BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 6/09 vom 3. Februar 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. November 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 7 ff), dass die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflich-ten des Schuldners nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine konkrete Beeintr344chti-gung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger erfordert. Die von dem Schuldner insoweit geltend gemachte grunds344tzliche Bedeutung ist mithin nicht mehr gegeben. 2 - 3 - 2. Die weitere von der Rechtsbeschwerde als grunds344tzlich eingestufte Rechtsfrage zur Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Verschuldens durch den Insolvenzgl344ubiger im Rahmen eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht entscheidungserheblich. Die Gl344ubigerin hat ihren Versagungsantrag durch die Bezugnahme auf den Bericht der Insolvenzverwal-terin glaubhaft gemacht, wonach der Schuldner vors344tzlich die Auszahlung ei-nes Bausparguthabens an sich veranlasst habe (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 Rn. 7). 3 3. Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, es bestehe Unklarheit, welcher Gl344ubiger den Versagungsantrag gestellt habe, ist mit R374cksicht auf den vorliegend besonders gelagerten Einzelfall ein Eingreifen des Rechts-beschwerdegerichts nicht veranlasst. In der Versagungsentscheidung des In-stanzgerichts ist die antragstellende Gl344ubigerin zutreffend bezeichnet. Soweit in der Beschwerdeentscheidung eine andere Gl344ubigerin aufgef374hrt wird, die keinen Versagungsantrag gestellt hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. 4 4. Ohne Erfolg beanstandet der Schuldner einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Den als 374bergangen ger374gten Sachvortrag zur Abtretung der Bau-sparvertr344ge hat das Beschwerdegericht im tatbestandlichen Teil seiner Be- 5 - 4 - gr374ndung wiedergegeben. Ihm kann daher nicht unterstellt werden, er habe diesen Vortrag nicht ber374cksichtigt. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 351 IN 501/02 S - LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 3 T 764/08 (639) -
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