BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 6/08 vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 20. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kl344ger gegen den Be-schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. M344rz 2008 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert betr344gt 168.787,48 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger machen gegen374ber der Beklagten Anspr374che im Zu-sammenhang mit einem Darlehen geltend, mit dem sie den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert haben. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. 1 Gegen das ihnen am 6. Dezember 2007 zugestellte landgerichtli-che Urteil haben die Kl344ger am 4. Januar 2008 Berufung eingelegt. Mit beim Oberlandesgericht am 7. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz 2 - 3 - haben sie die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist um einen Monat beantragt. Nach entsprechendem Hinweis darauf, dass diese Frist bereits am 6. Februar 2008 abgelaufen sei, haben sie am 20. Februar 2008 hinsichtlich der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mit Schriftsatz vom selben Tag die Berufung begr374ndet. Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kl344ger vorgetragen, die verfristete Einreichung des Verl344ngerungsantrags beru-he auf einem Versehen der seinerzeit im letzten Ausbildungsjahr bei ih-rem Prozessbevollm344chtigten besch344ftigten und als au337erordentlich zu-verl344ssig bekannten Auszubildenden F. . Ihr Prozessbevollm344chtigter habe, als im Rahmen einer routinem344337igen 334berpr374fung festgestellt wor-den sei, dass in dieser Sache von einer anderen Kanzleikraft eine feh-lerhafte Berufungsbegr374ndungsfrist notiert gewesen sei, Frau F. die Einzelweisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen. Gleichwohl sei eine solche Berichtigung versehentlich unterblieben und die Akte irr-t374mlich wieder in den Schrank gelegt worden. Ausweislich ihrer zur Glaubhaftmachung beigef374gten eidesstattlichen Versicherung hatte Frau F. von dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger die Weisung erhalten, die Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender zu 344ndern; sie habe die Akte dann zur Seite gelegt und sei m366glicherweise an diesem Tag durch mehrere Telefonanrufe, die kurz hintereinander eingegangen seien, abgelenkt gewesen. Die Akte sei dann irgendwie wieder in den Schrank geh344ngt worden, so dass sie sie vergessen habe. 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung unter gleichzeitiger Zu-r374ckweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzul344ssig verworfen. 4 - 4 - Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Kl344ger seien nicht ohne Ver-schulden ihres vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten daran gehin-dert gewesen, die Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten. Dem Wieder-einsetzungsgesuch sei nicht zu entnehmen, dass die vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten den von der Rechtsprechung aufgestellten Sorgfaltspflichten in Fristensachen gerecht geworden seien. Unabh344ngig hiervon scheitere das Wiedereinsetzungsgesuch daran, dass die nach-geholte Berufungsbegr374ndung ihrerseits nicht den gesetzlichen Begr374n-dungsanforderungen an die vers344umte Prozesshandlung gen374ge. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechts-beschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374ssen (vgl. Senat, BGHZ 161, 86, 87 m.w.Nachw.), sind nicht erf374llt. Entgegen der Auffassung der Kl344ger ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-lich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs oder wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprin-zip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). 5 - 5 - Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-richt die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Rechts-fehler mit der Begr374ndung verweigert, ein den Kl344gern nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevoll-m344chtigten sei nicht ausgeschlossen, weil es an Vortrag fehle, dass und welche organisatorischen Ma337nahmen im B374ro der Kl344gervertreter ergrif-fen worden seien, um zu verhindern, dass eine m374ndliche Einzelweisung - wie hier die Weisung, die Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu korrigieren - in Vergessenheit gerate. 6 Das Berufungsgericht hat damit - worauf die Rechtsbeschwerde-erwiderung zutreffend hinweist - auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. Danach m374ssen in einer Anwaltskanzlei organisatorische Vorkehrungen dagegen getrof-fen sein, dass eine m374ndliche Einzelweisung, die einen so wichtigen Vor-gang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist betrifft, in Vergessenheit ger344t und die Fristeintragung - wie hier geschehen - unterbleibt (BGH, Beschl374sse vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688 f., vom 22. Juni 2004 - VI ZB 10/04, FamRZ 2004, 1711 und vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431, jeweils m.w.Nachw.). 7 Dass im B374ro der vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger organisatorische Ma337nahmen getroffen worden w344ren, um zu ver-meiden, dass m374ndlich erteilte Weisungen in Vergessenheit geraten, wird mit dem Wiedereinsetzungsantrag nicht vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte das Berufungsgericht damit von einem Verschulden der vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger ausgehen. Werden solche Ma337nahmen gegen das Vergessen 8 - 6 - einer lediglich m374ndlich erteilten Anweisung n344mlich nicht mit dem An-trag auf Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht, ist ein Organisationsverschulden des Prozessbevollm344chtigten nicht ausge-schlossen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckzuweisen (BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es erschlie337e sich aus der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, welche organisatorischen Ma337nahmen insoweit in Betracht k344men, 374bersieht sie den Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger, bevor er die Handakte der Auszubildenden 374berlassen habe, etwa einen Wiedervorlagetermin h344tte verf374gen k366nnen, um auf diese Weise zu kon-trollieren, ob eine Berichtigung der Frist erfolgt ist (hierzu auch BGH, Beschluss vom 4. November 2003 aaO). 9 Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf den Be-schluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2008 (XII ZB 189/07, NJW 2008, 2589 f.). Dort ist eine nachtr344gliche Kontrolle, ob eine m374ndliche Weisung ausgef374hrt worden war, ausnahmsweise als entbehrlich angesehen worden, da eine pr344zise und klare Anweisung des Anwalts zur sofortigen Eintragung der Begr374ndungsfrist vorlag, die vor dem Hintergrund einer allgemeinen B374roanweisung, einen solchen Auf-trag stets vor allen anderen Auftr344gen zu erledigen, erteilt worden war (aaO Tz. 14 f.). 10 Ein solcher Fall ist hier jedoch in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht schl374ssig dargetan und glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an einer entsprechenden allgemeinen B374roanweisung, deren Existenz auch von 11 - 7 - der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird. F374r die Annahme einer un-missverst344ndlichen und klaren Anweisung, den Auftrag vor allen anderen Aufgaben auszuf374hren, gen374gt das glaubhaft gemachte Vorbringen der Kl344ger 374berdies nicht. Mit dem im Wiedereinsetzungsgesuch enthaltenen Vortrag, der vorinstanzliche Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger habe die Weisung erteilt, die Fristnotierung sofort zu berichtigen, ist nicht ausrei-chend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin hiermit pr344zise und unmissverst344ndlich angewiesen worden war, den Auftrag vor allen anderen Aufgaben auszuf374hren. Insbesondere belegt ihre zur Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht, dass ihr 374berhaupt pr344zise und klar eine Weisung erteilt worden ist, sofort t344-tig zu werden. Dort ist nur ausgef374hrt, dass sie die Weisung erhalten ha-be, die Eintragung im Fristenbuch und im elektronischen Fristenkalender - 8 - zu 344ndern, und die Akte dann zur Seite gelegt habe. Dass ihr dort aufge-tragen worden w344re, alles andere zur374ckzustellen und als erstes die Kor-rektur vorzunehmen, wird durch die eidesstattliche Versicherung nicht belegt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 4352/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2008 - 8 U 26/08 -
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