BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 6/09 vom 17. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 334ber die Identifizierbarkeit des Verfassers einer Berufungsbegr374ndungsschrift ist aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Begr374ndungsfrist zur Verf374gung stehenden Umst344nde zu entscheiden. BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - XI ZB 6/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 17. November 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 186.070,87 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank auf R374ckabwicklung eines Darle-hens zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in Anspruch. Sein Prozessbevollm344chtigter hat gegen das klageabweisende Urteil des Landge-richts fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr374ndungsschrift ist am 1 - 3 - letzten Tag der mehrfach verl344ngerten Begr374ndungsfrist um 16.38 Uhr mittels Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Im Briefkopf dieses Schriftsatzes werden die Rechtsanw344ltinnen und Rechtsanw344lte K. K. , U. H. , B. L. , N. G. , M. G366. und Ma. H. aufge-f374hrt. Am Ende des Schriftsatzes befindet sich die maschinenschriftliche Anga-be: "K. K. Rechtsanwalt". Daneben ist der Stempelaufdruck: "f374r den an der Unterschrift verhinderten Kollegen" angebracht. Dar374ber befindet sich ein Schriftzug, der aus einer mehrfach auf- und absteigenden Linie, einem darauf folgenden Punkt und einer anschlie337enden, ebenfalls auf- und absteigenden und dann waagerecht auslaufenden Linie besteht. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass Bedenken gegen die ordnungsgem344337e Unterzeich-nung der Berufungsbegr374ndungsschrift best374nden, weil der Unterzeichner nicht zweifelsfrei identifizierbar sei, hat der Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2009 hat das Beru-fungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckge-wiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 247 575 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur 4 - 4 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die angefochte-ne Entscheidung auf einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Kl344gers auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) beruht (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aus den im Folgen-den dargelegten Gr374nden 374berspannte Anforderungen an die Unterschrift des zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers unter der Berufungs-begr374ndungsschrift gestellt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 5 a) Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Die Berufung sei nicht frist- und formgem344337 begr374ndet worden, weil die innerhalb der Begr374ndungsfrist eingegangene Begr374ndungsschrift nicht ord-nungsgem344337 unterzeichnet worden sei. Ihr Aussteller k366nne nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Da der Briefkopf der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers sechs Rechtsanw344lte auff374hre, habe sich im Zeitpunkt des Ablaufs der Begr374n-dungsfrist weder aus der Berufungsbegr374ndungsschrift selbst noch aus dem Akteninhalt ergeben, welcher Rechtsanwalt die Berufungsbegr374ndungsschrift unterzeichnet habe. Das auf der ersten Seite der Berufungsbegr374ndung ange-f374hrte Zeichen "205 " besage nichts 374ber die Urheberschaft. Es sei schon nicht als Diktatzeichen erkennbar, sondern k366nne ebenso gut ein Re-gisterzeichen sein. Au337erdem lege der am Ende des Schriftsatzes angebrachte Stempel "f374r den an der Unterschrift verhinderten Kollegen" es nahe, dass ein zuvor mit der Sache nicht befasster Rechtsanwalt den Schriftsatz nur vertre-tungsweise gezeichnet habe. 7 - 5 - 8 Aus dem Schriftzug 374ber dem Stempel ergebe sich die Autorenschaft ebenfalls nicht. Der Buchstabe vor dem Punkt k366nne ein M, aber auch ein U oder N sein. Der Schriftzug nach dem Punkt scheine mit einem U zu beginnen. Ein H scheine es eher nicht zu sein. Aber selbst in diesem Falle komme auch Rechtsanw344ltin U. H. als Urheberin in Betracht. Da die Autorenschaft v366llig offen sei, komme es nicht darauf an, ob im 334brigen eine gewollte Namensabk374rzung oder eine formg374ltige Unterschrift vor-liege. Letzteres k366nne aber bejaht werden. 9 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegr374ndet, weil die Vers344umung der Begr374ndungsfrist auf einem dem Kl344ger gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten be-ruhe. Dieser h344tte seine Autorenschaft durch einen Namensstempel unzweifel-haft offen legen k366nnen. Da die Berufungsbegr374ndungsschrift erst am letzten Tag der Frist zum Dienstschluss eingereicht worden sei, sei ein gerichtlicher Hinweis auf die M344ngel der Unterschrift vor Fristablauf nicht mehr m366glich ge-wesen. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers k366nne sich nicht auf Vertrau-ensschutz berufen. Er habe kein Verfahren benannt, in dem in der Vergangen-heit eine derartige Berufungsbegr374ndung unger374gt hingenommen worden sei. Im 334brigen mache er lediglich geltend, dass er bislang alle Schrifts344tze so oder 344hnlich wie die Berufungsbegr374ndungsschrift im vorliegenden Verfahren unter-zeichnet habe. Dies beziehe sich aber nicht darauf, dass er alle Schrifts344tze anonym ohne Offenlegung seiner Autorenschaft unterschrieben habe. 10 b) Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. 11 - 6 - aa) Die Unterschrift ist allerdings gem344337 247 520 Abs. 5, 247 130 Nr. 6 ZPO grunds344tzlich Wirksamkeitserfordernis einer Berufungsbegr374ndungsschrift. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung erm366gli-chen (BVerfG, NJW 2007, 3117) und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes zu 374berneh-men und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 7; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 130 Rn. 29, jeweils m.w.N.). Eine Unterschrift setzt einen die Identit344t des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der indivi-duelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, der sich, ohne lesbar sein zu m374ssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen l344sst, selbst wenn er nur fl374chtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekenn-zeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbeson-dere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder 344hnli-cher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen (Senat, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 11 m.w.N.). 12 Die Pr374fung, ob eine Unterzeichnung die an eine Unterschrift zu stellen-den Anforderungen erf374llt, hat der Bundesgerichtshof von Amts wegen ohne Bindung an die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts vorzunehmen (BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867). Dabei ist zu ber374ck-sichtigen, dass bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vor-schriften keine 374berspannten Anforderungen gestellt werden und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einger344umten Instanzen nicht in unzumutba- 13 - 7 - rer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, NJW 2002, 3534). 14 bb) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Identifizierbarkeit des Urhebers der Berufungsbegr374ndungsschrift 374ber-spannt. Entgegen seiner Auffassung steht fest, dass dieser Schriftsatz von Rechtsanwalt Ma. H. unterschrieben worden ist. Aus dem unter der Unterschrift aufgebrachten Stempelaufdruck "f374r den an der Unterschrift verhinderten Kollegen" geht, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, hervor, dass anstelle von Rechtsanwalt K. eine(r) der anderen f374nf, im Briefkopf des Schriftsatzes genannten Rechtsanw344ltinnen bzw. Rechtsanw344lte unterschrieben hat. F374r eine Unterzeichnung durch eine nicht der Soziet344t angeh366rige Person oder eine F344lschung der Unterschrift fehlt jeder Anhaltspunkt. 15 Ob f374r eine ordnungsgem344337e Berufungsbegr374ndung die Feststellung ausreicht, dass die Begr374ndungsschrift von einem von mehreren beim Beru-fungsgericht zugelassenen Rechtsanw344lten unterzeichnet worden ist, ohne dass erkennbar ist, welcher dieser Rechtsanw344lte unterschrieben hat (vgl. hier-zu BGH, Beschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387, Tz. 6 f.), bedarf keiner Entscheidung. Es kann n344mlich mit ausreichender Si-cherheit davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Ma. H. die Berufungsbegr374ndungsschrift unterschrieben hat. 16 Die 374ber dem Stempelaufdruck befindlichen Schriftz374ge sollen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, den Anfangsbuchsta-ben des Vornamens, einen Punkt und den Nachnamen darstellen. Der Nach- 17 - 8 - name ist zwar nicht lesbar. Die auf- und abf374hrende Linie, mit der dieser Teil des Schriftzuges beginnt, kann aber jedenfalls kein L und kein G sein, so dass von den Namen der sechs, im Briefkopf des Schriftsatzes genannten Rechts-anw344lte nur der Nachname H. in Betracht kommt. Die den Anfangs-buchstaben des Vornamens darstellende Linie f374hrt zweimal auf- und jeweils anschlie337end abw344rts. Dass der Ab- und Aufstrich in der Mitte deutlich k374rzer als die au337enstehenden Auf- bzw. Abstriche ist, zeigt mit hinreichender Deut-lichkeit, dass es sich um ein M handelt. Hinzu kommt, dass die auf der ersten Seite der Berufungsbegr374ndung unter dem Datum angegebenen Buchstaben KK-MH nur den Rechtsanw344lten K. K. und Ma. H. zugeord-net werden k366nnen. Aufgrund der gebotenen Gesamtw374rdigung dieses Zei-chens und des Schriftzuges 374ber dem Stempelaufdruck am Ende des Schrift-satzes konnte im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegr374ndungsfrist kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass Rechtsanwalt Ma. H. die Berufungsbegr374ndungsschrift unterschrieben hat. Da auch die 374brigen Anforderungen an eine wirksame Unterschrift, wie das Berufungsgericht zu Recht nicht in Zweifel zieht, erf374llt sind, ist die Beru-fung frist- und ordnungsgem344337 begr374ndet worden und somit zul344ssig. 334ber den Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher nicht zu entscheiden. 18 - 9 - III. 19 Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.07.2008 - 22 O 23033/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.01.2009 - 19 U 4014/08 -
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