BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6/08 vom 9. Dezember 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 199 60 796 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ventilsteuerung PatG 247 147 Abs. 3 a.F. Eine vor dem 1. Juli 2006 begr374ndete Zust344ndigkeit des Patentgerichts f374r die Entscheidung 374ber den Einspruch besteht auch nach der Aufhebung des 247 147 Abs. 3 PatG fort (Best344tigung von BGHZ 173, 47 - Informations374bermittlungs-verfahren II). BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2008 - X ZB 6/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats (Tech-nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 9. Ja-nuar 2008 wird auf Kosten der Einsprechenden zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin hat das Patent 199 60 796, das ei-ne Ventilsteuerung betrifft, am 5. Mai 2004 mit dem Einspruch angegriffen. 1 Das Patentgericht hat das Patent mit dem angefochtenen Beschluss be-schr344nkt aufrechterhalten. 2 Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Einsprechenden, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r, eine nicht vorschriftsm344337ige Besetzung des entscheidenden Spruchk366rpers sowie die Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossener Richter geltend macht. 3 - 3 - II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Die geltend gemachten Verfahrensm344ngel, die die Rechtsbeschwerde s344mtlich mit der An-nahme begr374ndet, das Patentgericht sei infolge der Aufhebung des 247 147 Abs. 2 und 3 PatG durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 zur Ent-scheidung 374ber den Einspruch nicht (mehr) berufen gewesen, liegen nicht vor. Das Patentgericht hat sich zu Recht f374r zust344ndig gehalten. 4 Wie der Senat in 334bereinstimmung mit der Auffassung mehrerer weiterer Beschwerdesenate des Patentgerichts (23. Senat, BPatGE 49, 174 = GRUR 2007, 907 mit ausf374hrlicher Begr374ndung; 6. Senat, Beschl. v. 4.12.2007 - 6 W (pat) 323/04; 8. Senat, Beschl. v. 22.5.2007 - 8 W (pat) 333/03; 17. Se-nat, Beschl. v. 28.6.2007 - 17 W (pat) 314/04; 20. Senat, Beschl. v. 16.5.2007 - 20 W (pat) 343/03; 21. Senat, Beschl. v. 7.2.2007 - 21 W (pat) 310/04; 34. Senat, NJOZ 2008, 634) bereits entschieden hat, besteht nach dem allge-meinen verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori eine vor dem 1. Juli 2006 begr374ndete Zust344ndigkeit des Patentgerichts f374r die Entscheidung 374ber den Einspruch - entgegen der Auffassung des 11. Senats des Bundespa-tentgerichts (GRUR 2007, 904) - unbeschadet dessen fort, dass sie infolge der Aufhebung des 247 147 Abs. 3 PatG nach dem 30. Juni 2006 nicht mehr auf der Grundlage dieser Vorschrift begr374ndet werden kann (BGHZ 173, 47 Tz. 10 - In-formations374bermittlungsverfahren II). Die Ausf374hrungen der Rechtsbeschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. 5 Sie stellt nicht in Frage, dass nach dem Grundsatz der perpetuatio fori mangels abweichender Anordnung des Gesetzgebers die einmal begr374ndete Zust344ndigkeit des Patentgerichts fortbesteht. Zu Unrecht leitet sie indes eine solche abweichende Entscheidung des Gesetzgebers aus dem Wortlaut des Gesetzes vom 21. Juni 2006 und der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der Bun-desregierung ab. 6 - 4 - Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass die Aufhebung des 247 147 Abs. 3 zum 1. Juli 2006 mit der Begr374ndung, da die Geltungsdauer der 334bergangsbestimmung in 247 147 Abs. 3 Patentgesetz bis zum 30. Juni 2006 befristet sei, sei diese Regelung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben (Einzelbegr374ndung zu Art. 1 Nr. 17, BT-Drucks. 16/735, S. 14) bei isolierter Be-trachtung darauf hindeuten k366nnte, dass die Zust344ndigkeit des Patentgerichts mit Ablauf des 30. Juni 2006 enden sollte. Ein solches Verst344ndnis w374rde je-doch in keiner Weise dem Ziel des Gesetzgebers gerecht, die zur Entlastung des Patentamts zeitweise geschaffene Zust344ndigkeit des Patentgerichts f374r die volle Dauer des "Entlastungszeitraums" aufrechtzuerhalten und (erst) zum 1. Juli 2006 durch ein Rechtsschutzsystem zu ersetzen, bei dem zun344chst wie-der das Patentamt zur Entscheidung berufen ist, bei dem jedoch gleichwohl eine z374gige Entscheidung 374ber den Bestand oder Nichtbestand eines Patents gew344hrleistet ist. Dieses Ziel wird, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend zitiert, einleitend in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs ausdr374cklich genannt und als auch im 366ffentlichen Interesse liegend bezeichnet. Die Bundesregierung f374gt hinzu, dass aus diesem Grund vor allem vorgesehen sei, dass Beteiligte unter besonderen Voraussetzungen bei Verfahren, die nicht innerhalb einer Bearbei-tungszeit von 15 Monaten nach Ablauf der Einspruchsfrist hinreichend gef366rdert werden, die M366glichkeit haben, ohne vorherige Sachentscheidung des Patent-amts das Bundespatentgericht mit dem Einspruch zu befassen. Die Absichten des Gesetzgebers w374rden in ihr Gegenteil verkehrt, wenn die Aufhebung des 247 147 Abs. 3 bedeutete, dass beim Patentgericht anh344ngige Einspruchsverfah-ren ohne R374cksicht auf den Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs und den beim Patentgericht erreichten Bearbeitungsstand in die Zust344ndigkeit des Pa-tentamts zur374ckgefallen w344ren. Dadurch h344tte sich nicht nur entgegen den Ab-sichten des Gesetzgebers die Erledigung dieser Verfahren verz366gert. Vielmehr w344ren auch die Patentabteilungen mit einer Vielzahl von Altverfahren belastet worden, was im Ergebnis die mit 247 147 Abs. 3 PatG f374r seine (gesamte) Gel- 7 - 5 - tungsdauer bezweckte Entlastung des Patentamts teilweise wieder r374ckg344ngig gemacht h344tte, w344hrend bei den - ihres Bestandes ledigen - Beschwerdesena-ten erst dann wieder Einspruchsverfahren angefallen w344ren, wenn die Patent-abteilungen die ersten (alten oder neuen) Einspruchsverfahren erledigt gehabt h344tten. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber, ohne in ir-gendeiner Weise auf diese sachwidrigen und in jeder Hinsicht dem Gesetzes-zweck widersprechenden Konsequenzen einzugehen, mit der Aufhebung des 247 147 Abs. 3 auch die Zust344ndigkeit des Patentgerichts f374r die bereits bei ihm anh344ngigen Verfahren hat beseitigen wollen. Melullis M374hlens Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.01.2008 - 7 W(pat) 336/04 -
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