BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 6/07 vom 25. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 25. September 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten des Kl344gers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 7.442.542,00 200 - 3 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2005 die Klage des Kl344gers gegen die Beklagte, mit der er Schadensersatz aus einem ver-lusttr344chtigen Investment begehrt, abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Kl344ger zu H344nden seiner Prozessbevollm344chtigten, der Nebeninter-venienten, am 12. Oktober 2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 11. November 2005 hat der Nebenintervenient zu 2) namens des Kl344gers eine Berufungsschrift nebst Berufungsbegr374n-dung eingereicht, verbunden mit dem Antrag, dem Kl344ger "vorab" Pro-zesskostenhilfe zu gew344hren und den Nebenintervenienten zu 2) beizu-ordnen sowie der Bitte, nach Gew344hrung von Prozesskostenhilfe den Schriftsatz zuzustellen. Auf telefonische R374ckfrage des Vorsitzenden am 15. November 2005 teilte der Nebenintervenient zu 2) mit Schriftsatz vom 18. November 2005 mit, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 11. November 2005 um einen Antrag auf Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe handele, verbunden mit dem Entwurf einer Berufungsbegr374n-dung. 2 Mit am 18. Oktober 2006 zugestelltem Beschluss vom 25. September 2006 bewilligte das Oberlandesgericht dem Kl344ger Pro-zesskostenhilfe zur Durchf374hrung der Berufung in eingeschr344nktem Um-fang. Am 29. November 2006 wurde das Verfahren vom Oberlandesge-richt ausgetragen, da kein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und die Be-rufung auch nicht nachgeholt worden sei. Eine entsprechende Mitteilung ging am 4. Dezember 2006 bei den Nebenintervenienten ein. Mit Telefax vom 19. Dezember 2006 beantragte der Kl344ger Wiedereinsetzung in den 3 - 4 - vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegung und der Berufungsbe-gr374ndung. 4 Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch den angegriffenen Beschluss als unzul344ssig verworfen und zugleich das Wiedereinset-zungsgesuch zur374ckgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wenden sich die Nebenintervenienten ausschlie337lich dagegen, dass das Oberlandes-gericht den Schriftsatz vom 11. November 2005 nicht als unbedingte Ein-legung der Berufung nebst Berufungsbegr374ndung gewertet hat. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Sie ist auch begr374n-det, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zul344ssige Be-rufung 374berspannt hat. 5 1. Der Kl344ger hat die Frist zur Berufungseinlegung und zur Beru-fungsbegr374ndung mit seinem Schriftsatz vom 11. November 2005 ge-wahrt, so dass sich die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stellt. 6 a) Wenn der Rechtsmittelf374hrer einen Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz einreicht, der - wie hier - die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift bzw. einer Berufungsbegr374ndung 7 - 5 - erf374llt, ist das regelm344337ig als unbedingt eingelegtes Rechtsmittel zu be-handeln. Die Deutung, dass der Schriftsatz zun344chst nur als Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gemeint war, kommt nur dann in Be-tracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel aus-schlie337enden Deutlichkeit ergibt. Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmit-telf374hrers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung auf sich nimmt als von vornherein zu ris-kieren, dass seine Berufung als unzul344ssig verworfen wird, er also unbe-dingt Berufung eingelegt hat und sich lediglich f374r den Fall der Versa-gung von Prozesskostenhilfe die Zur374cknahme der Berufung vorbeh344lt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschl374sse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04, FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 235/05, FamRZ 2007, 895, 896, Tz. 10 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07, Umdruck S. 5, Tz. 10 m.w.Nachw.). b) Das Oberlandesgericht hat diese Rechtsprechung bei seiner Auslegung nicht beachtet. Entscheidend ist bei der Auslegung allein der objektive Erkl344rungswert, wie er dem Berufungsgericht innerhalb der am 12. November 2005 ablaufenden Berufungsfrist erkennbar war. Sp344tere "klarstellende" Parteierkl344rungen k366nnen dabei nicht ber374cksichtigt wer-den (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590 m.w.Nachw.), so dass entgegen der Ansicht des Oberlandesge-richts die 204Klarstellung223 im Schriftsatz vom 18. November 2005 bei der Auslegung au337er Betracht zu bleiben hat. Der Schriftsatz vom 11. No-vember 2005 erf374llt die formalen Anforderungen einer Berufungsschrift und -begr374ndung (247247 519, 520 ZPO). Er enth344lt die ohne Einschr344nkun-gen versehene Erkl344rung, dass gegen das erstinstanzliche Urteil Beru- 8 - 6 - fung eingelegt wird sowie Berufungsantr344ge und deren Begr374ndung. So-weit in dem Schriftsatz ebenfalls beantragt wird, vorab 374ber die Prozess-kostenhilfe zu entscheiden und erst nach der Bewilligung von Prozess-kostenhilfe den Schriftsatz zuzustellen, spricht das nicht in einer jeden Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit f374r eine bedingte Berufungseinle-gung oder einen blo337en Prozesskostenhilfeantrag verbunden mit einem Entwurf einer Berufungsschrift. Nach der h366chstrichterlichen Rechtspre-chung ist vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Der Umstand, dass der Vorsitzende des Berufungssenats nach Vorlage des Schriftsatzes vom 11. November 2005 am 15. November 2005 den Prozessbevollm344chtig-ten des Kl344gers um Klarstellung gebeten hat, zeigt im 334brigen, dass auch er Zweifel daran hatte, dass es sich um einen blo337en Prozesskos-tenhilfeantrag handelte. Bei dieser Sachlage durfte die Berufung nicht als unzul344ssig verworfen werden. - 7 - 9 2. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sa-che zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 05.10.2005 - 5 O 7/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 9 U 186/05 -
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