BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6/08 vom 10. November 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3; BarwertVO vom 1. Juli 2008 247 2 Abs. 2, 3 a) Die Versorgungsanrechte der Versorgungsanstalt der deutschen B374hnen (VddB) sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch. b) Zur Frage, ob bei der Dynamisierung von Anwartschaften der Versorgung der VddB Tabelle 1 oder Tabelle 2 der BarwertVO zur Anwendung kommt. BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - XII ZB 6/08 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerden wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2007 dahingehend abge344ndert, dass beim analogen Quasisplitting zu Lasten der f374r den Ehemann bei der Bayerischen Versorgungskammer - Versor-gungsanstalt der deutschen B374hnen - bestehenden Versor-gung der monatliche Ausgleichsbetrag 175,45 200 (und nicht 167,02 200) bezogen auf den 31. Januar 2006 betr344gt. II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zur374ckgewiesen. III. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur H344lfte. Au-337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.000 200 . Gr374nde: I. Die am 31. Dezember 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner; geb. am 27. Mai 1958) am 24. Februar 2006 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des 1 - 3 - Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Dezember 2006 geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. Beide Eheleute haben w344hrend der Ehezeit (1. Dezember 1987 bis 31. Januar 2006; 247 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften in der gesetzli-chen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weite-re Beteiligte zu 2) erworben, und zwar der Ehemann in H366he von 767,54 200 und die Ehefrau in H366he von 328,26 200, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2006. Zus344tzlich verf374gt der Ehemann 374ber eine Rentenanwart-schaft bei der Bayerischen Versorgungskammer, Versorgungsanstalt der deut-schen B374hnen (weitere Beteiligte zu 1, im Folgenden: VddB), deren Ehezeitan-teil j344hrlich 9.838,22 200 betr344gt, ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 2006. 2 Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings (247 1587 b Abs. 1 BGB aF) Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in H366he von monat-lich 219,64 200, bezogen auf den 31. Januar 2006, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 374bertragen hat. Wei-ter hat es durch (gemeint) analoges Quasisplitting nach 247 1 Abs. 3 VAHRG aF zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB auf dem Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Renten-anwartschaften von monatlich 401,49 200 begr374ndet, wiederum bezogen auf den 31. Januar 2006. Einen Restbetrag von 8,44 200 hat das Amtsgericht wegen 334bersteigens der H366chstgrenze des 247 1587 b Abs. 5 BGB aF i.V.m. 247 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (247 1587 f Nr. 2 BGB aF). Dabei hat das Amtsgericht die Anwartschaften des Ehemannes bei der VddB als volldynamisch behandelt. 3 Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der VddB die Entschei-dung des Amtsgerichts insoweit abge344ndert, als zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VddB auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenan- 4 - 4 - wartschaften in H366he von monatlich 167,02 200 - bezogen auf den 31. Januar 2006 - begr374ndet werden. Dabei hat das Oberlandesgericht die An-wartschaft des Ehemannes bei der VddB als nur im Leistungsstadium dyna-misch und im Anwartschaftsstadium statisch bewertet und bei der Umrechnung in ein dynamisches Anrecht die Tabelle 2 der BarwertVO aF (Barwert einer zu-mindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters) angewendet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Ehefrau gegen die Einord-nung der Versorgung des Ehemannes bei der VddB als im Anwartschaftsstadi-um statisch. Die Rechtsbeschwerde der VddB richtet sich gegen die Anwen-dung der Tabelle 2 zur BarwertVO aF. 5 II. Die zul344ssigen Rechtsbeschwerden haben teilweise Erfolg. 6 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil das Verfahren vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). Nach 247 48 Abs. 1 VersAusglG findet das bis Ende August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht An-wendung, weil das Verfahren weder am 1. September 2009 noch danach abge-trennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war. 7 1. Die Rechtsbeschwerden der Ehefrau und der VddB sind gem344337 247247 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Tenor des Beschlusses uneingeschr344nkt zuge-lassen. An die Zulassung ist der Senat gebunden (247247 621 e Abs. 2 ZPO aF, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 8 - 5 - Die VddB ist im Rechtsbeschwerdeverfahren postulationsf344hig, denn 247 78 Abs. 4 ZPO aF (und im zeitlichen Anschluss daran die 247247 10 Abs. 4, 114 Abs. 2 FamFG) erlangte erst G374ltigkeit, nachdem die Rechtsbeschwerden ein-gelegt worden waren. 9 2. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die Versorgung bei der VddB sei im Anwartschaftsstadium als statisch und lediglich im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten. Die VddB habe die Anwartschaften - neben den Versorgungsleistungen - allein in den Jahren 1992 bis 2001 erh366ht, danach nicht mehr. Die gesetzlichen Renten seien noch 2002 und 2003, die Beamtenversorgung sogar noch im Jahr 2004 und die gesetzlichen Renten dann wieder in 2007 erh366ht worden. Es k366nne nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass der Wert der Versor-gungsanrechte der VddB im Anwartschaftsstadium in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrechten in der gesetzlichen Renten-versicherung oder der Beamtenversorgung. Darauf, dass die Anwartschaften der VddB in den Jahren 1992 bis 2001 jeweils in einem gr366337eren Umfang als die gesetzlichen Renten und Beamtenversorgungen im Anwartschaftsstadium angepasst worden seien, komme es allein nicht an. Vielmehr bed374rfe es auch einer Prognose der weiteren Entwicklung, die anhand zeitnaher Daten zu stel-len sei. 10 Zu den die Prognose tragenden Erw344gungen f374hrt das Oberlandesge-richt weiter aus: Bei der VddB seien 1997 noch 47,9 % der Versicherten insge-samt aktiv (also zahlende) Versicherte gewesen, 2005 nur noch 43,9 %, was eine Verschlechterung der Verh344ltnisse bedeute. Seit 1997 sei der j344hrliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten jeweils geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Des Weiteren sei von 1997 bis 2005 die Anzahl der Versorgungsempf344nger im Verh344ltnis zur Anzahl aller Versicherten deutlich ge-stiegen, und zwar von 13,2 % auf 15,6 %. Die Zahl der Versorgungsempf344nger 11 - 6 - selbst habe in diesem Zeitraum einen Anstieg von 7.580 auf 10.646 erfahren, also eine Steigerung um ca. 40 %. Die Zahl der Berufsunf344higkeits- und Alters-rentner habe sich in diesem Zeitraum sogar um ca. 55,9 % erh366ht. Das Verh344lt-nis zwischen den Versorgungsempf344ngern auf der einen und aktiv Versicherten auf der anderen Seite habe sich von 1997 mit 27,6 % auf 35,4 % in 2005 ver-schlechtert. Die Versorgungsleistungen seien im genannten Zeitraum von 42.047.000 200 auf 75.087.000 200 angestiegen, h344tten sich also um ca. 78,5 % erh366ht. Die Beitragszahlungen h344tten sich hingegen nicht im gleichen Verh344lt-nis, sondern lediglich um 11,7 % erh366ht. Die Kapitalanlagenertr344ge der VddB seien zwar zwischen 1997 und 2005 um 8,3 % gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen sei aber gesunken, von 7,81 % im Jahr 1997 auf 5,37 % im Jahr 2005. Das Oberlandesgericht f374hrt weiter aus, dass als Folge der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt ab 2003 der Verrentungssatz (jeweils versi-cherungsmathematisch zutreffender altersgerechter Prozentsatz der Beitr344ge und Zulagen, aus dem sich das Ruhegeld errechnet, 247 30 Abs. 5 Satz 3 Sat-zung der VddB) f374r die eingezahlten Beitr344ge von 16,1 % auf 13 % abgesenkt worden sei. Zu einer weiteren Reduzierung der Verrentung der Beitr344ge habe gef374hrt, dass f374r die ab 2006 eingezahlten Beitr344ge der den zugesagten Leis-tungen zugrunde liegende Zinssatz (Rechnungszins) von bisher 4 % auf 3,25 % abgesenkt worden sei. Nur soweit auf dem Kapitalmarkt eine h366here als die der Kalkulation mit 3,25 % zugrunde liegende Verzinsung erzielt werden k366nne, stehe diese f374r Erh366hungen der zugesagten Renten zur Verf374gung. Der Verwal-tungsrat der VddB habe beschlossen, die k374nftigen 334bersch374sse vorrangig zum Ausgleich der Leistungseinbu337en zu verwenden. Unter Ber374cksichtigung all dieser Umst344nde k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versor-gungsanwartschaften in absehbarer Zeit wieder angepasst w374rden. 12 - 7 - Das Oberlandesgericht hat sodann die aus seiner Sicht nur im Leis-tungsstadium dynamische Anwartschaft nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. 247 1 Abs. 3 BarwertVO aF unter Verwendung der Tabelle 2 mit Anmer-kung 2 zur BarwertVO aF umgerechnet und die Anwendung dieser Tabelle wie folgt begr374ndet: Gem344337 247 27 Abs. 4 Satzung der VddB werde dann, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalls beitragsfrei versichert sei, lediglich Altersruhegeld, nicht aber Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit gezahlt. Daher sei zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich der Anspruch auf Altersruhegeld, nicht aber auf ein Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunf344-higkeit unverfallbar. F374r die Frage der Unverfallbarkeit der gesamten Anwart-schaft komme es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung der An-tragsgegner beitragspflichtig versichert sei und deswegen im Falle einer Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit Anspruch auf eine entsprechende Leistung habe. Vielmehr sei nicht auszuschlie337en, dass er in Zukunft bei der VddB nicht mehr pflichtversichert sei und sich auch nicht freiwillig weiter versichere. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1988, 822) zur damaligen Regelung der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes sei wegen der M366glichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem 366ffentlichen Dienst nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls unverfallbar. Entsprechend dieser Entscheidung sei vorlie-gend allein die Anwartschaft des Antragsgegners auf Altersruhegeld unverfall-bar, weil unter Umst344nden der Anspruch auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Er-werbsunf344higkeit entfallen k366nne. 14 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 15 3. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddB als im Anwartschaftsstadium statisch und im 16 - 8 - Leistungsstadium dynamisch eingeordnet. Dies ist entgegen der Rechtsbe-schwerde der Ehefrau rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Senat hat zuletzt die Versorgungsanrechte der VddB als im An-wartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet (Senatsbeschl374sse vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 163; vom 10. Juli 2002 - XII ZB 147/00 - FamRZ 2002, 1469, 1470). Glei-ches hat der Senat f374r die Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsan-stalt der deutschen Kulturorchester (VddKO), der Schwesteranstalt der VddB, deren Satzung (und Finanzierungssystem) im Wesentlichen der der VddB ent-spricht, entschieden (Senatsbeschl374sse vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 166; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328; vom 10. Juli 2002 - XII ZB 6/01 - FamRZ 2002, 1402, 1403). Das Oberlandesgericht gelangt zutreffend zu dem Ergebnis, dass diese Bewertung auch f374r einen sp344teren Zeitraum ma337gebend bleibt. 17 b) Ein Anrecht ist dann als volldynamisch zu bewerten, wenn seine An-passung in der Vergangenheit tats344chlich in regelm344337igen Abst344nden zu einer Wertsteigerung gef374hrt hat, die mit der Entwicklung der nicht-angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversiche-rung und der Beamtenversorgung (also den vom Gesetz als volldynamisch an-gesehenen sog. Ma337stabsversorgungen) Schritt hielt im Sinne einer "gleichen" oder "nahezu gleichen" Steigerung, und wenn dies auch in der Zukunft zu er-warten ist, wobei der Entwicklung in der Vergangenheit eine Indizwirkung zu-kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f. mwN). 18 F374r den Vergleich der Steigerungsraten in der Vergangenheit sind die jeweiligen Durchschnittswerte der Anpassung der Anwartschaften (und ggf. der laufenden Versorgungsleistungen) des Versorgungstr344gers in einem l344ngeren, 19 - 9 - angemessenen Zeitraum denen der Ma337stabsversorgungen gegen374ber zu stel-len. Die L344nge des angemessenen Zeitraums stellt keine Festgr366337e dar, son-dern ist angesichts der Indizwirkung eine Frage des Einzelfalls; jedenfalls sollte er nicht wesentlich mehr als 10 Jahre umfassen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1476 mwN). Die VddB gew344hrt als rechtsf344hige Anstalt des 366ffentlichen Rechts den an deutschen Theatern besch344ftigten B374hnenangeh366rigen eine zus344tzliche Al-ters-, Berufsunf344higkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Sie finanziert ihre Leistungen aus den Beitr344gen der Versicherten und den Ertr344gen der Verm366-gensanlagen. Nach 247 42 Satzung der VddB k366nnen im Rahmen der zur Verf374-gung stehenden Mittel zwar Leistungsverbesserungen gew344hrt werden. Einen Anspruch auf konkrete Steigerungen haben die Versicherten aber nicht. In der Vergangenheit hat die VddB ihre Leistungen (sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium) tats344chlich erh366ht. F374r den Zeitraum 1997 bis 2006 ergibt sich folgender Vergleich zwischen den Steigerungsraten der Versorgung der VddB im Anwartschaftsstadium und den Raten der Ma337stabsversorgungen (vgl. die Tabelle von Gutdeutsch, FamRB 2009, 135): 20 Jahr VddB BeamtV GRV 1997 2,5 % 1,3 % 1,65 % 1998 2,5 % 1,5 % 0,44 % 1999 1,5 % 2,8 % 1,34 % 2000 1,35 % 0,0 % 0,6 % 2001 3,0 % 1,7 % 1,91 % 2002 0,0 % 2,1 % 2,16 % 2003 0,0 % 1,74 % 1,04 % 2004 0,0 % 1,25 % 0,0 % 2005 0,0 % 0,0 % 0,0 % 2006 0,0 % 0,0 % 0,0 % 21 - 10 - Im Vergleichszeitraum, welcher die letzten 10 (bekannten) Jahre um-fasst, betrug danach die j344hrliche durchschnittliche Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung rund 0,91 %, der Beamtenversorgung 1,24 % und der An-wartschaften bei der VddB 1,09 %. An der fr374heren Rechtsprechung, dass bei einer Abweichung von den durchschnittlichen Steigerungsraten der Beamten-versorgung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung von mehr als einem Pro-zentpunkt eine nahezu gleiche Steigerung verneint wird (Senatsbeschl374sse vom 25. M344rz 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1054 und BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN), hat der Senat angesichts der deutlich gesunkenen Steigerungsraten der Ma337stabsversorgungen nicht mehr fest-gehalten (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 174 b). Indessen braucht die Frage, bis zu welchem Abweichungsbetrag noch eine gleiche oder nahezu gleiche Steigerung anzunehmen ist, hier nicht entschieden zu werden. Denn die durchschnittliche Steigerungsrate der Anwartschaften bei der VddB ist bezogen auf den genannten Zeitraum sogar h366her ausgefallen als die der gesetzlichen Rentenversicherung und erreicht nahezu die Rate der Beamtenversorgung, so dass von einer vergleichbaren Wertsteigerung in der Vergangenheit auszugehen ist. 22 c) Dieser Umstand f374hrt aber nicht zwingend zu der Annahme, dass die Versorgung der VddB im Anwartschaftsstadium als volldynamisch zu bewerten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Steigerungsraten bei der VddB auch k374nf-tig zu erwarten sind. Dies setzt die hinreichend gesicherte Prognose einer wei-teren Wertentwicklung des Anrechts voraus, f374r die dessen tats344chliche bishe-rige Entwicklung 374ber einen angemessenen Vergleichszeitraum als Indiz he-rangezogen werden kann, die Daten der Vergangenheit jedoch nicht einfach fortgeschrieben werden d374rfen, sondern alle bedeutenden Umst344nde zu be-r374cksichtigen sind (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 160, 41 = FamRZ 2004, 1474, 1475 mwN; vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.; 23 - 11 - vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17). Festzustellen ist also insbesondere, ob sich nach versicherungstechnischen Rechnungsgrundla-gen, dem Verh344ltnis der Beitragszahler zu den Rentnern und der Verm366gensla-ge des Versorgungstr344gers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f374r Steigerun-gen (oder f374r ein Unterbleiben einer Steigerung) ergibt (vgl. Senatsbeschl374sse vom 25. 09.1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 6. Febru-ar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 Rn. 18 und vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147 Rn. 17; vgl. auch Wick Der Versorgungs-ausgleich 2. Aufl. Rn. 175 a). Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anwart-schaften bei der VddB in naher Zukunft keine Wertsteigerungen erfahren wer-den. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Insbesondere erweist sich die Prognose des Oberlandesgerichts als trag-f344hig. Zutreffend und von der VddB best344tigt hat das Oberlandesgericht festge-stellt, dass Anwartschaftsdynamisierungen seit 2002 nicht mehr erfolgt sind. Nach umfassender Auswertung der allgemeinen und individuellen wirtschaftli-chen Situation der VddB unter Ber374cksichtigung der Mitgliederstruktur und der Kapitalertragssituation bis zum Jahr 2005 erkennt das Oberlandesgericht zu Recht ver344nderte Umst344nde, die gegen die Fortschreibung der Steigerungsra-ten sprechen. Dabei zieht es aus seinen Feststellungen, die nicht lediglich auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Rahmen-bedingungen beschr344nkt sind, sondern vielmehr die individuelle wirtschaftliche Situation der VddB erfassen, den Schluss, dass angesichts der verschlechter-ten Bedingungen und ung374nstigen Entwicklung nicht davon ausgegangen wer-den kann, dass die Versorgungsanwartschaften in absehbarer Zeit wieder eine Anpassung erfahren. Das Oberlandesgericht hat sorgsam und aufgrund der von dem Versorgungstr344ger mitgeteilten Werte die Entwicklung der Versorgungssi- 25 - 12 - tuation ermittelt, die Werte in Bezug zueinander gesetzt und darauf seine Prog-noseentscheidung gest374tzt. Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu der Entwicklung der VddB belegen, dass sich die wirtschaftliche Situation der VddB insgesamt verschlech-tert hat und dass dieser Trend anh344lt, so dass mit einer Steigerung der Versor-gung nicht zu rechnen ist. Eine Gesamtschau der wesentlichen Umst344nde er-gibt, dass das Verh344ltnis zwischen zahlenden Versicherten auf der einen und empfangenden Versicherten auf der anderen Seite im Laufe der Zeit ung374nsti-ger wird. So hat sich das Verh344ltnis zwischen den aktiv Versicherten, also den zahlenden Mitgliedern, und den Versicherten insgesamt seit 1997 verschlech-tert mit der Folge, dass weniger Beitragszahler f374r ein gr366337eres Volumen sor-gen m374ssen. Auch ist der j344hrliche Zuwachs bei den aktiv Versicherten seit 1997 geringer ausgefallen als bei den beitragsfrei Versicherten. Die Zahl der Versorgungsempf344nger insgesamt ist im Verh344ltnis zur Zahl aller Versicherten deutlich gestiegen und auch die absolute Zahl der Versorgungsempf344nger hat sich deutlich, n344mlich um 40 % erh366ht. Die Zahl der Berufsunf344higkeits- und Altersrentner hat sich in diesem Zeitraum sogar um ca. 55,9 % erh366ht. Auch hat sich das Verh344ltnis zwischen den Versorgungsempf344ngern und aktiv Versicher-ten verschlechtert. 26 Die negative wirtschaftliche Entwicklung zeigt auch der Vergleich weite-rer Werte. Die Versorgungsleistungen haben sich im genannten Zeitraum um ca. 78,5 % erh366ht, die Beitragszahlungen lediglich um 11,7 %. Zwar sind die Kapitalanlagenertr344ge gestiegen, die Nettorendite der Kapitalanlagen ist aber gesunken. Angesichts der negativen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt ver-mochte die VddB den zuvor gew344hrten Prozentsatz f374r die Ermittlung des Ru-hegeldes (Verrentungssatz) nicht zu halten, sondern musste ihn 2003 herab-senken. Entsprechendes gilt f374r den Rechnungszins. 27 - 13 - 4. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde der VddB gegen die An-wendung der Tabelle 2 zur BarwertVO aF durch das Oberlandesgericht bei der Umwertung der Anwartschaften in eine dynamische Versorgung. Vielmehr ist die Anwartschaft gem344337 247 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 BarwertVO aF wegen Volldynamik nur im Leistungsstadium unter Anwendung der um 50 % erh366hten Werte der Tabelle 1 sowie unter Heranziehung der ma337geblichen Re-chengr366337en in dynamische Werte umzurechnen. 28 Die Werte der Tabelle 1 kommen nach 247 2 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO aF bei einer Umrechnung von nicht volldynamischen Anwartschaften in eine dy-namische Versorgung zur Anwendung, wenn der Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsf344higkeit zu ermitteln ist. Die Tabelle 2 ist dagegen nach 247 2 Abs. 3 Satz 1 BarwertVO aF heranzuziehen bei einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwart-schaft auf eine lebenslange Versorgung allein wegen Alters. 29 Das Oberlandesgericht begr374ndet die Anwendung von Tabelle 2 damit, dass nach 247 27 Abs. 4 Satzung der VddB dann, wenn der Versicherte bei Ein-tritt des Versorgungsfalls beitragsfrei versichert sei, lediglich Altersruhegeld, nicht aber Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit gezahlt werde. Daher sei - derzeit - lediglich die Versorgung wegen Alters auszugleichen, weil die Anwartschaft auf ein Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit nicht unverfallbar sei. 30 Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der VddB um eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes und damit um eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung gem344337 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aF handelt. Die Besonderheit bei der VddB ist, dass die Be-rechnung der Versorgung kraft Verweises in 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB aF nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB aF erfolgt. Dies f374hrt jedoch nicht dazu, 31 - 14 - dass die Versorgung der VddB als eine berufsst344ndische Versorgung einzuord-nen ist (vgl. Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 146; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rn. 220). Daher ist die Frage der Unverfallbarkeit i.S.d. 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF zu kl344ren. 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB aF sieht vor, dass nur diejenigen An-rechte der betrieblichen Altersversorgung in den 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleich einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Ent-scheidung bereits unverfallbar sind. F374r den Bereich der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes hat der Senat entschieden (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902), dass die Anwartschaften als unverfallbar gelten, die nach den ma337geblichen (Satzungs-)Bestimmungen in ihrem Versorgungs-wert durch die k374nftige betriebliche/berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeintr344chtigt werden k366nnen, sondern ihm verbleiben, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem (einem) Arbeitsverh344ltnis im 366ffentlichen Dienst ausscheidet. Die Anwartschaft auf eine Altersversorgung bei einer Zu-satzversorgungseinrichtung des 366ffentlichen Dienstes muss mithin in diesem Sinn nach Grund (Erf374llung der zeitlichen Voraussetzungen) und H366he (gesi-cherter Versorgungswert) von der k374nftigen Entwicklung unabh344ngig sein. Da-bei ist f374r die Anwendung der BarwertVO von einer normalen Entwicklung des Arbeitsverh344ltnisses auszugehen. Eine blo337 theoretische M366glichkeit, dass der Anspruch auf Versorgung im Einzelfall aus besonderen, im Verhalten des Ar-beitnehmers liegenden Gr374nden noch entfallen kann, steht der generellen An-nahme der unverfallbaren Anwartschaft nicht entgegen (Wick Der Versor-gungsausgleich 2. Aufl. Rn. 136 a). 32 Bei der VddB entf344llt die Unterscheidung der Unverfallbarkeit dem Grund und der H366he nach angesichts des Berechnungssystems der Versorgung. Die Rentenanwartschaft (bzw. die Leistung) errechnet sich nach einem Bruchteil 33 - 15 - der entrichteten Beitr344ge. Dem entsprechend gilt gem344337 247 18 Abs. 7 BetrAVG f374r die VddB u.a. 247 2 BetrAVG, welcher Regelungen zur H366he der unverfallba-ren Anwartschaften trifft, nicht. Die Unverfallbarkeit dem Grunde nach regelt 247 1 b BetrAVG, soweit die Satzung keine g374nstigere Regelung vorsieht. Nach 247 27 Abs. 1 Satzung der VddB wird eine Versorgung gew344hrt bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit, bei der vorzeitigen Inanspruch-nahme des Altersruhegeldes, bei Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Tod. Beitragspflichtig Versicherte erwerben also neben einem Anspruch auf Alters-ruhegeld auch Anwartschaften auf eine Versorgung im Falle der Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit. Nach der Auskunft der VddB vom 3. April 2006, welche nicht angegriffen wird, tritt Unverfallbarkeit (ohne Einschr344nkung auf bestimmte Versorgungsf344lle) ein, wenn die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nach dem 31. Dezember 2000 oder von insgesamt 120 Beitragsmonaten erf374llt ist (247 27 Abs. 3 Satzung der VddB). Der Ehemann hat bis zum 31. Januar 2006 insge-samt 260 Beitragsmonate zur374ckgelegt, so dass die satzungsbedingten Vor-aussetzungen in zeitlicher Hinsicht f374r die Unverfallbarkeit der in der Auskunft genannten Versorgung vorliegen. 34 Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts f374hrt die Regelung in 247 27 Abs. 4 Satzung der VddB nicht dazu, dass die Anwartschaft auf Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit (noch) als verfallbar anzusehen und damit nicht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist. Danach wird Ruhegeld wegen Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit und Altersruhe-geld nach 247 29 Abs. 2 und 3 Satzung der VddB (vorzeitiges Ruhegeld) nicht geleistet, wenn der Versicherte bei Eintritt eines oben genannten Versorgungs-falls beitragsfrei versichert ist. Als Versicherte benennt 247 16 Satzung der VddB Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Weiterversicherte und beitragsfrei Ver-sicherte. Lediglich im Falle der beitragsfreien Versicherung (247 21 Satzung der VddB) wird also kein Ruhegeld wegen Berufs- und Erwerbsunf344higkeit gew344hrt. 35 - 16 - F374r die Anwendbarkeit der BarwertVO kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf ein Ru-hegeld wegen Berufs- und Erwerbsunf344higkeit insgesamt noch verfallbar ist. Vielmehr hat die Beurteilung der Unverfallbarkeit nach den bereits genannten Kriterien zum Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen. Der Ehemann ist bei der VddB beitragspflichtig und nicht beitragsfrei versichert. Es gibt keinen konkreten Anlass f374r die Annahme, dass er irgendwann in Zukunft beitragsfrei versichert sein wird; vielmehr kann die Beitragspflicht zum einen durch Pflichtbeitr344ge, zum anderen aber auch durch Zahlung von (freiwilligen) Weiterversicherungs-beitr344gen erf374llt werden. Gerade bei B374hnenangeh366rigen entspricht es dem 204normalen Verlauf223 der Berufst344tigkeit, nicht ausschlie337lich an einem Theater besch344ftigt zu sein. Insoweit ist von einem Interesse des Versicherten auszu-gehen, die Versorgung bei der VddB zu erhalten. 36 Entsprechend den zutreffenden Ausf374hrungen der VddB im Rechtsbe-schwerdeverfahren trifft die von dem Oberlandesgericht herangezogene Ent-scheidung des Senats vom 9. M344rz 1988 (- IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822 ff.) den hiesigen Fall nicht. Die Entscheidung bezieht sich - im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899) - auf das bis zur Umstellung zum Stichtag 31. Dezember 2001 bestehende Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes, welches sich grundlegend von dem Versorgungssystem der VddB unterschei-det. Nach der Entscheidung des Senats war im Gegensatz zu der (statischen) Versicherungsrente, welche als unverfallbar angesehen wurde, die Anwart-schaft auf Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch der H366he nach, als unverfallbar zu behandeln (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899 und vom 9. M344rz 1988 - IVb ZB 11/85 - FamRZ 1988, 822, 823 ff.). Eine Unterscheidung zwischen den Anwartschaften auf Altersruhegeld oder Ruhegeld wegen Berufs- oder Er-werbsunf344higkeit findet sich nicht. 37 - 17 - Die (dynamische) Versorgungsrente setzte in allen ihren Formen 374ber die Erf374llung der Wartezeit hinaus die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft in der Zusatzversorgungseinrichtung des 366ffentlichen Dienstes, also die Besch344fti-gung im 366ffentlichen Dienst, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Sie konnte auch dann noch "verfallen", wenn der Versicherte kurz vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem 366ffentlichen Dienst ausschied. Auch Verbeamtung, 304nderung des Familienstandes oder 334berschreitung der Gesamtversorgung durch die gesetzliche Rente konnten die Versorgungsrente entfallen lassen o-der verringern (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 903 f. und BGHZ 174, 127 Rn. 50). 38 Die Ausgangssituationen der VddB und der Zusatzversorgung des 366ffent-lichen Dienstes sind nicht vergleichbar. Der Versorgungsanspruch bei der VddB h344ngt nicht von der Aus374bung des Besch344ftigungsverh344ltnisses bis zum Leis-tungsfall ab, sondern von der Beitragszahlung. Weitere Unsicherheitsfaktoren, wie sie f374r die Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes im Hinblick auf die dynamische Versorgungsrente aufgezeigt wurden, existieren nicht. 39 Zwar kann keine Ber374cksichtigung finden, mit welchem Grad an Wahr-scheinlichkeit eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar wird (Senatsbeschluss BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 905). Indessen handelt es sich hier nicht um Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit, sondern um die Beurteilung der Rechtsposition im Zeitpunkt der Entscheidung. Dabei ist nicht zuletzt zu ber374cksichtigen, dass jedes Dienst- oder Arbeitsverh344ltnis z.B. f374r den Fall bestimmter schuldhafter Verhaltensweisen des Bedienste-ten/Arbeitnehmers das Riskio der fristlosen Aufl366sung sowie der m366glichen K374r-zung oder des Verlustes der Ruhegeldanspr374che in sich tr344gt, ohne dass diese M366glichkeiten generell die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs beeinflus-sen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/83 - FamRZ 1986, 341, 343). Eine absolute Sicherheit f374r den Erwerb der Versorgung be- 40 - 18 - steht somit nie. Mit der Auskunft der VddB ist daher von der Unverfallbarkeit der gesamten Ruhegeldanwartschaft auszugehen. 5. Der Senat kann in der Sache selbst abschlie337end entscheiden, da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind. 41 Der Senat ist an der Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs auch nicht durch das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. No-vember 2007 (BGHZ 174, 127 Rn. 25 ff. und 122 ff.) gehindert, obwohl es sich bei der VddB um eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Rechts handelt. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung die Umstellung der Zusatzversor-gung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Versorgungspunktesystem grunds344tzlich gebilligt, die Satzungsregelungen f374r die Berechnung der rentenfernen Startgut-schriften aber f374r unwirksam erkl344rt. Dies hat jedoch auf die von der VddB zum Versorgungsausgleich mitgeteilten Werte keine Auswirkung. Die VddB hat ein sich von der VBL und den weiteren Zusatzversorgungen des 366ffentlichen Rechts, denen vor der Umstellung der Tarifvertrag 374ber die Versorgung der Ar-beitnehmer des Bundes und der L344nder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 zugrunde lag, zu unterscheidendes Versorgungssystem, welches losgel366st von der ge-setzlichen Rentenversicherung eingerichtet wurde, sich an der H366he der einge-zahlten Beitr344ge orientiert und daher auch keine Umstellung in Versorgungs-punkte erfahren hat. 42 6. Die Umwertung der Anwartschaften der VddB in eine volldynamische Anwartschaft hat nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB aF i.V.m. 247 1 Abs. 3 BarwertVO aF zu erfolgen. 43 Die BarwertVO (in der Fassung vom 1. Juli 2008, g374ltig bis zum 31. Au-gust 2009) ist unabh344ngig davon, wann die Ehezeit endete, in ihrer bei Ent- 44 - 19 - scheidung g374ltigen Fassung anzuwenden (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 197/00 - FamRZ 2005, 188, 189), wobei vorliegend zu beachten ist, dass der Versorgungsausgleich insgesamt nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage durchzuf374hren und damit die BarwertVO in ihrer letzten Fassung anzuwenden ist. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Se-nats ist die BarwertVO aF verfassungsgem344337 (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Die Auskunft der VddB vom 3. April 2006 ist ehezeitbezogen. Die An-wendung von Tabelle 1 zu 247 2 Abs. 2 BarwertVO aF ergibt den Vervielfacher 5,2 (Alter des Ehemannes bei Ende der Ehezeit: 47 Jahre), der gem344337 247 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO aF um 50 % auf 7,8 zu erh366hen ist. 45 F374r Versorgungen bei der VddB liegt die Regelaltersgrenze (noch) bei Vollendung des 65. Lebensjahres, so dass eine K374rzung gem344337 247 2 Abs. 2 Satz 3 BarwertVO aF (bzw. Anmerkung 1 zu Tabelle 1) f374r jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, nicht vorzunehmen ist. 46 Aus der Jahresrente von 9.838,22 200 errechnet sich demnach ein Barwert von 76.738,12 200 (9.838,22 200 x 7,8). Nach Multiplikation mit dem am Ende der Ehezeit (2006) ma337geblichen Umrechnungsfaktor von 0,0001750002 ergeben sich 13,4292 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemei-nen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 26,13 200 eine dynamische Rente von 350,90 200. 47 Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Ehefrau in H366he von 328,26 200 stehen somit Anwartschaften des Ehemannes in H366he von 1.118,44 200 (767,54 200 + 350,90 200) gegen374ber, so dass sich eine Ausgleichspflicht des Ehe-mannes in H366he von insgesamt 395,09 200 (1.118,44 200 ./. 328,26 200 = 790,18 200; 790,18 200 : 2) errechnet. Davon sind - wovon bereits das Amtsgericht ausgegan- 48 - 20 - gen ist - 219,64 200 im Wege des Splittings und 175,45 200 im Wege des analogen Quasisplittings auszugleichen. Auf die Rechtsbeschwerde der VddB sind demgem344337 unter Ab344nderung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zu Lasten der Ver-sorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VddB im Wege des analogen Quasisplittings Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in H366he von monatlich 175,45 200 zu begr374nden. 49 Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 289 F 20/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 2 UF 15/07 -
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