BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 607/02 vom24. Juli 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO § 63 Abs. 1 Satz 3; InsVV § 3a)Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist nichtallein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahlder Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann inBetracht, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entspre-chenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.b)Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags-oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhungoder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen ansich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurück-bleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtunggleichwertig erscheinen.BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02 - LG Köln AG Köln - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammerdes Landgerichts Köln vom 13. November 2002 wird auf Kostendes weiteren Beteiligten zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf 37.650,19 nrGründe: I.Der im Eröffnungsverfahren seit dem 2. Oktober 2000 als vorläufigerInsolvenzverwalter tätige weitere Beteiligte wurde in dem am 11. Januar 2001eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zum Ver-walter bestellt. Der Geschäftsbetrieb des Schuldners, der die Herstellung undden Handel von Karnevalsartikeln umfaßte, wurde zunächst in eingeschränk-tem Umfang weiterbetrieben und schließlich am 24. Februar 2001 eingestellt.Nach dem Schlußverteilungsverzeichnis vom 9. April 2002 bestehengegen den Schuldner 32 Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von insge-samt 290.083,84 DM sowie zwei Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO - 3 -über zusammen 174,23 DM. Der dem Schuldner gehörende Grundbesitz wurdefreihändig zu einem Preis von 800.000 DM veräußert. Die Ansprüche von fünfGrundpfandrechtsgläubigern wurden durch Zahlung von 279.165,02 DM ab-gelöst. Die voraussichtliche Quote der Insolvenzgläubiger beträgt 100 %.Der Insolvenzverwalter hat die gemäß § 1 Abs. 2 InsVV maßgeblicheMasse auf 539.667,00 DM beziffert und beantragt, seine Vergütung inklusiveAuslagen und Mehrwertsteuer auf 77.992,46 nrn DM) festzusetzen. Erbegehrt einen Zuschlag zur Regelgebühr von 0,5 für die Bearbeitung der Ab-sonderungsrechte der fünf Grundpfandrechtsgläubiger sowie von jeweils 0,25wegen fehlender Mitarbeit des Schuldners und wegen fehlender Geschäfts-und Buchführungsunterlagen. Der Rechtspfleger hat eine Erhöhung der Regel-gebühr abgelehnt und diese auf 40.342,27 r "!$#&%('*) +,-+$die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Dieserverfolgt mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag weiter.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1und Abs. 2 Nr. 2, §§ 575, 576 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinenErfolg.1. Das Beschwerdegericht hat dem weiteren Beteiligten zu Recht eineErhöhung der Regelvergütung wegen Bearbeitung von Aus- und Absonde-rungsrechten gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV versagt. - 4 -a) Nach dieser Bestimmung ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zurRegelvergütung dann zu gewähren, wenn die Bearbeitung dieser Rechte einenerheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechen-der Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen ist.Die Literatur will bei Prüfung der Frage, ob die Bearbeitung von Aus-und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenz-verwalters in Anspruch genommen hat, hauptsächlich auf den Anteil der Siche-rungsgläubiger an der Gesamtzahl aller Gläubiger (Hess, InsVV 2. Aufl. § 3Rn. 42; Nowak in MünchKomm-InsO, § 3 InsVV Rn. 3) oder auf den Anteil derFremdrechte an der Schuldenmasse (Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 3InsVV Rn. 15; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung3. Aufl. § 3 Rn. 13 i.V.m. § 2 Rn. 22; Lorenz in Frankfurter Kommentar, 3. Aufl.§ 3 InsVV Rn. 10; Haarmeyer ZInsO 1999, 488, 492) abstellen. Demgegenübermacht das Beschwerdegericht die Bewilligung eines Zuschlags davon abhän-gig, daß die dem Insolvenzverwalter in diesem Bereich obliegende Aufgabe beiwertender Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicheroder abwicklungstechnischer Hinsicht eine über das normale Maß hinausge-hende Bearbeitung erfordert hat (ähnlich Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 3 InsVV Rn. 8).Dieser letzteren Auffassung ist im Grundsatz zuzustimmen. Schon derWortlaut der Bestimmung legt es nahe, dem Verwalter für die Bearbeitung derAus- und Absonderungsrechte einen Zuschlag allein dann zuzugestehen, wenndiese Aufgabe ihn tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruchgenommen hat. Maßgebliches Bemessungskriterium ist der real gestiegeneArbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. amtl. Begründung zu § 3 InsVV, abge- - 5 -druckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO S. 50 f; vgl. auch BGH, Beschl. v.24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b., zur Frage, wann dem vorläufigen Insol-venzverwalter ein Vergütungszuschlag gebührt). Dies schließt es aus, die Er-höhung der Vergütung an formale Kriterien zu knüpfen, wie etwa die Zahl derSicherungsgläubiger oder den Anteil der Fremdrechte an der Schuldenmasse.Trotz hoher Werte in diesen Bereichen kann sich die Prüfung und Abwicklungder Fremdrechte im Einzelfall einfach und wenig zeitaufwendig gestalten. DieZahl der Gläubiger mit Sicherungsrechten sowie deren Gesamtwert mögen An-haltspunkte für den Umfang der vom Verwalter zu erbringenden Tätigkeit lie-fern, entbinden den Tatrichter jedoch nicht von der Notwendigkeit, eine umfas-sende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.b) Die Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenz-verwalters habe in diesem Bereich das im allgemeinen übliche Maß nicht über-schritten, weil die fünf Absonderungsrechte im wesentlichen vom Käufer desGrundstücks abgelöst worden seien und nur der fünfte Gläubiger eine Zahlungvon rund 42.000 DM aus der Insolvenzmasse erhalten habe, ist auf derGrundlage der getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. DieRüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe es versäumt, demInsolvenzverwalter durch Erteilung eines Hinweises Gelegenheit zu einer nä-heren Darstellung der von ihm erbrachten Tätigkeit zu geben, geht fehl.aa) Zwar hat der Richter die Beteiligten auf die Notwendigkeit der Er-gänzung ihres Sachvortrages hinzuweisen, wenn sie - selbst unter Berücksich-tigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen - eine weitergehendeDarstellung nicht als erforderlich anzusehen brauchten (BVerfG NJW 1991,2823, 2824; 2002, 1334, 1335). Für den Insolvenzverwalter war hier jedoch - 6 -schon aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV und im übrigen ausden Gründen der Entscheidung des Insolvenzgerichts sowie den im Schrifttumvertretenen unterschiedlichen Meinungen ohne weiteres ersichtlich, daß es aufArt und Umfang der im einzelnen erbrachten Tätigkeit ankommen ) Davon abgesehen wäre ein Zuschlag für die Bearbeitung der Aus-und Absonderungsrechte selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die bei einemHinweis angeblich zusätzlich vorgetragenen Tatsachen einbezogen werdenmüßten.Der Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, er habe mit zwei Banken-gläubigern telefoniert und korrespondiert. Mit dem fünften, aus der Insolvenz-masse abgefundenen Gläubiger sei wegen der Forderungsrechte und der dreiZwangshypotheken mit neun beiderseitigen Schreiben im Laufe eines halbenJahres korrespondiert worden. Außerdem habe er mit dem Finanzamt die For-derung erörtert. Schließlich habe sich eine Minderung der Absonderungssum-me um über 54.000 DM ergeben.Dieser Vortrag belegt ebenfalls nicht, daß die Bearbeitung der Aus- undAbsonderungsrechte, bezogen auf den Gegenstand und Umfang des gesamtenInsolvenzverfahrens, den Verwalter in erheblichem Maße beschäftigt hat. Ausdem weitreichenden Aufgabenkreis, der bei der Bearbeitung von Aus- und Ab-sonderungsrechten zu bewältigen sein kann (vgl. dazu BGHZ 146, 165, 173 f),ist nach der eigenen Darstellung des Verwalters hier nur ein sehr begrenzterAusschnitt angefallen. Die Rechtsbeschwerde vermag zudem nicht aufzuzei-gen, daß die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erhebliche Schwierigkeitenbereitet hat. Im übrigen hat die Tätigkeit des Verwalters zu einem nicht uner- - 7 -heblichen Mehrbetrag der Masse gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV geführt unddadurch schon die Höhe der Regelvergütung zu seinen Gunsten beeinflußt.2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch dagegen ohne Erfolg, daßdie Tatrichter dem Insolvenzverwalter weder wegen erschwerter Geschäftsfüh-rung noch wegen fehlender Geschäftsunterlagen einen Zuschlag zuerkannthaben.a) Das Beschwerdegericht hält einen solchen Zuschlag nicht für ge-rechtfertigt, weil der Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters trotz der von ihmgeltend gemachten Hindernisse überschaubar und verhältnismäßig gering ge-wesen sei. Dies gelte auch, was die Zahl der Gläubiger sowie die Buchungs-vorgänge angehe. In die vorübergehende Aufrechterhaltung des Geschäftsbe-triebes sei der Verwalter nicht einbezogen worden. Das Grundstück habe sichohne Schwierigkeiten an einen von Anfang an vorhandenen Interessenten ver-äußern lassen. Der Verwalter habe zudem davon abgesehen, die ihm vomSteuerberater ausgehändigten ungeordneten Unterlagen nachzuarbeiten, undauch davon profitiert, daß er zuvor als Sachverständiger und vorläufiger Insol-venzverwalter eingesetzt gewesen sei. Diese Erleichterungen seien jedenfallsgeeignet, die geltend gemachten Erschwernisse zu kompensieren.b) Diese Würdigung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen; dennentgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht sind nicht allegemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommenden Zuschlagstatbestände zu-nächst isoliert zu prüfen und zu bewerten. Inhalt und Zweck der vom Verord-nungsgeber getroffenen Regelung stehen einer Gesamtabwägung, wie sie dasLandgericht vorgenommen hat, nicht entgegen. - 8 -Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-ters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzliche Vorgabe durch die Be-nennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatzrechtfertigen. Die Bestimmung liefert damit Maßstäbe für die Festsetzung einergerechten Vergütung im Einzelfall. Die einzelnen Zuschlags- und Abschlags-tatbestände haben lediglich beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt eszahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzel-fall Bedeutung gewinnen können (vgl. amtl. Begründung zu § 3 InsVV, aaO,sowie die Tatbestandskataloge bei Nowak in MünchKomm-InsO, § 3 InsVVRn. 12 bis 22, 29 bis 31). Von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu-und Abschlägen hat der Verordnungsgeber bewußt abgesehen, weil für dieFestsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfallin Betracht kommenden Faktoren ganz im Vordergrund stehen soll. Daher istder Insolvenzrichter nicht gezwungen, zunächst alle möglichen Zuschlags- undAbschlagstatbestände einzeln darauf zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie fürsich genommen eine Abweichung vom Regelsatz rechtfertigen. Da es allein aufeine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung ankommt, darf er davon ab-sehen, für einen an sich vorliegenden Erhöhungstatbestand einen bestimmtenZuschlag zu beziffern, wenn diesem mehrere Ermäßigungsfaktoren gegenü-berstehen, die in ihrer Gesamtheit nicht geringer wiegen. Die Gründe, auf de-nen die Kompensation beruht, sind in diesem Falle in einer für die Beteiligten - 9 -nachvollziehbaren Weise darzulegen. Diesen Anforderungen wird die ange-fochtene Entscheidung gerecht. Die Rechtsbeschwerde hat insoweit auch kei-ne Rügen erhoben.Kreft Fischer Raebel Kayser Bergmann
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