ECLI:DE:BGH:2016:210916BXIIZB606.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 606/15 vom 2 1 . September 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1908 d Abs. 1 Satz 1; FamFG §§ 26, 280, 294 a) Wenn das Gericht im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung ein Sachv erständigengutachten einholt und seine Entscheidung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 FamRZ 2014, 1917). b) Das Sachverständigengu tachten muss noch aktuell sein. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht o f- fensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest e ine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (Fortführung von Senat s- beschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 363/15 FamRZ 2016, 1350). BGH, Beschluss vom 21. September 2016 - XII ZB 606/15 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der XII. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Be schluss der 83. Zivilkammer des Land gerichts Berlin vom 30. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Aufhebung seiner Betreuung. Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 bestellte ihm das Amtsgericht eine B e- treuerin für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Wohnungsangel e- genheiten sowie Vertretung gegen über Behörden. Nach dem dieser Entsche i- dung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten litt der Betroffene an e i- ner " psychosozialen Reifestörung " . Im September 2009 fand auf Wunsch des Betroffenen ein Betreuer wechsel statt . Im Dezember 2011 richtete das Amtsg e- richt den Aufgabenkreis Vermögenssorge, den es zwischenzeitlich aufgehoben hatte, erneut ein und ordnete zudem e inen Einwilligungsvorbehalt an. 1 2 - 3 - Nachdem der Betroffene im Dezember 2012 wiederum einen Betreuerwechsel angestrebt hatte, hat das Amtsgeric ht nach Anhörung des Betroffenen und Ei n- holung eines Sachverständigengutachtens vom 18. April 2013 die Betreuung mit Beschluss vom 31. Mai 2013 aufgehoben. Seine Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2015 nach Anhörung des Betroff e- ne n zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Landgerich t hat die Aufhebung der Betreuung damit begründet, dass n ach dem Sachverständigengutachten die diagnostizierte Entwicklung s- störung des Betroffenen weder für sich genommen noch in Kombination mit der bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung das Ausma ß einer betre u- ungsrelevanten psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seel i- s chen Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB erreiche . Nach den übe r- zeugenden Feststellungen des Sachverständigen sei der Betroffene trotz seiner Entwicklungsstör ung in seiner Kritik - , Urteils - und Handlungsfähigkeit nicht ei n- geschränkt. Seine Geschäftsfähigkeit sei ohne jede Einschränkung gegeben , und er sei ausreichend in der Lage, sich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen und nach einer gewonnenen Einsi cht zu handeln. Er sei darüber hi n- aus ersichtlich in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig unter Ina n- spruchnahme tatsächlicher Hilfen und zumutbarer Willensanstrengungen zu regeln. 3 4 - 4 - Der Beweiswert des Gutachtens sei ungeachtet der seit seiner Erstel lung vergangenen Zeit uneingeschränkt gegeben. Es seien keine Anhaltspunkte d a- für ersichtlich, dass sich die psychische Situation des Betroffenen nachhaltig verschlechtert habe. Hiervon habe sich d as G ericht in der persönlichen Anh ö- rung des Betroffenen übe rzeugt, in der dieser sich umfassend zu seiner g e- sundheitlichen und psychosozialen Situation orientiert gezeigt habe und sich differenziert zu seinen Vorstellungen und Plänen für die nähere Zukunft h abe äußern können. Auch der ausführliche Entlassungsb eric ht der psychotherape u- tischen Klinik vom 6. Mai 2015 mit der Empfehlung zur Einrichtung einer B e- treuung gebe keinen Anlass, an dem Beweiswert der in diesem Verfahren a n- gestellten Ermittlungen zu zweifeln. Das zusätzlich von den Ärzten diagnost i- zierte ADHS h abe auf die Symptomatik des Betroffenen keine nennenswerten Auswirkungen. Im Übrigen sei bei dem Betroffenen kein Betreuungsbedarf erkennbar. Seine Selbstunsicherheit und seine Schwierigkeiten, seinem Leben eine Stru k- tur zu geben, ließen sich durch psych otherapeutische und sozialtherapeutische Hilfen positiv beeinflussen. 2. Das hält den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Der Wegfall e iner der Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 6). Ei ne Aufhebung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Krankheit oder Behinderung, die bei Anordnung der Betreuung vorlag, sich soweit gebe s- sert hat, dass der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheit en selbst zu 5 6 7 8 - 5 - besorgen (Senatsbeschluss vom 18. Deze mber 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 6 ). b) Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass der Betroffene in der Lage sei, seine Angelegenheit en selbst zu besorgen. Die se Feststellung beruh t j e- doch auf einem Verfahrensfehler . Zu Recht rügt die R echtsbeschwerde, dass sich das Landgericht nicht hinreichend damit auseinandergesetzt hat, dass das Sachverständigengutac h- ten vom 18. April 2013 jedenfalls teilweise in Widerspruch zu dem Entla s- sungsb ericht der Klink L. H. vom 6. Mai 2015 steht. aa) Zwar verweist § 294 FamFG für das Aufhebungsverfahren nicht auf die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben. Es ve r- bleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahren sregeln und damit bei den Grunds ätzen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG, so dass die Einholung e i- nes Sachverständigengutachtens im Aufhebungsverfahren nicht obligatorisch ist. Wenn das Gericht aber ein Sachverständigengutachten einholt und seine Entscheid ung auf dieses stützt, muss das Gutachten den formalen Anforderu n- gen des § 280 FamFG genügen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 8 f. mwN). Zudem muss es sich um ein noch aktuelles Sachverständigengutachten handel n (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 363/15 FamRZ 2016, 1350 Rn. 16 zum freien Willen). Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und di e- se neue Tatsachenlage für die Entscheidu ng nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Sachverstä n- digen einzuholen. 9 10 11 12 - 6 - bb) Gemessen hieran hätte das Landgericht jedenfalls eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen einholen müsse n . Denn das Sachverständigengutachten ist in Anbetracht der zwischenzei t- lichen Entwicklung nicht mehr aktuell. Das folgt aus dem Entlas sungsbericht vom 6. Mai 2015, mit dem sich das Landgericht allerdings nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Den Beri cht hat die Klinik , in deren stationärer Behan d- lung sich der Betroffene rund viereinhalb Monate befunden hat, ihrer an das Gericht gerichteten Anregung beigelegt, für den Betroffenen eine Betr euung einzurichten . Während sich das Landgericht allein da mit be fasst hat , dass das von den Klinikärzten diagnostizierte ADHS seiner Ansicht nach keine Auswi r- kungen auf die Symptomatik des Betroffenen habe, beschäftigt es sich nicht im Ansatz damit, dass ausweislich des Entlassungsberichts bei dem Betroffenen u.a. eine " rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epis o- de " diagnostiziert worden ist . Dies und der Umstand, dass die Klink die Einric h- tung einer Betreuung für geboten erachtet, hätte das Landgericht dazu bew e- gen müssen, ergänzenden sachverstän digen Rat hinzu zuziehen. Außerdem hat sich das Landgericht im Zusammenhang mit seinen Au s- führungen zum ADHS eine eigene psychologische bzw. psychiatrische Sac h- kunde angemaßt, ohne darzulegen, woher es diese nimmt. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist die a ngefochtene Entscheidung aufz u- heben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil sie nicht zur Ende ntscheidung reif ist. Deshalb ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 4. Von einer weitere n Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- 13 14 15 16 17 - 7 - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klin khammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 31.05.2013 - 52M XVII 54/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2015 - 83 T 160/13 -
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