BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6/06 vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 574 Abs. 1 Nr. 2; RPflG 247 11 Abs. 2 Gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschlie337lich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach 247 11 Abs. 2 RPflG 374ber Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - X ZB 6/06 - AG Hagen - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 23. M344rz 2006 wird auf ihre Kosten ver-worfen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin meint, das Amtsgericht Hagen habe mit Kostenfestset-zungsbeschluss vom 10. Februar 2006 die ihr aufgrund eines Urteils vom 28. Dezember 2005 zustehende Pauschale f374r Entgelte f374r Post- und Tele-kommunikationsdienstleistungen gem344337 247 17 Nr. 2 RVG, Nr. 7002 VV um 9,-- 200 zu niedrig angesetzt. Sie hat deshalb gegen diesen Kostenfestsetzungsbe-schluss Erinnerung eingelegt, der durch den Rechtspfleger nicht abgeholfen wurde. Daraufhin hat das Amtsgericht Hagen mit dem nunmehr von der Kl344ge-rin angegriffenen Beschluss vom 23. M344rz 2006 die Erinnerung zur374ckgewie-sen. Der Beschlusstenor des Amtsgerichts endet mit dem Satz: "Die Rechtsbe-schwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen." Die Kl344gerin hat Rechts-beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. 1 - 3 - II. Gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde ausschlie337lich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. 2 Da der Beschwerdegegenstand unter 200,-- 200 liegt, war gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern allein die Erinnerung zum Rechtspfleger zul344ssig (247 567 Abs. 2 ZPO, 247 11 Abs. 2 RPflG). Auf diese Kostenerinnerung sind zwar erg344nzend die Vorschriften 374ber die Be-schwerde sinngem344337 anzuwenden (247 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG). Das Gericht, welches bei Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger 374ber die Erinnerung ent-scheidet, wird dadurch aber nicht zum Beschwerdegericht. Hilft der Rechtspfle-ger der Kostenerinnerung bei einem Beschwerdegegenstand unter 200,-- 200 nicht ab, so entscheidet das Instanzgericht abschlie337end. Seine Entscheidung ist dann unanfechtbar (vgl. nur Herget in Z366ller, ZPO, 25. Aufl. 2005, 247 104 Rdn. 10; Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, 247 104 Rdn. 32). 3 Da es an einer Entscheidung eines zur Er366ffnung des Rechtsbeschwer-deweges geeigneten Gerichts fehlt, ist die Rechtsbeschwerde, obwohl zugelas-sen, nicht statthaft. F374r den Bundesgerichtshof besteht eine Bindung an die Zu-lassung nur, wenn eine Rechtsbeschwerde generell m366glich, insbesondere 4 - 4 - nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-scheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung un-terworfen werden (BGH, Beschl. v. 08.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211 m.w.N.). Scharen Keukenschrijver Ambrosius Asendorf Kirchhoff Vorinstanz: AG Hagen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 16 C 372/05 -
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