BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 608 /1 3 vom 25. Februar 2015 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1835 Abs. 3; FamFG § 277 Abs. 2 Satz 2; RVG § 2, 23 Abs. 3 Satz 1; KostO § 25 Abs. 1 Satz 1 a) Kann in einer Betreu ungssache ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erfo r- derlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Au f- gaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vo r- schriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. b) Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtli chen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO (nunmehr § 99 GNotKG). BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 6 08/13 - LG Frankenthal (Pfalz) AG Speyer - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21 . Oktober 201 3 wird auf dess en Kosten zurückg e- wiesen . Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten trage n die weiteren Beteiligten selbst. Beschwerdewert: 28.724 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 begehrt als anwaltlicher Verfahrenspfleger der B e- troffenen die Festsetzung einer Vergütung nach dem Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetz. Die Betroffene steht seit 2 001 unter umfassender Betreuung. Im März 2011 hat der Beteiligte zu 3 als Betreuer der Betroffenen für Ver mögensangele genheiten einen Antrag auf Genehmigung von drei Mietve r- trägen gestellt, mit denen Grundstücke, die im Miteigentum der Betroffenen und i hre s Ehemann es stehen, an die H. GmbH & Co.KG , an der die Betroffene als 1 2 3 - 3 - Kommanditistin und als Gesellschafterin der Komplementär - GmbH beteiligt ist, vermietet werden sollten . Im Oktob er 2011 wurde der Beteiligte zu 1 zum Ve r- fahrenspfleger der Betroffenen mit dem Aufgabenkreis " Vertretung im Betre u- ungsverfahren " bestellt. Die Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahren s- pflegschaft wurde festgestellt. D ie eingereichten Mietverträge wurden ihm zur Prüfung übersandt. In einer erste n Stellungnahme wies der Beteil igte zu 1 auf die Notwendigkeit der Überprüfung von weiteren Untermietverträge n hin, die von der H. GmbH & Co. KG abgeschlossen werden sollten. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Vermögensbe treuer nahm der Beteiligte zu 1 auch zu den Untermietverträgen S tellung. Am 30. April 2012 hat d er Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Verg ü- tung in Höhe von insgesamt 96.634,90 gemacht . Dabei hat er für die Prüfung der Mietverträge eine 1,8 - fache Ge schäftsgebühr angesetzt und den Geschäftswert aus den zu sammengerechneten Werten der gesamten Mietein - nahmen aller Mietverträge während der en Laufzeiten bestimmt. Nach erfolgter Prüfung der Untermietverträge hat der Beteiligte zu 1 seinen Vergütungsantrag berichtigt und die Festsetzung eine r Vergütung in H öhe v on 196.008,23 n- tragt, wobei e r eine 1,8 - fache Geschäftsgebühr au s dem Höchstwert von 30.000.000 berechnet hat . Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Gutachten s der Rechtsa n- waltskammer den Geschäftswert auf der Grundlage der zu erwartenden Ste u- erersparnis der Bet roffenen auf 2.800.000 i- sung des weitergehenden Antrags die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 18.865,78 setzt . Auf dessen Beschwerde hat das Landgericht die amt s- gerichtl i che E ntscheidung abgeändert und auf der Grun dlage eines Geschäft s- werts von 6.783.000 die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 46.925,03 t- gesetzt . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe schwerde des Bete i- 4 5 - 4 - ligten zu 5 ( Justizfiskus ), mit der er sich nur noch gegen Höhe des festgeset z- ten Ge schäftswerts wendet. II. Die Rechtsbeschwerde is t aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und konnte von dem Beteiligten zu 5 nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eing elegt werden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , g rundsätzlich erh a lt e ein Verfahrenspfleger, der wie hier die Verfahren s- pflegschaft berufsmäßig ge führt habe gemäß § 277 Abs. 2 Fa mFG neben dem Ers atz seiner Aufwendungen (vgl. § 277 Abs. 1 FamFG) eine Vergütung in en t- sprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Allerdings sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein zum Verfahren s- pfleger bestellter R echtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstlei s- tung in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB dann nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abrec h- nen k ö nn e , wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend seien , dass ei n Verfahrenspfleger ohne vollju ristische Ausbildung vernünftige r- weise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Bei der Prüfung der zum Zwecke der betreuungsgerichtlichen Genehm i- gung einge reichten (Haupt - )Mietverträge h andel e es sich um eine rechtsa n- waltsspezifische Tätigkeit. Der Verfahrenspfleger habe d ie Rechtsfolgen und wirt schaftlichen Auswirkungen der in den Verträgen getroffenen Vereinbaru n- gen zwischen der Bruchteilsgemeinschaft der Betrof f enen und ihrem Ehemann 6 7 8 - 5 - u nd der H. GmbH & Co. KG überprüf en und in Relation zu den Interessen der Betr offenen setz en müss en; hierfür seien umfassende Rechtskenntnisse zwi n- gend erforderlich gewesen . Der Beteiligte zu 1 könne daher für die Überprüfung der Mietverträge e i- ne Geschäf tsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen . Diese s ehe einen G e- bührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor, wobei bestimmt sei , dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden k ö nn e , wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei . I n Anlehnung an die A us führungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer sei es angemessen, im vorliegenden Fall eine Gebühr von 1,8 anzusetzen. D er Geschäftswert sei nicht an der erwarteten Steuerersparnis der B e- troffenen auszurichten. Auftrag des Beteiligten zu 1 sei die Wa hrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren über die Genehmigung der (Haupt) - Mietverträge gewesen. E r sei als Rechtsanwalt bestellt worden , um die Vor - und Nachteile dieser Verträge, g emessen am Wohl und den rechtlichen und wirtschaftlichen Inter essen der Betroffenen zu prüfen. Der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit bestimm e sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG. D a für die Prüfung von Mietverträgen zur Vorbereitung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bzw. für die beantragte Geneh m i- gung des Betreuungsgeric hts keine gesonderten wertabhän gigen Gerichtsg e- bühren entstünden , könne § 23 Abs. 1 RVG, der eine entsprechende Anwen - dung der Wertvorschriften für Gerichtsgebühren vors ehe , nicht zur Anwendung gelangen . Vielmehr sei der Verweisun g des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG zu folgen und (der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch gültige) § 25 Abs. 1 KostO (jetzt § 99 Abs. 1 GNotKG) zur Bestimmung des Geschäftswertes hera n- zuziehen. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, der eine Bestimmung des Geschäftsw ertes 9 10 11 - 6 - nach billigem Er messen vors ehe , sei hier nicht anwendbar, da ge rade nicht der Fall vorliege , dass " s ich der Geschäftswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht... " . Im Übrigen sei Gegenstand der beauftragten Prüfungen de s Verfahrenspflegers ersichtlich nicht (nur) die steuerrechtliche Vorteilhaftigkeit der Mietverträge gewesen , sondern er ha b e eine umfassend e, an den wohlverstandenen Inte ressen der Betroffenen ausgerichtete Prüfung aller Risiken und Rechtsfolgen der Verwe rtung der im Miteigentum der B e- troffenen s tehenden Grundstücke durch lang fristige Vermietung vorzunehmen gehabt . Nach § 25 Abs. 1 KostO bem esse sich der Wert eines Mietrecht s nach der Höhe der während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen des Mie ters. Als Geschäftswert f ür die Prüfung der drei Hauptmietverträge sei daher die Höhe der vereinbarte n Miete während der ge samten Vertragsdauer zugru n- de zu legen. Allerdings sei ledig lich die Hälfte der nach den Hauptmietverträgen geschuldeten Miete anz usetzen, da die Betroffene, auf deren berechtigte Int e- ressen es bei der Geschäftswertbestim mung letztendlich allein ankomme, als hälftige Miteigentümerin nur die Hälfte der Mieteinnahmen ihrem Einkommen bzw. Vermögen zurechnen k ö nn e . Z udem seien nur di e (hälftigen) Ein nahmen aus den drei Hauptmietve r- trägen anzusetzen. Denn nur diese Mietverträge seien g enehmigungspflichtig i.S. d. § 1907 Abs. 3 BGB . Demgegenüber be stünde keine Genehmigungspflicht hinsichtlich der zur Untervermietung derselben Grundstücke abgeschlossenen Verträge . Denn die Untermietverträge seien von der H. GmbH & Co. KG, nicht aber von der Betroffene n persönlich bzw. ver treten durch ihren Betreuer abg e- schlossen worden . Ihre mittelbare Beteiligung an dem Rechtsgeschäft durch ihre Stellung als Kommanditistin der KG be wirke nicht, dass der Abschluss di e- ser Untermietverträge ebenfalls genehmigungs pflichtig we rd e. 12 13 - 7 - Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Prüfung der drei Hauptmietverträge eine einheitliche Angelegenheit i.S.v. § 15 Ab s. 1 und 2 RVG darstell e . Der Geschäftswert betrage daher 6.783.000 . Daraus ergebe sich bei eine r hier anzusetzende n 1,8 - fachen Gebühr ein Betrag von 39.412,80 Zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 und Umsatzsteuer von 19 % ( Nr. 7006 VV RVG ) errechne sich eine an den B e- teiligten zu 1 g emäß § 277 Abs. 5 FamFG aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 46.925,03 Eine Kürzung dies es Vergütungsanspruchs aus Grün den der Verhäl t- nismäßigkeit sei nicht veranlasst. Denn eine derartige Beschränkung erg ebe sich aus dem Gesetz nich t. Die in § 22 Abs. 1 RVG und § 25 Abs. 1 S atz 3 KostO enthaltenen Begrenzungen werden nach vorstehender Berechnung nicht erreicht. In diesen Normen komm e eine ge setzgeberische Wertung zum Au s- druck. Danach sei es bis zu m Erreichen der gesetzlich fest gelegt en Grenzen zu akzeptieren, dass bei hohem Geschäftswert eine entsprechend hohe Vergütung ent stehen könne . Letztlich habe auch ke ine standesrechtliche Verpflich tung des Beteiligten zu 1 bestanden , vor der Übernahme des Amtes auf eine " angemesse ne " Hon o- ra rvereinbarung hinzuwirken. 2. Diese Ausführ ungen halten einer rechtlichen Überp rüfung s tand. a) Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Er satz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG erhäl t er neben den Aufw endungen nach Absatz 1 eine Verg ü- tung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vo r- münder - und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), wenn die Verfahrenspfleg - schaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Ab s. 3 BGB, w o- 14 15 16 17 18 - 8 - nach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gege n- vormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder s einem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bea n- spruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu er - bringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage ve rnünftigerweise einen Rechtsanwalt zu ziehen würde (Senatsbeschlu ss vom 2 4 . September 2014 XII ZB 444 /1 3 FamRZ 201 5 , 137 Rn. 8 mwN) . b ) Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ih m eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer we r- tenden Betrachtung des Tatrichters, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur ein geschränkt überprüfbar ist ( Senatsbeschluss vom 24. September 2014 XII ZB 444/13 Fa mRZ 2015, 137 Rn. 10 mwN). Soweit das Beschwerdeg e- richt angenommen hat, dass im vorliegenden Fall ein Verfahrenspfleger ohne juristische Ausbildung die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hätte, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt hiergegen keine Einwendungen. c) Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die für das Vergütungsverfahren bindende Feststellung getroffen, dass der Ve r- fahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigk eit ausübt oder liegen die Vorau s- setzungen hierfür vor (vgl. hierzu Senatsb eschluss vom 24. September 2014 XII ZB 444/13 FamRZ 2015, 137 Rn. 9 mwN), bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den maßgeblichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütung s- g esetzes . Für di e Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt en t- steht eine Geschäftsgebühr nach Nr . 2300 VV RVG , die einen Gebührenra h- 19 20 - 9 - men von 0,5 bis 2,5 vor sieht (vgl. dazu Mayer/Kroiß/Teubel RVG 6. Aufl. Vo r- bemerkung 2.3 zu Nr. 2300 VV RVG Rn. 6) . Soweit das Beschwerdegericht unter Heranziehung des Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer die vom Verfahrenspfleger geltend gemachte 1,8 - fache Gebühr für angemessen hält, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Auch hi ergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. d) Dass das Beschwerdegericht den Geschäftswert im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 KostO (jeweils in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG) b e- stimmt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. aa) Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgeb ühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 RVG ) . Von dieser Regelung werden grun d- sätzlich auch die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst (BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt [Stand: 1. Dezember 2014] § 23 Rn. 2) . Da f ür die Erteilung der Genehmigung der Mietverträge innerhalb eines anhängige n Betreuungsverfahrens jedoch keine eigene Gebühr an fällt , weil die für die B e- treuung z u erhebende Jahresgebühr nach § 92 KostO (nunmehr Nr. 11101 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG) die gesamte Tätigkeit des Betreuungsg e- richts abdeckt, findet § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG vorliegend keine Anwendung. Der Geschäftswert kann auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG bestimmt werden, der für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt , wenn die T ä- tigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (vgl. Mayer/ Kroiß/Mayer RVG 6. Aufl. § 23 Rn. 13). Denn d ie Tätigkeit des Beteiligten zu 1, die sich nur auf die Überprüfung der Mietverträge erstreckt hat, kann nicht G e- genstand ein es gesonderten Gerichtsverfahren s sein . Zu R echt h at daher da s Beschwerdegericht § 23 Abs. 3 Satz 1 R VG herangezogen, der für die Besti m- 21 22 - 10 - mung des Geschäftswerts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unter a n- derem auch auf § 25 KostO ver wies . Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KostO bemisst sich der Wert eines Miet - oder Pach trechts nach dem Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der ganzen Vertragszeit. Daher ist für den G e- schäftswert eine r außergerichtliche n Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Zusa m- menhang mit der Erstellung oder Überprüfung eines Miet - oder Pa chtvertrags die Höhe der vom Mieter während der gesamten Vertragslaufzeit zu erbringe n- den Mietzahlungen maßgeblich. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt als Ve r- fahrenspfleger mit der Überprüfung eines Mietvertrags beauftragt wurde und wie im vorliegende n Fall die Voraussetzungen für die Abrechnung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gegeben sind . bb) Soweit die Rechtsbeschwerde mein t, § 25 KostO sei nicht anwen d- bar , weil der Beteiligte zu 1 nicht unmittelbar am Vertragsschluss mitgewirkt habe, folgt der Senat dem nicht . Soweit im Schrifttum die Auffassung vertre ten wird, dass § 25 KostO nur für die inhaltliche Gestaltung eines Miet - oder Pach t- ver trags und n icht für Maßnahmen gelte , die das Miet - oder Pachtverhältnis nur von auß en betreffen ( Bengel in Korintenberg /Lappe/Bengel/Reimann KostO 17. Aufl. § 25 Rn. 3; BeckOK KostR/Soutier [ Stand: 15. November 2014] § 25 Rn. 2) , bezieht sich dies nur auf Sachverhalte , in d enen sich auch der Umfang der zu vergütenden Tätigkeit nach der K osten o rdnung bestimmt. Bei der Verg ü- tung einer anwa ltlichen Tätigkeit ergibt sich d er Gebührentatbestand hingegen allein aus den Bestimmu ngen der Vergütungsverordnung, im vorliegenden Fall aus Nr . 2300 VV R VG. Nach der Vorbemerkung 2.3 zu Nr. 2300 VV RVG u m- fasst die Geschäftsgebühr unter anderem auch die Mitwirkung bei der Gesta l- tung von Verträgen , wozu auch die Überprüfung eines Vertrags zählt (vgl. Mayer / Kroiß/Teubel RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 2.3 zu Nr. 2300 VV RVG Rn. 6). I st nach den Vorschriften des Re chtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Gebührentatbestand verwirklicht, fin den die Vorschriften der Kosten o rdnung 23 - 11 - über die Verweisung in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG nur entsprechend Anwendung , um den für die Vergütung maßgeblichen Ge schäftswert festzulegen . e) Eine Reduzierung der Vergütung des Beteiligten zu 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht. So weit die Rechtsbeschwerde hierzu meint, zur Vermeidung absolut unbilliger Ergebnisse müsse es möglich se in, i n besonders gelagerten Einzelfä l- len auch bei der Erbringung anwalts spezifische r Dienste die Vergütung nach dem Erfolg angemessen zu beschränken, insbesondere dann, wenn ein absol u- tes Missverhältnis zwischen dem vom Verfahrens pfleger betriebenen Aufwan d und der ihm zugebilligt en Vergütung bestehe , kann dem nicht gefolgt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die eine Herabsetzung der Vergütung des Verfahrens pflegers erlaubt, besteht nicht. § 49 b A bs. 1 Satz 1 BRAO ve r- bietet es einem Rechtsanwalt sogar eine geringere als die gesetzlich vorges e- hene Vergütung zu verlangen. Im Übrigen weist das Beschwerdegericht zu Rech t darauf hin, dass mit den in § 22 Abs. 1 RVG und § 25 Abs. 1 Satz 3 KostO getroffenen Begrenzungsregelun gen die gesetzgeberische Wertung ve r- bunden ist, bis zu welcher Höhe ein Geschäftswert für die Berechnung der a n- waltlichen Gebühren zu akzeptieren ist. Eine Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, da ss der Verfahrenspfleger bei V orliegen a n- wal ts spezifischer Dienstleistungen nicht zwingend nach dem Rechtsanwalt s- vergütungsgesetz abrech nen mü ss e. Liegt eine anwaltsspezifische Dienstlei s- tung vor, steht dem Verfahrenspfleger ein Wahl recht zu, eine Vergütun g nach § 3 VBVG zu verlangen oder seine Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetz abzu rechnen (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 277 Rn. 11). Macht der anwaltliche Verfahrenspfleger von der letztgenannten Möglichkeit G e- brauch, stehen i hm die verdienten Gebühren in volle m Umfang zu. Dabei ist 24 25 - 12 - auch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des anwaltlichen Verfahrenspfl e- ger s auf der Grundlage seiner Bestellung durch das Betreuungsgericht erfolgt . Das Gebührenrisiko kann daher schon bei der Bestellung se ntsche idung ang e- messen berücksichtig t werd en. In Ausnahmefällen kann e iner unverhältnism ä- ßig hohen Gebührenforderung auch damit begegnet wer den, dass m it dem Ve r- fahrens pfleger ei ne e ntsprechende Gebührenvereinbarung getroffen wird (vgl. § 277 Abs. 3 FamFG) . f) Soweit die Rechtsbeschwerde m ein t, dass der vom Verfahrenspfleger im vorliegenden Fall betriebene Aufwand in einem völlige n Missverhältnis zur Höhe der geltend gemachten Vergütung st ehe , v erkennt sie, dass das Anwalt s- gebührenrecht nicht auf den Umfang d er geleisteten Tätigkeiten abstellt , so n- dern an G ebühren auslösende Tatbestände anknüpft, um die den Vergütung s- regelungen für die anwaltliche Tätigkeit zu Grunde liegende Mischkalkulation sicherzustellen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorin stanzen: AG Speyer, Entscheidung vom 07.03.2013 - 73 XVII 100/00 (2) - LG Frankenthal, Entscheidung vom 21.10.2013 - 1 T 97/13 - 26
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