BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 605/10 vom 25. Januar 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 205, 1836, 1836 d, 1836 e, 1908 i; VBVG §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1; EGBGB Art. 229 § 23 a) Die - gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergegang e- nen - Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB verjähren in drei Jahren, § 195 BGB. b) Die Mittellosigkeit des Betre uten im Sinne von § 1836 d BGB steht dem Ve r- jährungsbeginn nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der Verjä h- rung nach § 205 BGB. c) Die Übergangsregelung des Art. 229 § 23 EGBGB findet auf den Regressa n- spruch aus § 1836 e BGB keine Anwendung. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 605/10 - LG Augsburg AG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling u nd Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aug sburg - 5. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2010 wird zurückg e- wiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführe r auferlegt (§ 84 FamFG). Beschwerdewert: 6.5 55 Gründe: I. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt d er Freistaat Bayern die Ersta t- tung der von ihm in den Jahren von 2000 bis 2010 an die Betreuerin der damals mittellosen Betroffenen bzw. den Betreuungsverein ausgezahlten Vergütungen nebst Auslagen in einer Gesamthöhe von 12.044,13 Nachdem das Betreuungsgericht den Verkauf der Eigentumswohnung der Betroffenen zum Preis von 60.000 mit Beschluss vom 23. August 2010 den von der Betroffenen an die Staatska s- se zu erstattenden Betrag auf 12.350,90 . Auf die Beschwerden der Betr euerin und der Verfahrenspflegerin, mit denen sie sich unter anderem auf Verjährung berufen haben, hat das Landgericht den angefochtenen B e- 1 2 - 3 - schluss dahin abgeändert, dass der von der Betroffenen zu erstattende Betrag auf 5.789,16 Hiergegen wendet sich d er Freistaat Bayern mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Da s Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf den Rechtsbeschwerdeführer übergegangenen A nsprüche für die Zeit bis ei n- schließlich 2006 verjährt sind. 1. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Gesetz zur Ä n- derung des E rb - und Verjährungsrechts habe die in § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF für den Rückgriffsanspruch der Staatskasse vorgesehene Erlöschen s- frist von zehn Jahren als systemwidrig gestrichen, so dass die Regressford e- rung nur noch der dreijährigen Regelverjährung v on § 195 BGB unterliege. Die Ausschlussfrist nach § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF habe als lex specialis die Verjährung verdrängt. Nachdem dieser Verdrängungseffekt mit Streichung der Ausschlussfrist nicht mehr wirke, gelte Art. 229 § 23 EGBGB unmittelbar au ch für die Ansprüche, deren Verjährung verdrängt gewesen sei. Es sei zwar nicht r ichtig, dass die Erlöschensfrist von zehn Jahren die zeitliche Begrenzung des Rückgriffsanspruchs bezweckt habe, da Ansprüche eines Betreuers auf Vergütung gegenüber dem Be treuten nicht der dreißigjähr i- gen Regelverjährung unterlegen hätten. Die Vergütungsansprüche hätten der kurzen Verjährung von zwei Jahren bzw. nach dem 1. Januar 2002 nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts der regelmäßigen Verjährung von 3 4 5 6 - 4 - drei Jahren unterlegen. Aus dem Zusammenhang des Regierungsentwurfs und der Begründung des Rechtsausschusses müsse aber für die vorliegende Frage geschlossen werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich gewollt habe, dass übergegangene Forderungen, die bereits am 1. Januar 2010 verjährt gewesen seien, nicht mehr geltend gemacht werden sollten. Es sei der Wille des Geset z- gebers gewesen, dass Ansprüche, die ohne die Ausschlussfrist verjährt gew e- sen wären, auf Einrede nicht mehr gegen die Betreuten geltend gemacht we r- den könnten. Die Ansprüche seien bei Forderungsübergang als Ansprüche übergegangen, die der Verjährung unterlägen. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Die Staatskasse könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Verjä h- rung nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt gewesen sei. Die Hemmung ende nämlich, wenn ein Anspruch, der unter diese Vorschrift fiele, an einen Dritten abgetreten werde oder kraft Gesetzes auf ihn übergehe. Die Verjährung sei von der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin schlüssig geltend gemacht worden. Damit ergebe sich, dass der Anspruch der Staatskasse nur in Höhe von 5.789,16 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf ab gestellt, dass die gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Staatskasse übergega n- genen A nsprüche für den Zeitraum bis einschließlich 2006 verjährt sin d . Entg e- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es - wegen der bereits ei n- getretenen Verjährung - ni cht mehr auf die mittlerweile gestrichene Ausschlus s- frist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF an. 7 8 9 10 - 5 - a) Gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB gehen Ansprüche des Vormu n- des oder Gegenvormundes gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund od er Gegen vormund befriedigt. Nach § 1908 i Abs. 1 BGB findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. § 1836 e BGB ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (Betreuungsrechtsänderungsgesetz - B t ÄndG - vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1580 ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch eing e- fügt worden und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten (Art. 5 Abs . 2 BtÄndG). Ausweislich § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF erlosch der übergegangene A n- spruch in zehn Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendung en oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse vo n der Verwalt ung solcher (Alt - ) Forderungen entlasten (BR - Drucks. 960/96, S. 32). Dabei ist der Gesetzgeber hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30 - jährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB aF ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des R echtsausschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines G e- setzes zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts - BT - Drucks. 16/13543 S. 11). Ob § 195 BGB aF tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum Meinungsstand NK - B GB/Fritsche 2. Aufl. § 183 6 Rn. 15 iVm § 1835 Rn. 11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellu n- gen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des Rückgriff s- anspruchs zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsa usschusses vom 23. Juni 2009 zum Entwurf eines Gese t- zes zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts - BT - Drucks. 16/13543 S. 11). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrech ts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist § 195 BGB allerdings mit Wir kung zum 11 12 - 6 - 1. Januar 2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vor, dass familien - und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30 Ja hren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs - , Aufwendungsersatz - bzw. Aufwandsentschädigungsansprüche ( MünchKomm - BGB/Grothe, 5. Aufl. (2006) § 197 Rn. 9 und Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009 ] § 197 Rn. 22) . Ersich t- lich hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB - jedenfalls spätestens - mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführ ungen des Rechtsausschusses anlässlich des Gesetzgebungsve r- fahrens zum Gesetz zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechts ergibt. D a- nach ist er - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die 30 - jährige Regelverjä h- rung hinsichtlich des R egres sanspruchs nach wie vor galt (vgl. BT - Drucks. 16/13543 S. 11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der Geset z- geber an der Ausschlussfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für die hier im Streit stehenden Verg ütungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche die regelmäßige Verjäh - rungsfrist von drei Jahren (Keidel/Engelhardt FamFG 1 7 . Aufl. § 168 Rn. 19; NK - BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1835 Rn. 11 iVm § 1836 Rn. 15 ). Für die vor 2002 entstandenen Vergütungs - bzw. Aufwend ungsersatza n- sprüche gilt E ntsprechendes. Soweit sie mit Inkrafttreten des Gesetzes zur M o- dernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 noch nicht verjährt waren, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anwendbar , so dass ab diesem Zeitpunkt allenfalls die dreijä hrige Verjährungsfrist zu laufen begann. b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gilt für die hier im Streit stehenden A nsprüche F olgendes: 13 14 - 7 - aa) Sowohl nach dem bis zum Jahr 2002 geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Ve rjährungsrecht setzt der Beginn der Verjä h- rungsfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§ 198 Satz 1 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und fällig geworden ist (zum alten Recht: Palandt/ Heinrichs BGB 60. Aufl. § 198 Rn. 1; zum neuen Recht: Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 199 Rn. 3). Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung sei - ner jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372 , 373 ; MünchKomm - BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43; vgl. auch Palandt /Diederichsen BGB 70. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB § 1 VBVG Rn. 11). Mit ihr hat der Betreuer z u- gleich von den - den Anspruch begründenden - Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspr uchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung inne r- halb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist ( BayObLG FamRZ 2000, 1455 , 1456 ); einen Anhaltspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder - u nd Betreuervergütungsgesetz (VBVG) § 9 VBVG , der Abrec h- nungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG ein (MünchKomm - BGB/Wagenitz 5. Aufl. § 1836 Rn. 43). Der Aufwe ndungsersatzanspruch, den der Betreuer gemäß § 1835 BGB bis zum Inkrafttreten des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz es zum 1. Juli 2005 neben dem Vergütungsanspruch geltend machen konnte (s. nu n- mehr § 4 Abs. 2 Sat z 1 VBVG), entsteht mit der Vornahme d er entsprechenden Handlung (NK - B GB/Fritsche 2. Aufl. § 1835 Rn. 10; vgl. auch Palandt/ Dieder ichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 15) und wird damit regelmäßig auch zu diesem Zeitpunkt fällig. 15 16 17 - 8 - Dass der Betreute ursprünglich mittellos i m Sinne von § 1836 d BG B war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des § 198 BGB aF bzw. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen de s Vergütungs - bzw. Aufwe n- dungsersatzanspruches - etwa wie im Fal le eines Unterhaltsanspruchs - wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB übergehen können. "Mittellosigkeit" i m Sinne von § 1836 d BGB ist vielmehr dahi n zu ve r- stehen, dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene ang e- messene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1836 d Rn. 1); deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten (vgl. §§ 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB, 1836 a BGB aF und § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG ) . Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß § 18 36 e Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem Betre u- ten wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 562 , 563 ), lässt den bereits eingetretenen Beginn der V erjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläub i- gerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu § 412 iVm § § 399 bis 404, 406 bis 410 BGB). bb) Die Verjährung der vor 2007 entstandenen Vergütungs - bzw. Au f- wendungsersatz ansprüche ist auch nicht gehemmt. (1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß § 204 BGB aF (s. dazu Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. [ 200 1 ] § 204 Rn. 4) bzw. 18 19 20 21 - 9 - nach § 207 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass d ie Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt ist . Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen ( Palandt / Ellenberger BGB 70. Aufl. § 207 Rn. 1 ; s. auch Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1836 e Rn. 3 ). (2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer über den Jahreswe chsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der Verjä h- rung. Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§ 202 Abs. 1 BGB aF). Vorliegend konnte sich der Betreute - wie oben bereits ausgeführt - gegenüber dem R e- gressanspruch der Staatskasse auf Mittellosigkeit im Rahmen de s § 1836 d BGB berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum Jahr 2002 ge l- tenden Verjährungsrec ht gehemmt. Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Modern i- sierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach § 205 BGB ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund eine r Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen - anders a ls nach früherem Recht - grundsätzlich keine Hemmung (Palandt/Ellenberger BGB 70. Aufl. § 205 Rn. 3; Lakkis in juris PK - BGB 5. Aufl. § 205 Rn. 20). 22 23 24 - 10 - Soweit hier Ansprüche in Rede stehen, deren Verjährung bereits vor 2002 zu laufen begannen, die Verjähru ng somit gemäß § 202 Abs. 1 BGB aF gehemmt war, ist diese Hemmung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab 1. Januar 2002 entfallen (vgl. MünchKomm - BGB/Grothe 5. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6). cc) Entgegen einer verbreiteten Auffassung i n der Rechtsprechung ve r- mag die Anwendung des Art. 229 § 23 EGBGB an der somit eingetretenen Ve r- jährung der Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzansprüche nichts zu ändern (so a ber LG Schweinfurth BtPrax 2011, 135, 136; LG Würzburg BtPrax 2011, 135 und LG Kleve Beschluss vom 6. Juni 2011 - 4 T 86/11 - juris Rn. 7 ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des E rb - und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3142), das zum 1. Januar 2010 in Kraft getr e- ten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlö s- chensfrist des § 1836 e Abs. 1 Satz 2 BGB aF gestrichen worden. Diese war in des bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1 . Januar 2002 - wie oben bereits ausgeführt - mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjä h- rung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 68. Aufl . § 1836 e Rn . 4) , dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10 - Jahres - Frist verdrängt werde, finden sich hie r- für weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der g e- strichenen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist handeln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb - und Verjährungsrechtes BT - Drucks. 16/8954 S. 30). Aus Art. 229 § 23 Abs . 1 EGBGB ergibt sich dagegen, dass die Vo r- schri f ten des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 gelte n- 25 26 27 - 11 - den Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Anspr ü- che anzuwenden sind. Dies ist hier für die bis einschließlich 200 6 entstandenen A nsprüche nicht der Fall. c) Die Betroffene, die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach - wie vom Landgericht im Ergebnis zu Recht entschieden - aufgrund der im Jahr 2010 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2007 entstand enen Verg ü- tungsansprüche an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davor liegenden Ansprüche w a ren gemäß § 195 in Verbindung mit § 199 Abs. 1 sp ä- testens Ende 2009 verjährt. Von daher verbleibt es bei der - insoweit von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandeten - Feststellung des Rückza h- lungsanspruchs in Höhe von 5.789,16 . Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.08.2010 - XVII 1088/92 - LG Augsburg, Entscheidung vom 07.10.2 010 - 52 T 3326/10 u. 3545/10 - 28
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