ßert hatte, forderte der Antrag steller die Ant ragsgegnerin mit Schreiben vom 8. November 2012 unter Fristsetzung bis zum 19. November 2012 erneut zur Auskunft auf, wobei er " klarstellend " erklärt e , dass in diesem Auskunftsve r- langen als " m inus " auch die Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Bestand des Vermögens der Antragsgegnerin enthalten sei. M it Schreiben vom 22. November 2012 teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsge g- nerin mit , dass das Schreiben des Antr agstellers vom 8. November 2012 wä h- rend ihres Urlaubs eingegangen sei und die Beantwortung der Vermögensa n- frage noch ausstehe. Es sei jedoch ein Besprechungstermin mit der Antrag s- gegnerin für den 6. Dezember 2012 vereinbart. Am 26. November 2012 hat der Antragsteller beim Amtsgericht den A n- trag auf vorz eitige Aufhebung der Zugewinnge meinschaft gestellt, den er darauf gestützt hat , dass die Antragsgegnerin sich ohne ausreichenden Grund behar r- lich geweigert habe, ihn über den Bestand ihres Vermögens zu unte rr ichten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 hat d ie Antrags gegnerin die begehrte Au s- kunft über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung erteilt. Das Amts gericht hat den Antrag des Antragstellers zurück gewiesen . Mit seiner Beschwerde hat der Antragstelle r seinen Antrag zudem auf § 1385 Nr. 2 BGB gestützt. Die An tragsgegnerin habe bei der Auskunftserteilung ein privil e- giertes Spar vermögen von 70.000 verschwiegen, außerdem habe sie eine Woche vor der Trennung einem Bankschließfach die d ort eingelegten Bar betr ä- ge von 5.000 und 900 bis 1.000 Schweizer Franken entnommen. Weiterhin sei ein Giroguthaben in Höhe von 26.786,40 , das in der Auskunft vom 20. De - 3 4 - 4 - zember 2012 noch angegeben worden sei, im März 2013 nicht mehr vorhanden gewesen. Das Beschwerdegeri cht hat die Beschwerde des Antragstellers zu - rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde. B . Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I . Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seine r Entscheidung au s- geführt : D as Gestaltun gsbegehren des Antragstellers sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinng emeinschaft nac h §§ 1386, 1385 N r. 2, 4 BGB nicht vorl ä gen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht beharrlich und grundlos geweigert, den Ant ragsteller über den Be stand ihres Vermögens zu u nterricht en . S ie sei erstmalig a m 3. September 2012 aufgefordert worden, Auskunft über den B e- stand ihres Vermögens zu m Zeitpunkt der Trennung am 27. Juli 2012 zu ert e i- len. Auch mit der weiteren und letzten Au fforderung vor der Antragstellung im Schreiben vom 8. November 2012 habe der Antragsteller eine Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung eingefordert, auch wenn in diesem Schreiben klargestellt worden sei, dass in diesem Auskunftsverlangen ein e Au f- forderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Vermögensbestand als " m i- nus " enthalten sei. B eide Aufforderungen sei en nicht geeignet gewesen, eine beharrliche Weigerung der Antragsgegnerin zur Unter richtung nach § 1385 N r. 4 BGB mit der Folge einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemei n- 5 6 7 8 9 - 5 - schaft herbeizuführen. D ie Unterrichtungspflicht nach § 1385 N r. 4 BGB, die allgemein aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemein schaft nach § 1353 BGB folge, entspreche nic ht dem Auskunftsanspruch nach § 1379 A bs. 2 BGB, sondern sei von diesem grundsätzlich inhaltlich verschieden, so dass die erfolglose Aufforderung zur Auskunft nicht zur Annahme einer Weig e- rung zur Unter richtung führen könne . Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Erweiterung der Au s- ku nftspflicht auf das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs - und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 . Danach bestehe nur ein scheinbarer Wertungswiderspruch darin, dass einerseits getrennt lebende Eheleute schon w ährend der Trennungszeit nach § 1379 Abs. 2 BGB einander zur Auskunft über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verpflichtet sei e n , a ndererseits jedoch die beharrliche Weigerung zu der nur wesentlich eingeschränkteren allgemeinen Unterrichtung spf licht über den Vermögensbestand zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft berechtigen solle. Dies könn t e zwar die Ansicht unterstützen, die allgemeine Unterrichtungspflicht sei als " minus " in der Vermögensaus kunftspflicht entha l- ten. Hiergegen spre che jedoch, dass es der Reformg esetzgeber trotz der Ei n- führung der Verpflichtung zur Auskunft über das Trennungsvermögen bei der allgemeine n Unterrichtungspflicht als Voraussetzung für die vorzeitige Aufh e- bung der Zugewinngemeinschaft b elassen habe. D ies k önne nicht als ein r e- daktionelles Versehen des Gesetzgebers angesehen werden , weil der getrennt lebende Ehegatte nicht so sehr des Schutzes durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bedürfe , da er d ur ch die Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 S atz 2 BGB ausreichend gegen eine verzögerte A us kunft und mögliche illoyale Vermögensverfügungen in der Trennungszeit geschützt sei . 10 - 6 - D ies könne letztlich jedoch dahinstehen, da die Antragsgegnerin sich j e- denfalls nicht beharrlich geweigert habe, den Ant ragsteller zu unterrichten. B e- harrlich sei eine Unterrichtungsverweigerung nur , wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten nicht erwartet werden könne. Dies setze eine dreimalige fruchtlose Aufforderung zur Unterrichtung voraus , an der es hier fehle. Die Antragsgegnerin sei nur zweimal zur Auskunft aufgefordert worden. In der Zusage der Antragsgegner i m Schreiben vom 13. September 20 12 , die Auskunft zu erteil en , könne keine Selbst m ahnung in dem Sinne gesehen we r- den, dass entsprechend den Grunds ätzen zum Verzug eine weitere Aufford e- rung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auch die Erteilung der zunächst u n- zutreffende n Aus kunft durch V erschweigen der 70.000 par guthaben kön ne nicht als eine beharrliche Weigerung zur Unterrichtung verstanden werden, auch wenn grundsätzlich eine zutreffende Auskunft oder eine zutreffende Unte r- richtung geschuldet sei. Außerdem sei diese unzutreffende Auskunf t bereits mit Schre iben vom 13. Februar 2013 korrigiert worden. Auch aus § 1385 N r. 2 BGB ergebe sich für den Antragsteller keine B e- rechtigung, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Das Verschweigen des Sparguthabens von 70.000 rrigen A nnahme, dass der nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Vermögens erwerb im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nicht offenbart werden müsse , stelle keine Verf ü- gung i .S.d. § 1365 BGB oder des § 13 75 Abs. 2 BGB dar. Die während der Trennungszeit vorgenommenen Ve rfügung en über das Girokonto m it einem Guthaben von 26.786,40 und über das im Bankschließfach eingelegte Ba r- geld könnten kein e Gesamtvermögensgeschäft e i.S.d. § 1365 BGB sein, da nicht das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin davon betroffen gewesen sei. Dafür, dass die vorbezeichneten Handlungen illoyale Vermögens verfügu n- gen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 N r. 1 bis 3 BGB künftig befürchten ließen, feh l- te n konkrete Anhaltspunkte. 11 12 - 7 - II. D iese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu R echt ist das Beschwerde gericht davon ausgegangen, dass der Antrag ste ller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangen kann. 1. Nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 4 BGB kan n jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Gru nd beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich g e- weigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehu ngen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinng e- meinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufford e- rung des anderen Ehegattens zur Unterrichtung voraus (vgl. MünchKommBGB/ Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 28; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5) . Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine Auf ford erung nicht reagiert, die sich im Rahmen dessen hält, was er zu diesem Zeitpunkt an Informationen über sein e Vermögensverhältnisse schuldet , kann angenommen werden, dass er die geschuldete Unterrichtung beharrlich i.S.d. § 1385 Nr. 4 BGB verweigert. Danach hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin bereits ni cht in der geeigneten Form zur U n- terrichtung über den Bestand ihres Vermögens aufgefordert hat . Deshalb bedarf die Frage , wie oft der verpflichtete Ehegatte vergeblich zur Unterrichtung aufg e- fordert worden sein muss, um ein e beharrliche Weigerung gemäß § 1 385 Nr. 4 BGB annehmen zu können , hier keiner weiteren Erörterung (vgl. hierzu die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene eigene Entscheidung OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 28; Johannsen / Henrich/Jaeger Familienr echt 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5; BeckOK 13 14 15 - 8 - BGB/J. Mayer [Stand: 1. Mai 2014] § 1385 Rn. 13; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1717, wonach regelmäßig eine dreimalige Aufforderung erforderlich ist ). a) Nach seinem Wortlaut knüpft § 1385 Nr. 4 BGB an die Weig erung e i- nes Ehegatte n an, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Verm ö- gens zu unterrichten. Da e ine solche Unterrichtungspflicht gesetzlich nicht g e- regelt ist, besteht Einigkeit darüber , d ass die Vorschrift an die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgele itete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten a n- knüpft, sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güte r- standes gegenseitig wenigs tens in grob en Zügen über den B e s tand ihres Ve r- mögens zu informieren (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564; OLG Bamberg FamR Z 2009, 1906, 1907 jeweils zu § 1386 Abs. 3 aF.; Staudinger/ Thiele BGB [2007] § 1386 Rn. 2 2; Johannsen/ Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5 je weils mwN; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1386 Rn. 8; Prüt ting/W egen/ W einreich B GB 9. Aufl. § 13 85 Rn. 13; zur Unterric h- tungspflicht vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 1976 IV ZR 125/75 FamRZ 1978, 677, 678 und Senatsurteil vom 5. Juli 2000 XII ZR 26/98 FamRZ 2001, 23, 25 ). Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen und von der Rechtsb e- schwerde nicht angegriffenen Feststellungen hat der Antragsteller die Antrag s- gegnerin nicht in geeigneter Form auf Unterrichtung über den Bestand ihres Vermögens in Anspruch genommen. Vielmehr hat er zunächst mit Schreiben vom 3. September 2012 von der Antragsgegnerin nur Auskunft ü ber deren Verm ö gen zum Trennungszeitpunkt verlangt und damit was die Rechtsb e- schwerde auch nicht in Abrede stellt d en Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB geltend gemacht . Erst im Schreiben vom 8. November 2012 , in dem die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 19. November 2012 erneut zur Auskunft über ihr Trennungsvermögen aufgefordert wurde, erklärte der A n- 16 17 - 9 - tragsteller lediglich " klarstellend " , dass in diesem Auskunftsverlangen als " m i- nus " auch die Aufforderun g zur allgemeinen Unterrichtung über den Bestand des Vermögens der Antragsgegnerin enthalten sei. Ein e n Unterrichtungsa n- spruch hat der Antragsteller somit erstmalig kurz vor der am 26. November 2012 erfolgten Antragss tellung auf vorzeitige Aufhebung der Zu gewinngem ei n- schaft geltend ge macht. Aus der zeitlichen Verzögerung zwischen dieser Au f- forderung und dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. November 2012 so wie der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 erteilten Auskunft lässt sich keine be harrliche Ve rweigerung i.S.v. § 1385 Nr. 4 BGB herleiten. b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht daher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 1385 Nr. 4 BGB im vorliegenden Fall von vornherein nicht erfüllt s ein können , wenn der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht unterf ä llt . Hierzu we r- den in der Rechtsprechung und im Schrifttum allerdings unterschiedliche Au f- fassungen vertreten . aa) Teilweise wird ein Auskunftsersuchen nach § 1379 Abs. 2 BGB mit der Begr ü ndung für ausreichend gehalten , d er allgemeine eherechtliche A n- spruch auf Unterrichtung über den Bestand des Vermögens sei als schw ä ch e- rer Anspruch in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB enthalten, s ofern die Ehegatten i.S.d. § 1567 BGB g etre nnt leb t en und daher der Au s- kunftsanspruch in Bezug auf das Verm ö gen zum Trennungszeitpunkt entsta n- den sei . Zudem sei " Auskunft " der umfassendere Begriff gegenüber " Unterric h- tung " (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienr echt 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5; BeckOK BG B/J. Mayer [Stand: 1. Mai 201 4] § 1385 Rn. 11; NK - BGB/Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 25; Prütting/Wegen/Weinreich BGB 9. Aufl. § 1385 Rn. 13; Er man/Budzikiewicz BGB 14. Aufl. § 1385 Rn. 11; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716; Jaeger FPR 2012, 91, 96) . Au ch der Gesetzeszweck s preche d a- 18 19 - 10 - für, den Anwendungsbe reich des § 1385 Nr. 4 BGB a uf den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB zu erstrecken . Es sei widersin nig, dem Ehegatten die sofortige Stellung eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gerade w ä hrend der f ü r unredliche Verm ö gensverschiebungen anf ä lligen Zeit des G e- trenntlebens zu versagen, obwohl § 13 85 BGB einen Schutz vor unredlichen Verm ö gensminderungen seitens des anderen Ehegatten gew ä hren solle ( Jaeger FPR 2012, 91, 96) . Schließlich ergebe sich diese Auslegung auch ind i- rekt aus dem Gesetzestext. Soweit dort von der " Erhebung der Klage auf Au s- kunft " die Rede sei, könne damit nur der Antrag auf Auskunft ü ber das Tre n- nungsverm ö gen i.S.v. § 1379 Abs. 2 BGB gemeint sein (Bergschneider FamRZ 2009 , 1713, 1716) . bb) Nach anderer , zutreffender Ansicht wird der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB vom Anwendungsbereich des § 1385 N r. 4 BGB nicht e r- fa sst ( OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010, 563, 564; MünchKomm BGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 26; Brude rmüller NJW 2010, 401, 402; Götz FamRZ 2009, 1908, 1909; Büte Zugewi nnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 354; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907 zu § 1386 Abs. 3 BGB a.F.) . (1) B ereits der Wortlaut des § 1385 Nr. 4 BGB spricht dafür, dass der Anwendungsberei ch der Vorschrift nur die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abg e- leitete Unterrichtungspflicht erfasst . Bis zur Neuregelung des § 1385 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs - und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (B GBl . I S. 1696) sah § 1386 Abs. 3 BGB die Möglichkeit einer Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns vor, wenn sich ein Ehegatte beharrlich weigerte, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Dabei entsprach es allgemein er Auffassung, dass die Vorschrift an d ie Information s- 20 21 22 - 11 - pflicht nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ankn ü pft (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1385 Rn. 2 2; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1386 Rn. 7) , da der Au s- kunftsanspruch zum Anfangs - und Endvermögen nach f rüherem Recht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinng e- meinschaft (§ 1379 Abs. 1 BGB a.F.) oder nach § 1379 Abs. 2 BGB ab Recht s- hängigkeit des Antrags auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe entstand (Götz FamRZ 2009, 1908, 1909) . Obwohl der Gesetzgeber m it der Reform des Rechts des Zugewinnausgleiches zum 1. September 2009 in § 1379 Abs. 2 BGB zum Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten einen auf den Tre n- nungszeitpunkt bezogenen Auskunftsanspruch eingef ü hrt hat, ha t er bei der N eufassung des § 1385 N r. 4 BGB am bisherigen Wortlaut der Vorschrift fes t- gehalten und weiter hin nur die beharrliche Weigerung, über den Bestand des Vermögens zu u nterrichten, zur Voraussetzung des Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinn ausgleich oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemacht. (2) Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Novellierung des § 1385 Nr. 4 BGB der Anwendungsbereich der Vo r- schrift auf den neu geschaffenen Auskunftsansp ruch nach § 1379 Abs. 2 BGB aus ge dehn t werden s ollte . Der Gesetzgeber wo llte durch die Neufassung des § 1385 BGB lediglich die bislang in § 1386 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder eine vorzeitige Au fhebung der Zugewin n- gemeinschaft maßvoll dahingehend erweitern, dass entgegen dem bisherigen Recht der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht mehr eine vermögensminder n- de Verfügung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten abwarten muss (vgl. § 1386 Abs. 2 BGB a.F.), sondern es zur Begründung des Anspruchs bereits aus reicht, wenn eine der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten 23 24 - 12 - Handlungen zu befürch ten ist (BT - Drucks. 16/10798 S. 19). Mit der Neufassung des § 1385 Nr. 4 BGB sollten lediglich die bisher in § 1386 Abs. 2 BGB entha l- tenen Voraussetzungen in die Vorschrift übernommen werden und eine Anpa s- sung an den nunmehr in § 1379 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftsanspruch ab Stellung des Antrags auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf vor - zeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft e rfolgen (BT - Drucks. 16/13027 S. 20). Im Übrigen hat der Reformgesetzgeber an dem bisherigen Rechtsz u- stand festhalten wo llen (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 26) . (3) Hat ein Ehegatte nur Auskunft übe r das Vermögen zum Trennung s- zeitpunk t gemäß § 1379 Abs. 2 BGB verlangt, kann e ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Anspruch aus § 1385 Nr. 4 BGB nicht damit b e- gründet werden, dass der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterric h- tungsanspru ch als schwächerer Anspruch in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB enthalten sei. Auch wenn " Auskunft " sprachlich der umfassendere Begriff gegenüber " Unterrichtung " sein mag, stehen die beiden Ansprüche nicht in einem Ran g- verhältnis (vgl. OLG B amberg FamRZ 2009, 1906, 1907) . Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zielsetzung, ihres Umfangs und ihrer Voraussetzungen ( vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 24) . Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete wechselseitige Un - terrichtun gsanspruch besteht unabhängig vom Güterstand und ist darauf g e- ric h tet, d en Ehegatten w ä hrend beste hender Ehe die notwendigen Informati o- nen zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu k ö nnen (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 24) . Inhaltlich b e- schr ä nkt sich der A nspruch auf einen Ü berblick, der dem anderen Ehegatten ein ungef ä hres Bild vom gegenw ä rtigen Stand des Verm ö gens vermittelt. Der 25 26 27 - 13 - unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausf ü hrungen zu seinen Vermögensverhältnissen noch ist er zur Erstellung eines Verm ö gen s- verzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen und Gesch ä ftsb ü chern verpflic h- tet (MünchKommBGB/ Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 22 mwN; vgl. aber auch S e- nats urteil BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 19 z um Umfang der Unterric h- tungspflicht in Unterhaltssachen). D er Anspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB dient hingegen dazu, die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Falle der Aufl ö sung der Ehe vorzubereiten . Durch ihn soll der ausgleichsberechtig te Ehegatte vor nachteiligen Verm ö gensdispositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als dem Stichtag für die Be - rech nung des Zugewinnaus gleichs (§§ 1376, 1384 BGB) geschützt werden (vgl. BT - Drucks. 16/13027 S. 7) . Zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB hat der in Anspruch genommene Ehegatte ein detailliertes Verm ö- gensbestandsverzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB) zu übergeben (v gl. im Einzelnen Münch KommBGB/Koch 6. Aufl. § 1379 Rn. 6) und der andere Ehegatte kann die Vorlage von Belegen verlangen ( § 1379 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB ) . Die aufgezeigten Unterschiede der beiden Ansprüche stehen der A n- nahme entgegen, in dem Au skunft sanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB sei gleichzeitig als ein " minus " de r aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete U n- terrichtungsanspruch enthalten . Mit dem Verlangen, Auskunft über das Verm ö- gen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen, werden umfangreiche, au f einen b e- stimmten Stichtag bezogene Informationen über den Bestand des Vermögens des anderen Ehegatten eingefordert. Das Recht auf Unterrichtung ist somit kein " minus " , sondern ein " aliud " gegenüber dem Auskunftsanspruch, was sich auch daraus ergibt, dass die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs keine Teilerfü l- 28 29 - 14 - lun g des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 2 BGB ist. Daher ist es nicht ge rechtfertigt, § 1385 Nr. 4 BGB entgegen seinem Wortlaut auch auf die Nich t- erfüll ung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB anzuwenden. (4) Schlie ß lich gebietet auch der Gesetz es z weck nicht, d en Auskunft s- anspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB in d en Anwendungsbereich des § 1385 Nr. 4 BGB einzubeziehen. Die letztgenannte Vorschrift beruht auf de r typisierenden Vorstellun g , durch die beharrliche Verweigerung der geschuldeten Informati o- nen solle die konkrete Berechnung des Zugewinns vereitelt oder erschwe rt werden (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1385 Rn. 27; BeckOK BGB/J. Mayer [ Stand: 1. Mai 2014] § 1385 Rn. 10) und damit de r andere Ehegatte an den während der Ehe erzielten Vermögenszuwächsen ni cht beteiligt werden ( Prütting /W egen/ W einreich BGB 9. Aufl. § 1385 Rn. 13) . In di esem Fall gewä h- ren die §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB Ehegatten, die an dem Fortbestand ihrer Ehe noch festhal ten, die Möglichkeit, den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen zu können und mit Rechtskraft der Entscheidung die Gütertrennung herbeizuführen (§ 1388 BGB) , ohne einen Scheidungsantrag stellen zu mü ssen (OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564) . Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens (§ 1567 Abs. 1 BGB), mit d em der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB entsteht, wird der ausgleichsb e- rechtigte Ehegatte für die Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Au s- gleichsforderung bereits durch die Regelunge n in § 1375 Abs. 2 BGB vor illoy a- len Verm ö gensdispositionen des anderen Ehegatten ausreichend geschützt (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1385 Rn. 26) . Zudem bleibt es einem Eh e- gatten, der einen vorzeitigen Zugew innausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erreichen will, auch während des Getrenntlebens der Eheleute unbenommen, vom anderen Ehegatten die Unterrichtung über 30 31 - 15 - dessen Vermögensbesta nd zu verlangen. Denn der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch besteht bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (Senatsb eschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 44) und unabhängig v on dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB. 2. Ebenfalls z utreffend ist das Beschwer degericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch nicht n ach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 2 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen kann. Die Gefahr illoyaler Vermögensverfügunge n der Antragsgegnerin i.S.v. §§ 136 5 , 1375 Abs. 2 BGB hat das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Ve r- antwortung nicht festgestellt. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerd e- gericht habe jedenfalls im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin angegeb e- ne Giroguthaben di e Verteilung der Darlegungs - und Beweislast verkannt, weil es die sich aus § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebende Wertung nicht berüc k- sic h tig t habe , wonach bei einem Endvermögen, das geringer ist als das von einem Ehegatten zum Trennungszeitpunkt angegebene Ve rmögen , dieser die Darlegungs - und Beweislast dafür trage, dass die Vermögensverminderung nicht auf illoyal e Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Darlegungs - und Beweisl ast für das Vorl iegen der Voraussetzungen des § 1385 Nr. 2 BGB trägt grundsätzlich der Antragsteller ( Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 39; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1386 Rn. 15; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1. Mai 2014] § 1385 Rn. 24 ) . Eine Abweichung von dieser Beweislastverteilung ist nicht veranlasst , weil d ie Anfor derungen, die § 1385 Nr. 2 BGB an die Darlegungs - und Beweislast stellt, erhebl ich geringer sind als die des § 1375 Abs. 2 BGB. 32 33 34 35 - 16 - Will der ausgleichsberechtigte Ehegatt e die Hinzurechnung einer zw i- schen dem Zeitpunkt des Getrenntlebens und dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns eingetretenen Vermögensm inderung zum Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erreichen, müsste er nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Vermögensminderung auf ei ner der in § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen beruht ( Johannsen / Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1375 BGB Rn. 31) . Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber mit der durc h das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs - und Vormundsc haftsrechts zum 1. September 2009 neu ge schaffenen Beweislastregel in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eingeführt. D a- nach hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermö gensminderung nich t auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Tre n- nungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Eh e- gatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vorgenan n- ten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung anders als während des Zusammenlebe ns (vgl. BT - Drucks. 16/10798 S. 33) regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste Vermögensbewegung nachzuvollziehen (Senatsb e- schluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 40). Nach der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung des § 1385 Nr. 2 BGB muss eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflicht i- gen Ehegatten nicht mehr vo rliegen (BT - Drucks. 16/10798 S. 19). Ausreichend ist vielmehr , dass Handlungen der in § 1365 BGB o der § 1375 Abs. 2 BGB b e- zeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Dementsprechend sind die 36 37 - 17 - Anforderung en an die Darlegungs - und Beweislast des Antragstellers geringer. Di eser muss nur Anhaltspunkte vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, die bei vernünftiger unvoreingenommener Betrachtung Anlass zu erns t- hafter Sorge geben, dass m it baldigen Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art von Seiten des anderen Ehe gatten s zu rechnen ist (vgl. Johannsen/ Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1375 BGB Rn. 3). So l- che Anhaltspunkte sind de m ausgleichsberechtigte n Ehegatte n regelmäßig aus eigener Wahrnehmung bekannt und dürften auch oftmals der Anlass daf ür sein, ein en Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu stellen. Die Beweisnot des ausgleichsbe rechtigten Ehegattens, der § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechnung tragen will, besteht daher auch unter Berück sichtigung einer gegebenenfalls geforderten sekundären Darlegungslast bei dem An spruch aus § 1379 Nr. 2 BGB nicht. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 30.01.2013 - 523 F 3703/12 GÜ - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 09.10.2013 - 2 UF 100/13 -
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