ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB605.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 605/14 vom 13. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 1 Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jede n- falls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind (im Anschluss an Senat s- beschluss vom 27. August 2014 XII ZB 266/13 NJW - RR 2014, 1531) . BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 605/14 - LG Darmstadt AG Bensheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch d en Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2014 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wer t: 1.000 Gründe: I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter anderem die Herausgabe von Personenstandsurkunden . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil sie i n- nerhalb der Berufungsbegründung sfrist mangels angekündigter Berufungsa n- träge nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der allenfalls weiterverfolgte zweite Antrag (auf Herausgabe) sei nicht hinreichend konkretisiert worden . D a- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde d es Klägers . 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt . 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft . Sie ist auch im Übrigen z ulässig , weil die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses tragen eine Verwerfung der Ber ufung nach § 522 Abs. 1 ZPO nicht. a) Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass de r angefochtene B e- schluss nicht mit den nach dem Gesetz erforderl ichen Gründen versehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen B e- schlüsse, die de r Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachve r- halt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen ( Senatsbeschluss vom 27. August 2014 XII ZB 266/13 NJW - RR 2014, 1531 Rn. 7 mwN ; BGH Beschluss vom 16. April 2013 VI ZB 50/12 NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN ). Z war ist die Wiedergabe des Sachverhalts und der Anträge in einem die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfenden Beschluss nicht ausnahmslos erforderlich . Der Besc hluss kann sich etwa bei Verwerfung der Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist ( § 517 ZPO ) oder Begrü n- dung s frist ( § 520 Abs. 2 ZPO ) auf die entscheidungserheblichen Umstände b e- schränken . D ie Entscheidung des Berufungsgerichts muss aber auch in diese n F ällen jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil 2 3 4 5 6 - 4 - andernfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2014 XII ZB 266/13 NJW - RR 2014, 1531 Rn. 7 m wN zur Statthaftigkeit der Berufung ; BGH B e- schlü ss e vom 29. Oktober 2013 VI ZB 2/13 NJW - RR 2014, 124 Rn. 5; vom 16. April 2013 VI ZB 50/12 NJW - RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN; vom 14. Juni 2010 II ZB 20/09 NJW - RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 28. April 2008 II ZB 27/07 NJW - RR 2008, 1455 Rn. 4 j eweils zum Erreichen der erforderl i- chen Beschwer ). D iesen Maßstäben genügt der angefochtene Beschluss nicht. Nach de s- sen Gründen enthält die Berufungsbegründung vom 23. Juni 2014 keine Ber u- fungsanträge . Aus ihr g eh e nur hervor, dass der Beklagte zu Unrecht die strei t- gegenständlichen Personenstandsurkunden besitze und deswegen ein Herau s- gabeanspruch bestehe. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist demnach schon nicht ersichtlich, welche weiteren Anträge d er Kläger in erster Instanz gestellt hat. Eine Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts, in we l- chem Umfang das amtsgerichtliche Urteil vom Kläger angefochten worden und ob die Verwerfung der Berufung (insoweit) zu Recht erfolgt i st, ist demnach nicht mögli ch. b) Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass das Landgericht selbst von einem mit der Berufung weiterverfolgten Herausgabeantrag ausgegangen ist und eine Verwerfung der Berufung daher insoweit nicht zulässig war. Nach den Gründen des angefochtene n Beschlusses kann aus der Ber u- fungsbegründung " allenfalls herausgelesen " werden, dass der zweite Antrag (auf Herausgabe) weiterverfolgt werde . Der Antrag zu 2 sei allerdings nicht hi n- reichend konkretisiert, denn die Personenstandsurkunden, die herausgegeb en 7 8 9 - 5 - werden sollten, seien nicht konkret bezeichnet worden, obwohl dies jedenfalls in zweiter Instanz möglich gewesen sei. Damit ist das Landgericht ersichtlich von einer insoweit hinreichenden Berufungsbegründung ausgegangen oder hat diese jedenfalls unterstellt. Aus der unz ureichenden Konkretisierung der herauszugebenden Urkunden ergibt sich aber nur eine Unzulässigkeit des Klageantrags, nicht aber der Berufung. Die Unzulässigkeit des Klageantrags hätte jedoch zu einer Sachentscheidung in der Berufun gsinstanz führen müssen, so dass die (vollständige) Verwerfung der Berufung auch vom Standpunkt des Landgerichts aus nicht gerechtfertigt war . Ob die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge einer Verle t- zung des rechtlichen Gehörs begründet i st, b edarf keiner Entscheidung. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 09.05.2014 - 6 C 851/13 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.10.2014 - 21 S 111/14 - 10 11
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