BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 6/05 vom 12. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 12. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen. Gr374nde: Am 23. M344rz 2004 hat der weitere Beteiligte die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners beantragt. Das Insolvenz-gericht hat vorl344ufige Insolvenzverwaltung angeordnet und den vorl344ufigen Verwalter beauftragt zu pr374fen, ob ein Er366ffnungsgrund vorliege. Mit Beschluss vom 16. September 2004 hat das Insolvenzgericht die Verhaftung des Schuld-ners angeordnet, weil dieser seine Verpflichtung zur Klarstellung der Verm366-gensverh344ltnisse nicht erf374llt habe. Am 17. September 2004 hat die Gerichts-vollzieherin den Schuldner verhaftet. Zu einer Inhaftierung kam es nicht, weil der Schuldner haftunf344hig war. Der Schuldner hat sofortige Beschwerde gegen die Haftanordnung eingelegt. Am 26. Oktober 2004 hat der Schuldner Erinne-rung gegen die Verhaftung eingelegt und beantragt festzustellen, dass diese 1 - 3 - rechtswidrig gewesen sei, weil die sofortige Beschwerde gegen die Haftanord-nung aufschiebende Wirkung gehabt habe. Erinnerung und sofortige Be-schwerde sind erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhaftung. II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Gerichtsvollziehe-rin hat den Schuldner aufgrund der jedenfalls rechtlich existenten Haftanord-nung vom 16. September 2004 am 17. September 2004 verhaftet. Die Be-schwerdeschrift des Schuldners, die am 19. September 2004 beim Amtsgericht G366ttingen eingegangen ist, stand Vollstreckungshandlungen am 17. September nicht entgegen. 2 Die sofortige Beschwerde, die der Schuldner seiner Darstellung nach im Zusammenhang mit seiner Verhaftung gegen374ber der Gerichtsvollzieherin er-kl344rt hat, war nicht nur unzul344ssig, sondern wirkungslos, weil sie nicht beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht eingegangen ist. Gem344337 247 569 ZPO ist die sofortige Beschwerde beim Ausgangs- oder beim Beschwerdegericht einzulegen, und zwar durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Pro-tokoll der Gesch344ftsstelle. Gesch344ftsstellen werden bei den Gerichten einge-richtet (247 153 Abs. 1 GVG). Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle ist, wer mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle betraut wird (Kis-sel/Mayer, GVG 4. Aufl. 247 153 Rn. 19; vgl. 247 153 Abs. 2 GVG). Ein Gerichtsvoll-zieher ist demgegen374ber ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist (247 154 GVG). Er kann keine Antr344ge und Erkl344run- 3 - 4 - gen zu Protokoll der Gesch344ftsstelle (247 129a ZPO) entgegen nehmen. Folge-richtig findet sich bei den Akten auch kein Protokoll 374ber eine sofortige Be-schwerde vom 17. September 2004. Eine Prozesshandlung wird fr374hestens mit Zugang an den Empf344nger wirksam (vgl. BGHZ 134, 387, 390; Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. Vor 247 128 Rn. 17), eine gegen374ber dem Gericht vorzunehmende Prozesshandlung also erst mit Eingang bei dem Gericht, an das der Antrag oder die Erkl344rung gerichtet ist (vgl. 247 129a Abs. 2 Satz 2 ZPO). III. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die Zulas-sungsfrage stellt sich nicht. 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 05.11.2004 - 74 IN 132/04 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 T 133/04 -
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