ECLI:DE:BGH:2017:100517BXIIZB608.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 608 /1 6 vom 10. Mai 2017 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 0 . Mai 2017 durch den Vo r- sitzenden Rich ter D ose, die Richter Schilling, Dr. Günt er und Dr. Botur und die Ri chterin Dr. Krüger beschlossen : Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14 . Zivilsenats F amiliens enat des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezem ber 201 6 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. W ert: bis 5 00 Gründe: I. D er Antragsteller macht gegen den Antragsgegner für die Zeit ab Febr u- ar 2013 aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüch e der Mutter des A n- tragsgegners geltend. Im Rahmen eines Stufenantrags begehrt er Auskunft über die Einkommens - und Ver mögensverhältnisse des Antragsgegners sowie die Vorlage von Belegen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss verpflichtet, Auskunft übe r sämtliche Einkünfte aus nicht selbständiger (Neben - )Tätigkeit im Jahr 2015 zu erteilen und die Ausku nft durch Vorlage der Lohnsteuerbeschein i- gung für 2015, der Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2015 sowie der Bescheide über etwaig in diesem Zeitraum bezogenes Kra n- kengeld/Arbeitslosenunterstützung zu belegen (Beschluss formel lit. a). Dar über 1 2 - 3 - hinaus hat es den Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sämtliche Ein - nahmen aus selbständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Ve r- pachtung oder anderer Herkunft für den Zeitraum von Januar 2013 bis Deze m- ber 2015 zu erteilen und die Ausk unft durch Vorlage der Einkommenssteuer - erklärungen und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 s o- wie etwaiger Bilanzen nebst Gewinn - und Verlustrechnungen bzw. etwaiger Einnahmenüberschussrechnungen für die genannten Jahre zu belegen (B e- schl uss formel lit. b). Schließlich hat es den Antragsgegner verpflichtet, Auskunft über sein Kapital - und Grundvermögen am 25. Februar 2013 zu erteilen (B e- schluss formel lit. c). Das Beschwerde gericht hat die Beschwerde des Antragsgegners verwo r- fen, weil der erforderliche Wert de s Beschwer degegenstands nicht erreicht sei . Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerd e ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind . 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Die angefo chtene Entscheidung verletzt d en Antragsgegner insbesondere nicht in sein em verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wi rkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfa h- 3 4 5 - 4 - rensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschl u ss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 134/15 FamRZ 2017, 368 Rn. 4 mwN) . Weiterhin legt die Rechtsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. 2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus - geführt, der erforderliche Wert de s Beschwerdegegensta nds von 600 überschritten. Maßgebend für die Bemessung des Wertes des Beschwerdeg e- genstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Interesse des Rechtsmittelfü h- rers, die Auskunf t nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von ein em hier nicht dargelegten besonderen Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Zur Bewertung des Zeitauf wands könne dabei grundsätzli ch auf die Stundensätze nach §§ 20 ff. JVEG zurückgegriffen werden. Kosten für die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen könnten nur berücksichtigt we r- den, wenn sie zwangsläufig entstünden, weil der Auskunftspflichtige zu ein er sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage sei. Dies komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dass die Erteilung der begehrten Auskunft vo r- liegend mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein sollte, sei nicht zu e r- kennen. Selbst wenn ma n zugunsten des Antragsgegners einen Zeitaufwand von zehn Stunden à 21 22 JVEG und Kosten für 3 00 Kopien (à 0,10 ansetzen wollte, liege der Wert des Besch werdegegenstands weit unter 600 Zur Erstellung von Bilanzen sei der Antragsgegner nicht verpflichtet worden, so dass eine insoweit etwa erforderliche sachkund ige Hilfe durch eine Steuerber a- terin außer Betracht bleibe. Dass der Antragsgegner sich auch gegen das " ob " der Auskunftserteilung wehre, führe zu keiner Erhöhung des Beschwerdewe r- tes. 6 - 5 - 3 . Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des S enats . a) Nach ständige r Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktobe r 2016 XII ZB 134/15 FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN). D er dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlic hen Grenzen überschritten oder sein E r- messen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2016 XII ZB 550/15 FamRZ 2017, 227 Rn. 9 mwN). Gegenstand des Rechtsmittels des im Auskunftsverfahren unterlegenen Antragsgegners ist allein des sen Ziel, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Soweit er daneben auch das Ziel ve r- folgt, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dies über das Ziel des Rechtsmi t- tels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Se natsbeschlus s vom 26. Oktober 2016 XII ZB 134/15 FamRZ 2017, 368 Rn. 8 mwN). Die Rechtsbeschwerde wendet sich ausdrücklich nicht gegen diesen rechtliche n Ausgangspunkt. b) Ebenso wenig stellt die Rechtsbeschwerde den vom Beschwerdeg e- richt angesetzten Zeit - un d Kopieraufwand oder die Bewertung in Frage, dass der Antragsgegner zur Erstellung von Bilanzen nicht verpflichtet wurde. 7 8 9 10 - 6 - c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich der erforderl i- che Wert des Beschwerdegegenstands auch nicht daraus, dass d ie Auskunft s- verpflichtung auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre oder keinen vol l- streckbaren Inhalt hätte. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung ve rbu n- denen Kosten erhöht, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die der Recht s- mittelführer sich zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. Senat s- beschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 15 ff. ). Ein solcher Fall liegt i ndessen hier nicht vor. D ie Belege, die der Antragsgegner vorlegen soll, sind im Teilbeschluss des Amtsgerichts hinreichend bezeichnet und konkretisiert (vgl. dazu im Einze l- nen Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 mw N). Dass der Antragsgegner nach seinen Angaben im Jahr 2015 ke i- ne Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt haben will, führt nicht da zu , dass die Verpflichtung aus der Beschluss formel lit. a keinen vollstreckbaren Inhalt hätte oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre. Der Antragsge g- ner kann ohne weiteres eine entsprechende Auskunft erteilen und durch die 11 12 13 - 7 - (negative) Lohnsteuerbescheinigung (gegebenenfalls auch in Verbindung mit der Steuererklärung und dem Steuerbescheid für 2015) belegen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die antragstellende Behörde in diesem Fall gleic h- wohl die Vollstreckung bezüglich der Lohnabrechnungen betreiben sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich . Da der Antragsgegner zur Erstellung von B i- lanzen nicht verpflichtet wurde, kann entgegen der Ansicht der Rechtsb e- schwerde auch nicht angenommen werden, dass die Vollstreckung zur Übe r- mittlung von nicht vorhandenen Bilanzen betrieben werden könnte. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Brühl, Entscheidung vom 06.07.2016 - 32 F 363/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2016 - 14 UF 115/16 -
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