BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 6/06 vom 25. Januar 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4a; BGB 247 1360a; ZPO 247 644 Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegr374ndet, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch ei-nen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 6/06 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Die seit 1983 verheiratete Schuldnerin 374bte in den Jahren 1988 bis 1996 eine selbst344ndige wirtschaftliche T344tigkeit aus; seither ist sie zahlungsunf344hig. Sie lie337 sich zur Schuldnerberaterin ausbilden und war fortan als solche t344tig. Am 21. Juli 2004 beantragte der weitere Beteiligte die Er366ffnung des Insolvenz- 1 - 3 - verfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Am 14. September 2004 stellte die Schuldnerin einen entsprechenden Antrag und beantragte zus344tzlich Rest-schuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Nach Einholung eines Gutachtens forderte das Insolvenzgericht die Schuldnerin auf, die Verm366gensverh344ltnisse ihres Ehemannes offen zu legen, um eine Pr374fung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen Prozesskos-tenvorschuss (247 1360a Abs. 4 BGB) zu erm366glichen, oder aber den vom Sach-verst344ndigen errechneten Vorschuss von 5.600 Euro einzuzahlen. Die Schuld-nerin berief sich demgegen374ber auf einen Ehevertrag aus dem Jahre 2004, in dem Unterhaltsanspr374che ausgeschlossen worden seien. Sie erkl344rte, ihrem Ehemann sei es gleichg374ltig, ob sie Restschuldbefreiung erlange oder nicht. Sein Einkommen reiche nicht aus, den angeforderten Vorschuss von 5.600 Euro zu zahlen, zumal er selbst Verbindlichkeiten in H366he von 160.000 Euro zu bedienen habe; Ersparnisse habe er nicht. 2 Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 hat das Insolvenzgericht die Antr344ge auf Stundung der Verfahrenskosten, auf Restschuldbefreiung und auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldne-rin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die Antr344ge auf Stundung der Verfahrenskosten, auf Restschuldbefreiung und auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens weiter. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6, 4d Abs. 1, 247 34 Abs. 1 Fall 2, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 4 - 4 - ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind auf Antrag zu stunden, so-weit das Verm366gen des Schuldners nicht ausreicht, diese Kosten zu decken (247 4a InsO). Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvor-schusses nach 247 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegr374ndet; denn der Gesetzgeber wollte 366ffentlich-rechtliche Mittel zur Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens nur zur Verf374gung stellen, sofern f374r den Schuldner keine M366glichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (BGHZ 156, 92, 95). Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus 247 1360a Abs. 4 BGB f374r gegeben erachtet, weil die Eink374nfte aus dem Gewerbebetrieb der Schuldnerin, aus dem deren Schulden resultier-ten, auch dem Familienunterhalt gedient h344tten. Dagegen ist aus Rechtsgr374n-den nichts zu erinnern. 5 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der (weder durch Tatsachen unterlegte noch glaubhaft gemachte) Vortrag der Schuldnerin dazu, ihr Ehemann sei nicht bereit, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, nicht erheblich. 6 a) Eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (247 4a InsO) setzt voraus, dass der Schuldner keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskos-tenvorschusses gegen seinen Ehepartner hat. Liegen die Anspruchsvorausset-zungen des 247 1360a Abs. 4 BGB vor, weigert sich der Ehepartner aber, den geschuldeten Vorschuss zu leisten, hat der Schuldner den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Entscheidung 374ber den Stundungsantrag und damit 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, die Voraussetzung einer Restschuldbe- 7 - 5 - freiung ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses 374ber den Vorschuss-anspruch hinauszuschieben, w374rde zwar dem Anliegen des Gesetzgebers des 247 4a InsO zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu Insolvenzverfah-ren und Restschuldbefreiung unter zumutbaren Bedingungen zu er366ffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, WM 2003, 2389, 2390; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119, 120; v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512). Der Schuldner hat jedoch die M366glichkeit, mit Einreichung der Klage oder des Antrags auf Prozesskostenhilfe eine einst-weilige Anordnung zu beantragen (247247 644, 621 Abs. 1 Nr. 5, 247 620a Abs. 2 ZPO). Die Bescheidung dieses Antrags abzuwarten, ist dem Schuldner zumut-bar. Erst wenn ein ordnungsgem344337 beim Familiengericht gestellter und voll-st344ndig begr374ndeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos bleibt, kann der Anspruch als uneinbringlich behandelt und bei der Entschei-dung 374ber die Stundung der Verfahrenskosten vorerst au337er Acht gelassen werden (zu stundungsbegleitenden Anordnungen vgl. Jaeger/Eckardt, InsO 247 4a Rn. 31). b) Die Schuldnerin hat nicht versucht, ihren Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen ihren Ehemann gerichtlich durchzusetzen. Sie hat stets auf den ihrer Ansicht nach im Jahre 2004 vereinbarten Unterhalts-verzicht verwiesen. Die behauptete Vereinbarung h344tte einer Durchsetzung des Anspruchs aus 247 1360a Abs. 4 BGB jedoch nicht entgegengestanden. Sie war wegen Versto337es gegen das gesetzliche Verbot, f374r die Zukunft auf Familienun-terhalt zu verzichten, nichtig (247247 397, 134, 1614 Abs. 1, 247 1360a Abs. 3 BGB). 8 3. Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen des Beschwerdege-richts dazu, ob ein Vorschussanspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehemann aus 247 1360a Abs. 4 BGB besteht. Das Beschwerdegericht hat diese Frage f374r 9 - 6 - "offen" gehalten, weil die Schuldnerin zwar Einkommensnachweise bis ein-schlie337lich M344rz 2005 vorgelegt habe, einer Aufforderung zur Vorlage weiterer Nachweise f374r den Zeitraum bis einschlie337lich November 2005 aber nicht nach-gekommen sei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht r374gt, hat es damit wesent-liche Teile des Vorbringens der Schuldnerin verfahrensfehlerhaft 374bergangen. a) Die Verfahrenskosten sind bereits dann zu stunden, wenn der Schuld-ner die in dem ma337gebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780). Glei-ches muss gelten, wenn der Ehepartner grunds344tzlich unterhaltspflichtig ist, aber nur Raten zahlen k366nnte; denn es w374rde dem unterhaltsrechtlichen Ma337-stab der Billigkeit widersprechen, den Unterhaltsverpflichteten in st344rkerem Ma-337e in Anspruch zu nehmen, als dies bei eigener Prozessf374hrung der Fall w344re (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662, 1663). Im Verfahren 374ber die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens sind Raten-zahlungen erst in dem Verfahrensabschnitt nach Erteilung der Restschuldbe-freiung vorgesehen (247 4b Abs. 1 Satz 1 InsO; vgl. BGH, Beschl. v. 25. Septem-ber 2003, aaO). 10 b) Auf das genaue Einkommen des Ehemannes der Schuldnerin im No-vember 2005 w344re es deshalb nur dann angekommen, wenn tats344chliche An-haltspunkte daf374r bestanden h344tten, dass der pf344ndbare Betrag den vom Sach-verst344ndigen errechneten Vorschuss von 5.600 Euro (deutlich) 374berstieg. Nur dann h344tte der Ehemann der Schuldnerin den Vorschuss in einer Summe aus dem laufenden Einkommen zahlen k366nnen. Nach den von der Schuldnerin vor-gelegten Nachweisen war dies bis einschlie337lich M344rz 2005 nicht der Fall. Die pf344ndbaren Betr344ge beliefen sich im Durchschnitt auf etwa 650 Euro monatlich. 11 - 7 - c) Ob der Ehemann der Schuldnerin in der Lage gewesen w344re, den Vorschuss von 5.600 Euro aus seinem Verm366gen zu zahlen, hat das Be-schwerdegericht nicht gepr374ft. Die Schuldnerin hatte vorgetragen, ihr Ehemann habe keine Ersparnisse und m374sse selbst Verbindlichkeiten in H366he von 160.000 Euro bedienen. War das richtig, h344tte er den Vorschuss nicht leisten k366nnen. Die Schuldnerin hatte au337erdem ein von ihrem Ehemann ausgef374lltes Formular 374ber dessen pers366nliche und wirtschaftliche Verh344ltnisse eingereicht. Ob sich daraus ein ausreichendes Verm366gen oder aber die fehlende Leistungs-f344higkeit ihres Ehemannes der Schuldnerin ergab, l344sst der angefochtene Be-schluss nicht erkennen. Es fehlen jegliche Ausf374hrungen zu diesem Punkt. 12 4. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (247 577 Abs. 4 ZPO). Nach der Zur374ckverweisung wird zu pr374fen sein, ob der Ehemann der Schuldnerin den vom Sachverst344ndigen errechneten 13 - 8 - Vorschuss entweder aus seinem laufenden Einkommen oder aus seinem sons-tigen Verm366gen in einer Summe aufbringen k366nnte. Ist das nicht der Fall, sind die Verfahrenskosten nach 247 4a InsO zu stunden. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 IN 2494/04 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.12.2005 - 3 T 202/05 -
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