ECLI:DE:BGH:2016:200716BXIIZB609.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 609/14 vom 20. Juli 2016 i n der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 13, 17 b; LPartG § 3 a) Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschl echtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu b e- handeln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 15/15 juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getrof fene ausdrückliche B e- stimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Leben s- partnerschaftsnamens ist unwirksam. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - XII ZB 609/14 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch de n Vo r- sitzende n Richter D ose und die Richter D r. Klinkhammer , Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 2014 wird au f Ko s- ten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Wert: 5 .000 Gründe: I. Die Beteiligte n zu 1 und 2 schlossen am 7. Juli 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländische m Recht. Der Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, d er Beteiligte zu 2 die niederländische Staatsangeh ö- rigkeit . Da das niederländische Recht einen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten nicht vorsieht, wählten die Beteiligte n zu 1 und 2 mit konsularisch beglaubigter Erklärung für ihre Namensführung das d eutsche Recht und b e- stimmten den Namen des Beteiligte n zu 2 zum Familiennamen. Der Beteiligte zu 1 bestimmte seinen Geburtsnamen zum Begleitnamen. Gleichzeitig erklärten die Beteiligte n zu 1 und 2, sie verweigerten " eine Aufnahme ihrer Erklärung im Institu t der Lebenspartnerschaft " oder eine Umwandlung der Erklärung in eine Namenserklärung als Lebenspartnerschaftsname, da sie verheiratet seien. 1 2 - 3 - Das zuständige Standesamt I in Berlin lehnte die Ausstellung einer B e- scheinigung über die Namenserklärung ab . Di e Beteiligte n zu 1 und 2 haben beantragt, das Standesamt anzuweisen, die Namensänderung auf den gewäh l- ten Ehenamen einschließlich des vorangestellten Geburtsnamens des Beteili g- te n zu 1 " einzutragen " . Das Amtsgericht hat die als Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV aufgefassten Anträge zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligte n zu 1 und 2 zurüc k- gewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne E rfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerde gericht s, dessen Entscheidung in StAZ 2015, 142 veröffentlicht ist, liegt keine wirksame Namenswahl vor. Die von den Beteiligte n zu 1 und 2 abgegebene Erklärung solle nach ihrer ausdrückl i- chen Einschränkung nur gel ten, wenn auf sie die Bestimmungen des deutschen Rechts zur Ehe Anwendung fänden und nicht die Bestimmungen zur Leben s- partnerschaft. Es könne dahinstehen, ob die Erklärung schon deshalb unwir k- sam sei, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung stehe. Denn jedenfalls sei die Bedingung nicht erfüllt. Die gleich geschlechtlichen Beteiligten zu 1 und 2 könnten nach deutschem Recht einen gemeinsamen Familiennamen nicht als Ehenamen, sondern nur als Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Ehe bedeute nach deutsche m Recht eine rechtliche Verbindung zw i- schen einem Mann und einer Frau, während der Begriff der Lebenspartne r- schaft auf die gleichgeschlechtliche Personenkonstellation verweise. Das stehe i m Einklang mit der Verfassung. I nsbesondere verstießen die unterschi edlichen 3 4 5 6 - 4 - Bezeichnungen der Rechtsi nstitute nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG. Das Recht der Europäischen Union geb iete es eben falls nicht, die Beteiligten zu 1 und 2 als Ehegatten i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EGBGB anzusehen. Familien - und Namensrecht müs sten in den Mitgliedstaaten nicht übereinstimmend ger e- gelt sein. Es obliege dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber, ein fremdes Rechtsinstitut (hier die gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht) als Gegenstand der Anknüpfung für das Internation ale Privatrecht zu qualifizieren. Dabei bestehe keine Bindung an die Bezeichnungen, die das au s- ländische Recht verwende, oder an die Qualifikation sonstiger Mitgliedstaaten. Hinkende Namensverhältnisse könnten in der vorliegenden Fallkonstell a- tion nicht entstehen. I n deutschen Personaldokumenten werde nicht kenntlich gemacht, ob es sich bei dem Familiennamen um einen Ehe - oder Lebenspar t- nerschaftsnamen handel e . Ohnehin seien die Freiheiten, die das europäische Gemeinschaftsrecht den Unionsbürgern zuerkenn e , durch die Möglichkeit einer Rechtswahl gewahrt. Ein Verstoß gegen Art. 8, 12 und 14 EMRK sei ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Umdeutung in eine R echts - und Namenswahl nach Art. 17 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB scheitere an der ausdrücklich dagegen gerichtete n Erklärung der Beteiligte n zu 1 und 2 . 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- teiligten zu 1 und 2 keine wirksame Namenswahl getroffen haben und daher keinen Anspruch auf Erteilun g einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV h a- ben . 7 8 9 10 - 5 - a) Das von den Beteiligte n zu 1 und 2 nach dem jedenfalls entspre chend anwendbaren Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. Art. 17 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB) in zulässiger Weise gewählt e deutsche Recht sieh t für eine im Au s- land geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nur die Möglichkeit der Besti m- mung ei nes Lebenspartnerschaftsnamen s (§ 3 LPartG; § 42 PStG) , nicht aber eine s Ehenamen s (§ 1355 BGB; § 41 PStG) vor . aa) Die Frage , ob die sich im Namensrecht s tellende Vorfrage des B e- stehens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft selbstständig oder unselbstständig anzuknüpfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 15/15 juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 31 f. ) , kann im vorliegenden Fa ll offenbleiben. Nach beiden Alternativen ist die von den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft zu behandeln. Dies gilt bei unselbstständiger Anknüpfung schon wegen der gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl. Bei selbstständiger Anknüpfung ist die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe al s Lebenspartnerschaft nach Art. 17 b EGBGB zu qualifi zieren. Der Senat hat die Frage der Qualifikation ein er im Ausland geschloss e- nen gleichgeschlechtlichen Ehe bereits dahin entschieden, dass diese nach deutschem Recht als Lebens partnerschaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB zu betrachten ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 15/15 juris, zur Veröff e ntlichung in BGHZ bestimmt Rn. 34 ff.) . Die Beteiligte zu 3 hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Qualifikation als Ehe dem Anli e- gen der Beteiligte n zu 1 und 2 nicht zum Erfolg verhelfen könnte. I n diesem Fall wä re die Ehe nach dem gemäß Art. 13 EGBGB auf den Beteiligten zu 1 a n- wendbaren deutschen Recht schon nicht wirksam geschlossen worden, weil es an dem nach deutschem Recht konstitutiven Merkmal der Verschiedeng e- 11 12 13 - 6 - schlechtlichkeit der Ehegatten fehlen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 XII ZB 15/15 juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 36). bb) Da die von den Beteiligte n zu 1 und 2 eingegangene rechtliche Ve r- bindung nach deutschem Recht keine E he, sondern eine Lebenspartnerschaft ist, können die Partner nur einen L ebenspartnerschaftsnamen nach § 3 LPartG, n icht aber einen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen. I hre Namensb e- stimmung ist aber ausdrücklich nur auf einen Ehenamen gerichtet und daher unwirks am. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gebietet es die Verfa s- sung nicht, dass gleichgeschlechtlichen Partnern anstelle der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Ehe offenstehen muss (BVerfG FamRZ 2002, 1169). Das gilt bezogen auf das von den Beteiligte n zu 1 und 2 verfolgte Anli e- gen erst recht, we il das deutsche Recht mit dem Lebenspartnerschaftsnamen die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglicht , zumal in den deutschen Personaldokumenten nicht kenntlich gemacht wird, ob es sich um einen Ehe - oder Lebenspartnerschaftsnamen handelt . Aus diesem G rund liegt auch eine von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Diskriminierung 14 15 - 7 - fern. Da die Beteiligte n zu 1 und 2 in der Lage sind, die von ihnen ge w ünschte Namensführung im deutschen Recht zu verwirklichen , könnte es zu einer eur o- parechtli ch möglicherweise relevanten hinkenden Namensführung nur kommen , wenn das niederländische Recht die nach deutschem Recht getroffene N a- menswahl nicht anerkennt . Das könnte aber nicht die Europarechtswidrigkeit des deutschen Namensrechts zur Folge haben. Do se Klinkhammer Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 14.10.2013 - 71 III 157/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2014 - 1 W 554/13 -
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