BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6/05 vom 27. Juni 2007 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Informations374bermittlungsverfahren II PatG 247 21 Abs. 2 Das Patent darf im Einspruchs(beschwerde)verfahren nur dann insgesamt wi-derrufen werden, wenn die Widerrufsgr374nde s344mtliche selbst344ndigen Patentan-spr374che betreffen oder der Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt, der zumindest einen nicht rechts-best344ndigen Patentanspruch enth344lt (Fortf374hrung des Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizger344t). BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Januar 2005 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist Inhaberin des am 29. Oktober 1999 angemeldeten deutschen Patents 199 54 032 (Streitpatents), das ein Ver-fahren und eine Vorrichtung zum 334bermitteln von Informationen betrifft und neun Patentanspr374che umfasst. Die Ver366ffentlichung der Patenterteilung ist am 8. August 2002 erfolgt. Die Patentanspr374che 1 und 9 lauten wie folgt: 1 "1. Verfahren zum 334bermitteln von Informationen von einem Sender zu wenigstens einem Empf344nger, wobei sendeseitig eine aus wenigstens zwei zusammengeh366rigen, nicht identi- - 3 - schen Symbolen (Bildsequenzen) bestehende Bilderfolge ausgew344hlt wird, zu jedem der wenigstens zwei Symbole sendeseitig eine Zeichenfolge ermittelt wird, die den Symbo-len zugeordneten Zeichenfolgen dem Empf344nger gesendet werden und empfangsseitig die Zeichenfolgen in die zugeh366-rigen Symbole gewandelt werden und die Symbole nachein-ander als Bilderfolge auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt werden und gleichzeitig wenigstens eine der Bilderfolge zu-geordnete Tonfolge akustisch wiedergegeben wird. 9. Vorrichtung zum 334bermitteln von Informationen von einem Sender zu wenigstens einem Empf344nger, wobei dem Sender und dem wenigstens einen Empf344nger ein Mikroprozessor, der mit wenigstens einem Speichermittel zusammenwirkt, zugeordnet sind, und in dem wenigstens einen Speichermit-tel eine vorgebbare Anzahl von zusammengeh366rigen, nicht identischen Symbolen (Bildsequenzen) mit ihren zugeh366rigen Zeichenfolgen sowie wenigstens eine den Symbolen zuge-ordnete Tonfolge abgelegt sind, und mit einer Anzeigeein-richtung zum Anzeigen der Symbole sowie mit einer akusti-schen Wiedergabeeinrichtung zum Wiedergeben der wenigs-tens einen Tonfolge, und mit einer Sende- und Empfangsein-richtung zum 334bermitteln der Zeichenfolgen." Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentf344hig. 2 - 4 - Die Patentinhaberin hat beantragt, 3 das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 gem344337 Hilfsantrag, 374berreicht in der m374nd-lichen Verhandlung. In der Fassung dieses Hilfsantrags lautet Patentanspruch 1 (304nderung kursiv): 4 "Verfahren zum 334bermitteln von Informationen von einem Sen-der zu wenigstens einem Empf344nger, wobei sendeseitig eine aus wenigstens zwei zusammengeh366rigen, nicht identischen Symbo-len (Bildsequenzen) bestehende Bilderfolge, die in zeitlich ver-setzter Darstellung ein bewegtes Bild ergeben, ausgew344hlt wird, zu jedem der wenigstens zwei Symbole sendeseitig eine Zei-chenfolge ermittelt wird, die den Symbolen zugeordneten Zei-chenfolgen dem Empf344nger gesendet werden und empfangssei-tig die Zeichenfolgen in die zugeh366rigen Symbole gewandelt werden und die Symbole nacheinander als Bilderfolge auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt werden und gleichzeitig wenigs-tens eine der Bilderfolge zugeordnete Tonfolge akustisch wie-dergegeben wird." Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen. 5 Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde r374gt die Patentinhabe-rin, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gr374nden versehen und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r. Dar374ber hinaus macht sie geltend, die Zust344ndigkeitsregelung des 247 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 sei verfassungswidrig und nichtig. 6 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie das Bundespatentgericht nicht zugelassen hat, nur insoweit statthaft, als die Rechtsbeschwerdegr374nde des 247 100 Abs. 3 Nrn. 3 und 6 PatG geltend gemacht werden. 7 Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem 374ber den Ein-spruch entschieden wurde, findet nach 247 147 Abs. 3 Satz 5 PatG in der Fas-sung vom 19. Juli 2002 die Rechtsbeschwerde "nach 247 100" statt. Diese Rege-lung er366ffnet die Rechtsbeschwerde, wenn sie, wie 247 100 PatG bestimmt, vom Patentgericht zugelassen oder auf die R374ge eines der in 247 100 Abs. 3 PatG aufgef374hrten Verfahrensm344ngel gest374tzt ist. 8 Es kann dahinstehen, ob es geboten w344re, die Bestimmung des 247 147 Abs. 3 Satz 5 PatG verfassungskonform dahin auszulegen, dass es bei einer Einspruchsentscheidung des Bundespatentgerichts der Zulassung der Rechts-beschwerde nicht bedarf, wenn nur auf diese Weise verhindert werden k366nnte, dass sich aus der 334bertragung des Einspruchsverfahrens auf das Bundespa-tentgericht f374r die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 ein verfas-sungswidriger Zustand erg344be. Denn entgegen der von der Patentinhaberin in ihrer gegen die angefochtene Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwer-de vertretenen Auffassung ist 247 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 nicht verfassungswidrig (Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, Tz. 26 ff. - Informations374bermittlungsverfahren I, f374r BGHZ vorge-sehen). 9 Weder ist, wie der Senat in dem genannten Beschluss n344her ausgef374hrt hat, die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, noch bestehen ge-gen die zeitweise Suspendierung des Einspruchsverfahrens vor der Patentab-teilung Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dass die Zust344ndigkeit des Bundespatentgerichts davon abh344ngt, ob die Einspruchs- 10 - 6 - frist vor oder - wie im Streitfall - nach dem 1. Januar 2002 begonnen hat, liegt in der Natur einer verfahrensrechtlichen Regelung, die notwendigerweise einen Zeitpunkt bestimmen muss, von dem an sie Geltung beansprucht, und damit Sachverhalte, die in den einen Zeitraum fallen, anders behandeln muss als die-jenigen, die den f374r den anderen Zeitraum geltenden Regeln unterliegen. Art. 3 Abs. 1 GG sch374tzt jedoch nicht vor jeder Ungleichbehandlung, sondern nur vor der ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kei-ne Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (BVerfGE 55, 72, 88; 88, 87, 96 f.; 101, 239, 269; st. Rspr.). Dass der Patentanmelder keinen oder nur begrenzten Einfluss darauf hat, wann die Einspruchsfrist gegen das ihm erteilte Patent be-ginnt, begr374ndet keinen sachlichen Einwand gegen den vom Gesetzgeber ge-w344hlten Stichtag. Es war vielmehr sachgerecht und naheliegend, die Zust344ndig-keit des Bundespatentgerichts davon abh344ngig zu machen, zu welchem Zeit-punkt ein Patent mit dem Einspruch angegriffen werden konnte. Nach dem all-gemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori, der in 247 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO Ausdruck gefunden hat und von dem abweichen zu wollen auch der Gesetzgeber des Gesetzes zur 304nderung des patentrechtlichen Ein-spruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 nicht hat erkennen lassen, besteht eine solche vor dem 1. Juli 2006 begr374ndete gerichtli-che Zust344ndigkeit - entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespa-tentgerichts (Beschl. v. 12.4.2007 - 11 W (pat) 383/06) - unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der Aufhebung des 247 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begr374ndet werden kann. III. Soweit die Rechtsbeschwerde hiernach zul344ssig ist, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung weder im Sinne 11 - 7 - des 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gr374nden versehen ist, noch dem Patent-inhaber das rechtliche Geh366r versagt worden ist (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). 1. Das Bundespatentgericht hat ausgef374hrt, der Gegenstand des Streitpatents sei sowohl in der erteilten Fassung des Anspruchs 1 als auch in dessen mit dem Hilfsantrag verteidigten engeren Fassung durch den Stand der Technik in Verbindung mit dem Fachwissen nahegelegt und stelle keine patent-f344hige Erfindung dar. Aus der US-Patentschrift 5 784 001 sei bekannt, eine gra-phische Botschaft dadurch zu 374bermitteln, dass auf Seiten des Senders eine Zeichenfolge, die aus bestimmten, nicht identischen Codes bestehe, ausge-w344hlt und an den Empf344nger gesendet werde. Beim Empf344nger w374rden die Codes entsprechend einer graphischen Tabelle (Fig. 2 der US-Patentschrift 5 784 001) in die zugeh366rigen, nicht identischen Symbole umgewandelt und auf einer Anzeigeeinrichtung angezeigt. Es liege nahe, dieses Verfahren so weiter-zuentwickeln, dass sich damit auch bewegte Bilder ausw344hlen und auf Seiten des Empf344ngers darstellen lie337en. Die internationale Patentanmeldung WO 97/35280 beschreibe die M366glichkeit, von einem Sender zu einem Emp-f344nger zusammengeh366rige, nicht identische Symbole zu 374bertragen, die in zeit-lich versetzter Darstellung ein bewegtes graphisches Bild erg344ben, und dieses auf einer Anzeigeeinrichtung wiederzugeben. Bei 334bertragung dieses Gedan-kens auf das Verfahren nach der US-Patentschrift 5 784 001 m374ssten die emp-fangenen Codes jeweils zusammengeh366rige, nicht identische Symbole repr344-sentieren, die als Bildsequenzen in der graphischen Tabelle abgelegt seien und durch die Reihenfolge der zeitlich nacheinander eintreffenden Codes als be-wegtes Bild ausgelesen und dargestellt w374rden. F374r den Fachmann liege der dann noch erforderliche Schritt zum Gegenstand des Streitpatents auf der Hand. Damit der Absender m366glichst anschaulich unter den zur Verf374gung ste-henden festgelegten Bilderfolgen ausw344hlen k366nne, lasse man im Sender den umgekehrten Vorgang ablaufen: Nach Auswahl einer bestimmten Bilderfolge 12 - 8 - ermittle man die zugeh366rige Codefolge der einzelnen Bildsequenzen und 374ber-trage die Codes zum Empf344nger. Aus der Beschreibung der internationalen Pa-tentanmeldung WO 97/35280 (S. 17 Z. 12 f.) ergebe sich weiter die Anregung, der Bilderfolge eine Tonfolge zuzuordnen. Die US-Patentschrift 5 784 001 rege an (Sp. 7 Z. 55-57), die Tonfolge zus344tzlich zu den einzelnen Bildsequenzen als wichtige Information zumindest beim Empf344nger abzuspeichern und sie gleich-zeitig mit der Anzeige der Bilderfolge abzuspielen. 2. Diese Ausf374hrungen beanstandet die Rechtsbeschwerde als sol-che nicht. Sie meint, der angefochtene Beschluss sei deshalb nicht mit Gr374nden versehen, weil er keine Begr374ndung f374r die Annahme mangelnder Patentf344hig-keit des von den Verfahrensanspr374chen unabh344ngigen Vorrichtungsan-spruchs 9 enthalte, der einem selbst344ndigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit der Folge gleichzuachten sei, dass f374r den Widerruf eines solchen Neben-anspruchs eine eigene Begr374ndung gegeben werden m374sse. Die Patentinhabe-rin sei deshalb auch in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt. In ihrer Einspruchserwiderung habe sie darauf hingewiesen, dass Patentanspruch 9 insbesondere im Hinblick auf die US-Patentschrift 5 784 001 neu sei und auch auf erfinderischer T344tigkeit beruhe. Der Umstand, dass Patentanspruch 9 weder in der Sachdarstellung noch in der Entscheidungsbegr374ndung des angefochte-nen Beschlusses Erw344hnung finde, lasse vermuten, dass das Patentgericht diesen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. 13 - 9 - 3. Die R374gen der Rechtsbeschwerde sind nicht begr374ndet. 14 a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG erm366glicht keine Richtigkeitskontrolle der Entscheidungen des Bundespa-tentgerichts. Sie dient ausschlie337lich der Sicherung der Verpflichtung des Ge-richts, seine Entscheidung zu begr374nden. F374r die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gr374nden der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tats344chlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 Tz. 9 - Rohrleitungspr374fverfahren; st. Rspr.). 15 Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollst344n-dige oder unschl374ssige Begr374ndung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt (Sen.Beschl. "Rohrleitungspr374fverfahren" aaO Tz. 10). Ande-rerseits gen374gt es dem Begr374ndungszwang noch nicht, dass die Entscheidung formal 374berhaupt Gr374nde enth344lt. Eine Entscheidung ist vielmehr u.a. dann "nicht mit Gr374nden versehen", wenn eines von mehreren selbst344ndigen An-griffs- oder Verteidigungsmitteln bei der Begr374ndung 374bergangen ist (Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizger344t; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 5/97, GRUR 1998, 907 - Alkyl344ther; Sen.Beschl. v. 12.1.1999 - X ZB 7/98, GRUR 1999, 573, 574 - Staatsgeheimnis; st. Rspr.). 16 Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Mit der gegebenen Begr374n-dung hat das Bundespatentgericht vielmehr das Rechtsschutzbegehren der Patentinhaberin vollst344ndig beschieden. 17 - 10 - aa) Im Patenterteilungsverfahren ist der einzelne Patentanspruch kein selbst344ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das notwendig einer besonde-ren Er366rterung bed374rfte, wenn die Patenterteilung versagt wird. Zur Entschei-dung steht vielmehr der gesamte Antrag auf Erteilung eines Patents. Dem liegt der Grundsatz zugrunde, dass ein Patent nur so erteilt oder aufrechterhalten werden darf, wie es vom Patentanmelder oder -inhaber (zumindest hilfsweise) beantragt ist. Es obliegt allein dem Anmelder, anzugeben, was als patentf344hig unter Schutz gestellt werden soll (247 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Er kann dabei inner-halb seiner Anmeldung mehrere Begehren im Eventualverh344ltnis verfolgen. Hingegen darf das Patent nicht in einer Fassung erteilt werden, die der Anmel-der nicht gebilligt hat. Ohne seine Zustimmung darf daher das Patent auch nicht mit einzelnen Patentanspr374chen aus einem vom Anmelder zur Entscheidung gestellten Anspruchssatz erteilt werden. 18 bb) Dieser Grundsatz gilt im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerde-verfahren nicht uneingeschr344nkt. Das Patent ist zu widerrufen, wenn sich ein Widerrufsgrund im Sinne des 247 21 Abs. 1 PatG ergibt. Betreffen die Widerrufs-gr374nde nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Be-schr344nkung aufrechterhalten (247 21 Abs. 2 PatG). Das Patent darf daher grund-s344tzlich nur insoweit widerrufen werden, als die Widerrufsgr374nde reichen. 19 Auch insoweit steht es allerdings dem Patentinhaber frei, das Patent nur mit bestimmten Anspr374chen (Anspruchss344tzen) zu verteidigen. Patentamt und Patentgericht d374rfen sich daher bei 304nderungen des Patents, zu denen auch der Widerruf im Umfang einzelner Patentanspr374che geh366rt, auch im Ein-spruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht in Widerspruch zum Wil-len des Patentinhabers setzen. 20 - 11 - cc) Enth344lt ein Patent zwei oder mehrere selbst344ndige Anspr374che, von denen sich einer als nicht rechtsbest344ndig erweist, darf das Patent nicht schon deshalb in vollem Umfang widerrufen werden. Da der Patentinhaber nicht gehalten ist, im Einspruchsverfahren einen Antrag zu stellen, darf allein aus dem Umstand, dass der Patentinhaber nicht ausdr374cklich auch die Aufrechter-haltung des Patents im Umfang einzelner Patentanspr374che begehrt, nicht ge-schlossen werden, er sei nicht (hilfsweise) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang dieser selbst344ndigen Anspr374che einverstanden. 21 Beantragt hingegen der Patentinhaber, das Patent in beschr344nktem Um-fang mit einem bestimmten Anspruchssatz oder bestimmten Anspruchss344tzen aufrechtzuerhalten, so ist dieser Antrag des Patentinhabers ma337geblich. In ei-nem solchen Fall rechtfertigt es grunds344tzlich den Widerruf des Patents, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentanspruchs aus dem vom Patentin-haber verteidigten Anspruchssatz als nicht patentf344hig erweist (Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122 - elektrisches Speicherheizge-r344t). 22 Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass wie in jedem Verfahren zur Auslegung des Antrags das gesamte Vorbringen des Patentinhabers zu ber374cksichtigen ist. Sofern sich aus der Fassung des Antrags oder dem zu seiner Begr374ndung Vorgebrachten Zweifel an seinem prozessualen Begehren ergeben, hat die Pa-tentabteilung oder das Patentgericht auf eine Klarstellung hinzuwirken, in wel-chem Umfang der Patentinhaber das Patent (hilfsweise) verteidigen will. 23 dd) Hiernach war das Bundespatentgericht im Streitfall nicht gehalten, auf die Patentf344higkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 9 gesondert ein-zugehen. Dem Antrag der Patentinhaberin und der f374r diesen Antrag gegebe-nen Begr374ndung war nicht zu entnehmen, dass die Patentinhaberin das Streit- 24 - 12 - patent nicht nur in der erteilten Fassung und in der Fassung seines Hilfsantra-ges, sondern auch im Umfang lediglich des Patentanspruchs 9 verteidigen woll-te. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in vollem Umfang auf-rechtzuerhalten, hilfsweise mit Patentanspruch 1 gem344337 Hilfsantrag. Der als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommene Hilfsantrag macht dabei deutlich, dass das prozessuale Begehren der Patentinhaberin dahin zu verstehen war, dass das Streitpatent in der erteilten Fassung aufrechterhalten werden sollte, hilfsweise in einer Fassung, bei der dem beschr344nkten Patentanspruch 1 die weiteren Patentanspr374che folgen sollten, wobei R374ckbeziehungen auf Patent-anspruch 1 dessen beschr344nkte Fassung betreffen sollten. Die Aufrechterhal-tung des Streitpatents (nur) im Umfang des Patentanspruchs 9 war hiernach nicht begehrt. 25 F374r ein (stillschweigendes) Begehren dieses Inhalts ergeben sich keine Anhaltspunkte und macht auch die Rechtsbeschwerde nichts geltend. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung der Einsprechenden zutreffend ausf374hrt, wird in Patentanspruch 9 diejenige L366sung des technischen Problems, die in Patentan-spruch 1 in Gestalt eines Verfahrens beansprucht ist, als Vorrichtungsanspruch formuliert. Die Einsprechende hat demgem344337 zu der von ihr geltend gemachten mangelnden Patentf344higkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 9 u.a. aus-gef374hrt, sie ergebe sich "in Analogie" zu den Ausf374hrungen zu Patentan-spruch 1, und die diesbez374glichen Ausf374hrungen der Patentinhaberin folgen - angepasst an den Wortlaut des Patentanspruchs 9 - ihrerseits im Kern den entsprechenden Ausf374hrungen zum Patentanspruch 1. Soweit die Rechtsbe-schwerde sich darauf beruft, die Patentinhaberin habe auf Patentanspruch 9 "sogar ausdr374cklich hingewiesen" und dargelegt, dass dieser Anspruch insbe-sondere gegen374ber der US-Patentschrift 5 784 001 neu sei und auf erfinderi- 26 - 13 - scher T344tigkeit beruhe, 344ndert dies nichts an diesem Gleichklang und demge-m344337 nichts daran, dass es an jedem Anhaltspunkt daf374r fehlt, dass die Paten-tinhaberin einen f374r die Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit auch nur m366gli-cherweise relevanten Unterschied zwischen den Gegenst344nden der Patentan-spr374che 1 und 9 gesehen h344tte, der die Annahme nahelegen k366nnte, die Paten-tinhaberin wolle hilfsweise auch auf eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang nur des Patentanspruchs 9 antragen. Das Bundespatentgericht hat nach alledem seine Entscheidung im Sinne des 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG hinreichend begr374ndet. 27 ee) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbe-schwerde herangezogenen Beschluss des Senats vom 5. Oktober 1982 (X ZB 26/81, GRUR 1983, 63 - Streckenvortrieb). Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem das Bundespatentgericht im Einspruchsbeschwerde-verfahren - alten Rechts - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Beschwer-de der Einsprechenden das Patent mit in der m374ndlichen Verhandlung 374ber-reichten Patentanspr374chen 1 und 2 erteilt hatte, von denen Patentanspruch 2 in den Gr374nden der Entscheidung als Unteranspruch formuliert war, f374r dessen Patentf344higkeit demgem344337 eine gesonderte Begr374ndung nicht gegeben worden war. Sodann hatte das Bundespatentgericht seine Entscheidung dadurch be-richtigt, dass Patentanspruch 2 ein anderer Wortlaut gegeben wurde, der die-sen Patentanspruch nunmehr als Nebenanspruch auswies. Damit fehlte der die Patentf344higkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 2 bejahenden Entschei-dung eine Begr374ndung, welche sich nach der Berichtigung nicht mehr aus den f374r die Patentf344higkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 angef374hrten Erw344gungen ergab. F374r die im Streitfall vorliegende umgekehrte Konstellation verneinter Patentf344higkeit eines Patentanspruchs l344sst sich daraus nichts her-leiten. 28 - 14 - b) Das Patentgericht hat auch nicht den Anspruch der Patentinhabe-rin auf rechtliches Geh366r verletzt. 29 Der Rechtsbeschwerdegrund des 247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG tr344gt der Be-deutung des verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) f374r ein rechtsstaatliches Verfahren Rechnung, in dem jeder Verfahrensbeteiligte seine Rechte wirksam wahrnehmen kann. Dies setzt voraus, dass das Gericht das tats344chliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und auf seine sachlich-rechtliche und verfah-rensrechtliche Entscheidungserheblichkeit pr374ft und ferner keine Erkenntnisse verwertet, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht 344u337ern konnten (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur, m.w.N.). 30 Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Ent-scheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.). Dabei ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass das Ge-richt das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet w344re, sich in den Gr374nden seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen aus-dr374cklich zu befassen. Geht das Gericht indessen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Ge-richts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146). 31 - 15 - Hiernach kann die Rechtsbeschwerde die R374ge der Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r nicht mit Erfolg darauf st374tzen, dass der Wortlaut des Patentanspruchs 9 in den Beschlussgr374nden nicht wiedergegeben ist und das Bundespatentgericht sich mit diesem Anspruch und dem Vorbringen der Patentinhaberin hierzu auch inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Denn hier-auf kam es, wie ausgef374hrt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Zwar erw344hnt das Bundespatentgericht weder diese Rechtsprechung noch f374hrt es - was insbesondere angesichts seiner Zust344ndigkeit als einzige Instanz des Einspruchsverfahrens zweckm344337ig gewesen w344re - aus, dass es auf die Patentf344higkeit der von ihm nicht abgehandelten Patentanspr374che nicht ankomme. Gleichwohl spricht nichts daf374r, dass das Bundespatentgericht sei-ner Entscheidung einen anderen Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt und gleichwohl Patentanspruch 9 und das Vorbringen der Patentinhaberin hierzu unerw344hnt gelassen h344tte. 32 Bei dieser Sachlage w344re nur noch denkbar, dass das Bundespatentge-richt der Patentinhaberin einen Hinweis h344tte erteilen m374ssen, wenn es der Auf-fassung gewesen w344re, dass das Streitpatent zwar nicht im erteilten und auch nicht im hilfsweise verteidigten Umfang aufrechterhalten werden k366nne, jedoch im Umfang des Patentanspruchs 9 Bestand haben k366nne. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r durch einen unterbliebenen Hinweis wird von der Rechtsbeschwerde jedoch nicht ger374gt. Zudem bestehen nach dem Vorste-henden keinerlei Anhaltspunkte daf374r, dass das Bundespatentgericht bei Pa-tentanspruch 9 eine andere Beurteilung der Patentf344higkeit in Erw344gung gezo-gen hat. 33 IV. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach mit der Kostenfolge des 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zur374ckzuweisen. 34 - 16 - Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehal-ten. 35 Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2005 - 20 W(pat) 342/02 -
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