BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 609/10 vom 29. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2, 14 Abs. 1, 46 a) Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei d er kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist im Versorgung s- ausgleich der nach § 46 VersAusglG i.V.m. § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu be rechnen, soweit nicht der Versicherer eine b e- stimmte Leistung garantiert. b) Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Re n- tenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber handelt es sich be i einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitl i- che Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Ein solcher nachehezei t- licher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 A bs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat. BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 durch di e Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivil senats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 2010 wird auf Kos ten der weiteren Beteiligten zu 3 z u- rückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 6. November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die am 9. Nov ember 2004 geschlossene Ehe der Antragste l- lerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Eh e- mann) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. November 2004 bis 30. Oktober 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Re n- tenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV Bund) belaufen 1 2 3 - 3 - sich auf 3,4193 Entgeltpunkte mit einem Aus gleichswert von 1,7097 Entgel t- punkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.505,97 e- zeitlichen Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversich e- rung Bayern Süd (im Folgenden: DRV Bayern Süd) belaufen sich auf 4,2758 Entgeltpu nkte mit einem Ausgleichswert von 2,1379 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.137,23 Daneben hat d er Ehemann während der Ehezeit weitere Anrechte aus einer fondsgebundenen priva ten Altersversorgung bei der S . Lebens versicherung a.G. (im Folgenden: Beteiligte zu 3) erworben, deren Ehezeitanteil sich auf 2.345,45 Ausgleichswert von 1.172,73 Das Amtsgericht hat die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Das weitere Anrecht des Ehemannes aus seiner privaten Altersversorgung hat es in der Weise extern geteilt, dass es - bezogen auf das Ende der Ehezeit - zu Lasten dieses Anrechts bei der Be te i- ligten zu 3 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.172,7 3 DRV Bund begründet und die Beteiligte zu 3 verpflichtet hat, diesen Betrag an die DRV Bund zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Bete i- ligten zu 3 , mit der diese eine externe Teilung der bei ihr begründeten Anrechte im Wege ein er Ausgleichsquote begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 , mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft un d auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberla n- desgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). 4 5 - 4 - Allerdings hat die Beteiligte zu 3 ihre Rechtsbeschwerde in wirksamer Weise auf den Ausgleich der bei ihr begründe ten Versorgungsanrechte des Ehemannes und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entsche i- dung beschränkt. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrec hte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die Ehezeitanteile verschiedener Anrechte werden jetzt nach § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 31). Entsprechend wendet sich die B eteiligte zu 3 mit ihrer Rechtsbeschwerde nur gegen die externe Teilung der bei ihr begründeten Anrechte. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieses Anrechts. Auch in diesem eingeschrän k- ten Umfang hat die Rechtsbeschwerde jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt begründet: Das Anrecht des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 falle aufgrund des geringen Ausgleichswertes zwar unter die B agatellregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Besondere Gründe für die Durchführung des Ausgleichs seien aus der Akte auch nicht ersichtlich. Nachdem die Ermessensausübung des Amtsg e- richts im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG aber von keinem Beteiligten b e- an standet worden sei, sehe auch das Oberlandesgericht von einer Anwendung der Bagatellregelung ab. Zu Recht sei das Amtsgericht von dem e hezeit lichen Fondsguthaben bei Ehezeit ende in Höhe von 2.345,45 im Rahmen der externen Teilung ein Anrecht in Höhe des hälftigen Ausgleichswert s vo n 1.172,73 begründet . Fondsgebundene Versicherungen seien ihrem Wesen 6 7 8 9 - 5 - nach Kursschwankungen ausgesetzt. Werde der bei Ende der Ehezeit vorha n- dene Ehezeitanteil extern geteilt, erhalte der Ausgleichsberechtigte zwingend einen festen Ausgleichsbetrag . Bei einem späteren Wertanstieg erhalte der Ausgleichsberechtigte weniger als die Hälfte des späteren Wertes; umgekehrt erhalte er me hr als die Hälfte des späteren Wertes, wenn der Wert des Fondsanteils nachehelich sinke. O b darin eine Verletzung des Halbteilung s- grundsatzes zu erblicken sei, sei in der Rechtsprechung noch nicht abschli e- ßend geklärt . Während das Oberlandesgericht München von dem festen Au s- gleichswert bei Ende der Ehezeit ausge he , habe das Oberlandesgericht Köln ein fondsgebundenes Anrecht auf der Grundlage einer Ausgleichsquote extern geteilt, um auch nachehelich e V eränder ungen des Ehezeitanteils zu erfassen . Fondsgeb undene private Rentenversicherungen seien nach § 46 VersAusglG mit ihrem Wert bei Ende der Ehezeit zu be rücksichtigen . § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG erfordere keine Berücksichtigung nachehelicher Veränd e- rungen und somit auch keine externe Teilung im Wege ei ner Ausgleichsquote. Der Ausspruch über die externe Teilung müsse vielmehr eindeutig bestimmt und vollstreckbar sein. Damit sei es unvereinbar, dem Versorgungsträger au f- zuerlegen, d en Ausgleichswert nach einer bestimmten Formel selbst festzuse t- zen. Auch fü r den Versorgungsträger der Zielversorgung sei eine Ungewiss heit darüber, wie viel er vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person erhalte , unzumutbar . Der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dürfe kein tagesaktuell ermittelter nacheheliche r We rt der Fondsanteile zugrunde gelegt werden . Die s sei auch deswegen schwierig, weil es fondsgebundene Versich e- rungen gebe, die in eine Mischung aus mehreren Fonds investieren. E iner a b- weichenden Handhabung stehe auch § 37 Abs. 2 FamFG entgegen, weil das Ger icht den Beteiligten zu einem aktuell ermittelten Wert der Fondsanteile z u- nächst rechtliches Gehör geben müsse und der Wert dann im Zeitpunkt der nachfolgenden Entscheidung nicht mehr aktuell sei . 10 - 6 - Bestimme sich der maßgebliche Wert des Anrechts nach de m Zeitpunkt der Umsetzung der externen Teilung, hänge die Höhe de s Ausgleichswerts von der beliebigen Entscheidung des Versorgungsträgers über den Zeitpunkt der Umsetzung ab. Damit ergäbe sich über die Zufälligkeit des Kursverlaufs hinaus eine weitere Zufä lligkeit. Auch Gerechtigkeitsüberlegungen erforderten keine abweichende Entscheidung. Fondsgebundene Versicherungen schwankten wesensnotwendig in ihrem Wert. Jeder Stichtag bringe für beide Ehegatten s o- wohl ein Risiko als auch eine Chance. Dies sei bei fon dsgebundenen Verso r- gungen zu akzeptieren. Der Stichtagsbezug des Versorgungsausgleichs führ e auch bei klass i- schen Rentenversicherungen zu Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz, weil die auf d en Ehezeitanteil der Versorgung bezogenen Überschuss anteile aus der Zeit zwischen Ehezeitende und Umsetzung nur dem Ausgleichspflicht i- gen zugutekämen. Diese strukturbedingten Unebenheiten seien hinzunehmen. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ermögliche zwar die Berücksichtigung bestim m- ter nachehelicher Entwicklungen bis zur Entscheidung über den Versorgung s- ausgleich. Die Vorschrift könne aber nicht als Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden, allgemein alle Wertschwankungen bis zur Umsetzung der Teilung zu berücksichtigen, um das Halbteilungsprinzip strikt zu verw irklichen. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch den ehezeitlich erworbenen Anteil de r privaten Altersversorgung des Ehemannes bei der Beteilig ten zu 3 in den Versorgungsausgleich einbezogen. aa) Nach § 3 Abs. 2 VersAusglG sind in den Versorgungsausgleich die Ehezeitanteile alle r nach § 2 VersAusglG auszugleichenden Anrechte einzub e- 11 12 13 14 15 - 7 - ziehen. Diese Voraussetzungen liegen nach den tatrichterliche n Feststellungen vor. Der Ausgleich der fondsgebundenen Rentenversicherung entfällt auch nicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. N ach dieser Vorschrift ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betrieb s- rentengesetzes. Die fondsgebundene Rentenversicherung des Ehemannes ist aber nicht mehr verfallbar , somit ausgleichsreif. Zwar ist es einer solchen Ve r- sorgung wesens immanent , dass ihr We rt durch Kursentwicklungen am Kapita l- markt steigen oder auch absinken kann. Zu dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt nach § 5 Abs. 2 VersAusglG besteht jedoch unabhä n- gig von späteren Kursschwankungen und der Möglichkeit einer Anpassung de s Wertausgleic h s bei der Scheidung nach §§ 225 f. FamFG ein unverfallbares und damit ausgleichsreifes Anrecht. bb) Auch s oweit das Oberlandesgericht die Anwartschaften des Eh e- mannes bei der Beteiligten zu 3 ausgeglichen und von eine m A usschluss w e- gen Ge ringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. D er Ausgleichswert dieser Versorgung unterschreitet mit 1.172,73 Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, d ie für das Ende der Eh e- zeit am 31. Oktober 2009 3.024 vgl. FamRZ 2012, 173). Zwar soll das Familiengericht solche Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht au s- gleichen. Gleichwohl ist die abweichende E rmessense ntscheidung des Obe r- landesgerichts im Hinblick auf den stets zu beachtenden Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn n ach der Rechtsprechung des Senats kann der Halbteilu ngsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Verso r- 16 17 - 8 - gungsträger verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 3 0. November 2011 XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 37 ff. und XII ZB 328/10 - FamRZ 2012, 277 ). Solche besonderen Umstände, die der Gesetzgeber bei seiner Entsche i- dung für den Nichtausgleich einzelner geringfügige r Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG im Blick hatte , liegen hier nicht vor. Denn die Instanzgerichte h a- ben das Anrecht des Ehemannes bei der Beteiligten zu 3 im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund au s- geglichen. Das begründete Anrecht erhöht damit die bereits bestehende A n- wartschaft der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und führt damit nicht zu einem ins Gewicht fallenden Verwaltungsaufwand . Weil durch die Form der externen Teilung auch keine Splitterversorgung begründet wird, ist di e E r- messensausübung des Ob erlandes gerichts unter Berücksichtigung des H albte i- lungsgrundsatzes im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2011, 192 Rn. 40 ff.). b) Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Ve rsorgungsausgleich im Wege der externen Teilung durchgeführt, weil die Beteiligte zu 3 als Verso r- gungsträgerin der ausgleichspflichtigen Person dies nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG verlangt hat. Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG hat es desweg en für die Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (§ 1 Abs. 2 VersAusgl G ) begründet. Im Einklang mit der Wahl der Zielversorgung nach § 15 Abs. 1 VersAusglG und entspr e- chend der gesetzlichen Regelung in § 15 Ab s. 5 Satz 1 VersAusglG haben die Instanzgerichte die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts auf dem bereits bestehende n Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Re n- 18 19 - 9 - tenversicherung durchgeführt . Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu be a n- standen und wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen. c) Schließlich ist auch die Bemessung des nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründe ten Ausgleichswertes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu. Der Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts ist nach den §§ 39 ff. VersAusglG zu ermitteln. Da sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsgu t- hab en richtet, das unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, hat der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der u n- mittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermittelt (vgl. FAKomm - FamR/ Wick 4. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 11) . Für die konkrete Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versich e- rungsvertrag sind nach § 46 VersAusglG ergänzend die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Storn okosten nicht abzuziehen sind. Für fondsgebundene Versicherungen, bei denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist der somit relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmath e- matik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert (§ 169 Abs. 4 Satz 1 VVG). Für Altverträge, die - wie die private Altersversorgung des Ehemannes - vor 2008 abgeschlo s- sen wurden, ist der Rückkaufswert zwar nach den bis Ende 2007 geltenden Regelungen zu ermitteln (Art. 4 Abs. 2 EGVVG). Auch auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte der Bundesgerichtshof aber bereits entschieden, dass der Rückkaufswert auf der Grundlage des nach anerkannten Regeln der Versich e- rungsmathematik berechnet e n Deckungskapital s der Versicherung, mindestens 20 21 22 - 10 - jedoch in Höhe der Hälfte des Deckungskapitals , zu bemessen ist (BGHZ 164, 297 = NJW 2005, 3559; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 1783). Dies entspricht der gegenwärtigen Rechtslage (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 466 ff.). Der auch für den Versorgungsausgleich maßgebliche Rückkaufswert ist somit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert. Dem sind nach § 169 Abs. 7 VVG die Überschussanteile hinzuzurechnen ( Ruland Versorgungsau s- gleich 3. Aufl. Rn. 466; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 13; MünchKomm BGB/Glockner 5. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18). bb) Die nach § 1 Abs. 1 VersAusglG ge botene Halbteilung der Ehezei t- anteile ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG stichtagsbezogen durchzuführen. Ma ß- geblicher Stichtag für die Bewertung ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem End e der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG allerdings zu berücksichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG regelt insoweit eine Ausnahme vom Stic h- tagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Eh ezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT - Drucks. 16/10144 S. 49). Un berücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen pe r- sö n lichen Einsatz beruhen (Senatsbeschluss v om 18. Januar 2012 XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). N achehezeitliche Bestandteile der Versorgung bleiben mithin unberücksichtigt, soweit sie nicht auf den Eh e- 23 24 - 11 - ze i tanteil zurückwirken, sondern die Versorgung individuell erhöhen (vgl. BT - Dru cks. 16/10144 S. 90). F ür die Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Veränderung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG kommt es mithin entschei - dend darauf an , ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Ent wicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt ). cc) Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . (1) Ein nachehe zeit liche r Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwi - schen der Versorgung der ausgleichsp flichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür kein Bedarf, weil die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach § 11 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 VersAusglG gesichert ist. Bei der externen Teilung verzichtet das Gesetz in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG ge nannten Fällen auf eine nachträgliche Korrektur von Dynamikunterschieden (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 49 ). E ine externe Teilung ist nur ausnahmsweise in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG genannten Fällen durchzuführen , und in diesen Fällen steht dem Ausgleichsberechtigten nach § 15 VersAusglG ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu. Ebenso wirkt a uch die nachehezeitlich e Dynamik d er fondsgebundenen privaten Altersvorsorge des Ehemannes nicht auf den Ehezeitanteil zurück; durch den stichtagsbezogenen Ausgleich ist es dem Ausgleichsberechtigten unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Aus - 25 26 27 - 12 - gleichsbetrag entsprechende Zu wächse i m Rahmen der gewählten Ziel - versorgung zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat deswegen zu Recht einen nachehe zeit lichen Zuwachs der fondsgebundenen privaten Altersversorgung des Ehemannes im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG unberücksichtigt gelassen. (2) Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertve r- lust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirk en kann . Solche Verä nde ru ngen sind im Rahmen der gebotenen Halbteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu einem nac h- ehezeitlichen Zuwachs, der im Rahmen der unmittelbaren Bewertung allein der nachehelichen Zeit zugeordnet werden kann, wirkt sich ein Wertverlust rege l- mäßig nicht nur auf nachehezeitliche Zuwächse, sondern auch auf den Eheze i- tanteil des Anrechts aus. Diese Entwicklung kann so weit gehen, dass ein sp ä- terer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurück bleibt und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden ist (vgl. Senatsu r- teil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 38 ff.) . Das bei Ehezeitende vorhandene Fondsguthaben kann mithin durch die nachehe zeit liche Entwicklung en tfallen, was auch auf den Ehezeitanteil z u- rückwirkt und als allgemeine Entwicklung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bei der Bestimmung des Ausgleichswerts grundsätzlich zu berücksichtigen ist . Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigun g des Lei s- tungsverbots aus § 29 VersAusglG nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Ve r- sorgungsausgleich nicht mehr in Betracht ( vgl. auch Senatsbeschl üsse BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856, 861 [ zur auszugleichenden geringeren Anwar t- schaft auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gege n- über einer höheren Beamtenversorgun g ] und vom 5. Oktober 2011 28 29 - 13 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13 ff. [ zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahl - rechts ] ). N ur im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Ver sorgungsausgleich unterfallende Anrechte können somit in diesen einbe - zogen werden. Das gilt entsprechend, wenn ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterli chen Entscheidung nur noch mit einem geringeren Wert vorhanden ist. Auch dann kann nur der noch vorhandene T eil zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden. Der nachehezeitliche Wertverlust einer fondsgebundenen privaten A l- tersversorgung kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat. Dabei sind die Gerichte auf die Auskünfte der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 3 VersAusglG und die Mitteilung späterer Änderungen du rch die Verso r- gungsträger oder die Beteiligten ange wiesen. Die bloß abstrakte Möglichkeit eine s nachehe zeit lichen Wertverlustes kann hingegen auch bei einer fondsg e- bundenen privaten Altersversorgung nicht bei der Bemessung des Ausgleich s- wertes für die externe Teilung berücksichtigt werden . Nur wenn ein nacheh e- zeitlicher Rückgang des Wertes konkret fest steht , ist dies zu berücksichtigen. Selbst dann bleibt der nachehe zeit liche Wertverlust einer fondsgebund e- nen privaten Altersversorgung unberücksichti gt, sofern bereits eine gegenläuf i- ge Entwicklung eingesetzt hat, die den nachehezeitlichen Wertverlust wieder auffängt. Denn ein anschließender späterer Anstieg im Wert des Ehezeitanteils hebt zunächst den nachehezeitlich eingetretenen Wertverlust auf, bev or der Überschuss als nachehezeitlicher Gewinn unberücksichtigt bleibt (vgl. Senat s- beschluss vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43). 30 31 - 14 - d ) Danach ist die angefochtene Entscheid ung zur externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG nicht zu beanstanden. Zu Recht haben die Instanzg e- richte zu Lasten der fondsgebundenen privaten Rentenversicherung des Eh e- mannes lediglich den stichtagsbezogenen Ehezeitanteil in Höhe von 2.345,45 extern geteilt und zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleich s- wertes von 1.172,73 (so auch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 9 79; OLG München FamRZ 2011, 376 f. u nd OLG Brandenburg FamRZ 2007, 1895 [zum früheren Recht] ; a.A. OLG Köln Beschluss vom 1. Oktober 2010 14 UF 144/1 0 - unveröffentlicht ) . Ein eventueller Anstieg der fondsgebund e- nen Versorgung bleibt als nachehe zeit liche Entwicklung unberücksichtigt; einen nachehe zeit lichen Wertverlust haben die Instanzgerichte auf der Grundlage der Auskünfte der Beteiligten zu 3 nicht festgestellt. Der Rechtsbeschwerde bleibt 32 - 15 - schon deswegen der Erfolg versagt , ohne dass es darau f ankommt, ob der von ihr begehrte quotale Ausgleich hinreichend bestimmt wäre (vgl. insoweit S e- natsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 21 ff.) . Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 17.08.2010 - 553 F 9033/09 - OLG München, Entscheidung vom 27.10.2010 - 26 UF 1270/10 -
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