BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6/10 vom 20. Dezember 2011 in de r Rechts beschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Installiereinrichtung II GebrMG § 1 Abs. 1, § 18 Abs. 4; PatG § 100, § 106, § 99 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregu n- gen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgebliche n Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachg e- biets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten, die übliche Vo r- gehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gege n- stands ergeben und auch nicht - technische Vorgaben eine Rolle spielen. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 20 11 - X ZB 6/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster beschlossen: Der An tragsgegner trägt die Kosten des V erfahrens. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100 .000 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner war Inhaber des am 15. Februar 2001 angeme l- deten deutschen Gebrauchsmusters 201 21 189 (Streitgebrauchsmusters), das eine "Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen" betr ifft und 20 Schut zansprüche umfasst; das Streitgebrauchsmuster ist nach Ablauf der höchstmöglichen Schutzdauer mit Ende des Monats Februar 2011 erloschen. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die vom Antragsgegner im Löschu ngsverfahren verteidigte Fa s- sung der Schutzansprüche hinausgeht, und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. 1 2 - 3 - Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin ihren Löschungsantrag we i- ter verfolgt . Der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster i n der von der Gebrauchsmusterabteilung als schutzfähig angesehenen Fassung und mit mehreren Hilfsanträgen verteidigt. Das Patent gericht hat das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang g e- löscht . Hiergegen hat sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbesc hwe r- de des Antragsgegner s gerichtet. Nach Ablauf der Höchstschutzdauer des Streitgebrauchsmusters haben die Beteiligten d as Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt . II. Infolge der Erledigungserklärungen ist unter Berücksicht igung des bisherigen Sach und Streitstands nur noch über die Kosten des Löschungsve r- fahrens zu entscheiden (§ 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG i. V. m. §§ 106, 109, 99 Abs. 1 PatG, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese sind dem Antragsgegner aufz u- erlegen, da die Rechtsb eschwerde voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. 1. Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG in Verbindung mit § 100 Abs. 2, 3, §§ 101 bis 109 PatG). Die Zulassung der Rechts beschwerde b e- schränkt die Nachprüfung grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht für klärungsbedürftig gehalten hat; eine vom B e- schwerdegericht ausgesprochene Beschränkung auf eine solche Frage ist ohne 3 4 5 6 7 8 - 4 - Wirkung. Die Zulas sung der Rechtsbeschwerde erlaubt die Überprüfung der Entscheidung nach Art einer Revision (st. Rspr. des Senats, vgl . Beschluss vom 29. April 2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstatio n; Beschluss vom 29. Juli 2008 - X ZB 23/07, juris). Die Überprüfun g durch den Senat ist danach nicht auf die vom Patentgericht aufgeworfene Frage beschränkt , inwieweit es für den Fachmann Anstöße, Hinweise oder Anregungen im Stand der Technik bed arf , um dort beschriebene Maßnahmen auf das ihm Bekannte anzuwenden. 2. D as Streitgebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen für mehrere Arbeitsplätze in einem Raum. Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, eine Einrichtung zu schaffen, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible I nstallation von Versorgungsleitu n- gen ermöglicht, die leicht zu bedienen ist und die zu möglichst geringen Behi n- derungen (bei der Raumnutzung) führt. Die in dem verteidigten Schutzanspruch 1 angegebene Lösung kann wie folgt g egl iedert werden (Gliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze [a] , insb e- sondere für Computer - Arbeitsplätze oder dergleichen in einem Raum, die miteinander und/oder mit ein er zentralen Einric h- tung verbunden sind [b] . 2. Ein aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubares Sy s- tem ist vorgesehen [c], das enthält 9 10 11 - 5 - 2.1 unterhalb einer Decke (12) des Raums und oberhalb e i- ner normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle (18) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und/oder Datenle i- tungen [d] und 2.2 an die Kanäle anschließbare nach unten gerichtete, A r- beitsplätzen zugeordnete Säulen (21), die mit Verso r- gungsanschlüssen (23) versehen sind [f] . 3. Für die Kanäle (18) sind Hängehalter (19) zum Aufhängen an der Decke (12) des Raums vorgesehen [e] . 4. Die Säulen (21) sind um eine im Bereich der Kanäle (18) b e- findliche horizontale Achse (53) verschwenkbar angeordnet, um die Versorgungsanschlüsse (23) in Greifhöhe zu bringen [g] . 3 . Das Patentgericht hat a ngenommen, der Gegenstand der Schutza n- spr ü ch e beruh e nicht auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG. Die Angabe in den Schutzansprüchen, dass die "Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe zu bringen" seien, verstehe der Fachmann, ein M aschinenbaui n- genieur (FH), der als Konstrukteur und Planer für Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen für verschiedene Anwendungsgebiete mit Versorgungsle i- tungen aller Art zuständig sei, so, dass die Versorgungsanschlüsse zumindest so weit aus dem Arbeitsbereich zu bringen seien, dass sie nicht mehr störten. D ies bedeute nicht , dass die Versorgung sanschlüsse überhaupt nic ht mehr e r- reicht werden könnten . Denn das Streitgebrauchsmuster sehe als oberhalb der 12 13 - 6 - Greifhöhe einer erwachsenen Person gelegen en Bereich lediglich eine Höhe von 190 bis 215 cm vor. Unter nach unten gerichteten Säulen seien nicht no t- wendig senkrecht aus gerichtete Säulen zu verstehen. Aus der schweizerischen Bauzeitung "Schweizer Ingenieur und Arch i- tekt" Nr . 24 vom 11. Juni 19 98, S . 1, 10 bis 12 (D5) sei eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze bekannt, die sich von dem Gegenstand des Streitgebrauchsmu s- ters lediglich dadurch unterscheide, dass bei diesem die Sä ulen um eine im Bereich der Kanäle befindliche horizontale Achse verschwenkbar angeordnet seien, um die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe zu bringen. Wenn der Fachmann von einer Einrichtung, wie sie in der schweizerischen Bauzeitung beschrieben sei, ausge he, stehe er vor dem Problem, das s die dort beschri e- benen Säulen, wenn sie sich in Unterricht s räumen befänden, Vandalismus ausgesetzt seien. Zumindest könnten sie durch nicht sachgerechte Manipulat i- on in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. De m Fachmann s eien Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen nicht nur für Unterrichtsräume, sondern auch für andere Anwendungsgebiete bekannt, zu denen auch d ie Medizintec h- nik gehöre. Aus de m Prospekt der D . M . GmbH (D13) sei eine Einrichtung mit Versorgungsleitungen bekannt , die nach unten gerichtete, A r- beitsplätzen zugeordnete Säulen, die mit Versorgungsanschlüssen versehen seien, enthalte und bei der die Säulen um eine horizontale Achse verschwen k- bar angeordnet sei en , um die Versorgungsanschlüs se in Greifhöhe zu bringen. Dieser Umstand gebe dem Fach mann die Anregung , die aus der D 5 bekannte und in Unterrichtsräumen eingesetzte Einrichtung durch die aus dem Prospekt der D13 als bekannt nachgewiesene Maßnahme zu ertüchtigen. Bei diesem Vorgehen er gebe sich zwangsläufig, die horizontale Achse dort zu belassen, wo die Säule bei der Einrichtung nach der D5 schon angelenkt sei, nämlich im B e- 14 - 7 - reich der Kanäle. Damit bedürfe es für den Fachmann keines erfinderischen Schritts, um die Einrichtung nach der D 5 derart auszugestalten, dass die Sä u- len um eine im Bereich der Kanäle befindliche horizontale Achse verschwen k- bar angeordnet seien, um die Versorgunganschlüsse in Greifhöhe zu bringen. Auch die Gegenstände nach den Hilfsanträgen beruhten nicht auf einem e rfi n- derischen Schritt. 4. Diese Beurteilung hätte der Nachprüfung im Rechtbeschwerdeve r- fahren voraussichtlich standgehalten. a ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit um eine Rec htsfrage, die mittels wertender Würdigung der tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, die unmi t- telbar oder mittelbar geeignet sind, etwas über die Voraussetzungen für das Auffinden der erfindungsgemäßen Lösung auszusagen (Senatsurteil vom 7. März 2006 X ZR 213/01, BGHZ 166, 305 Vorausbezahlte Telefongespr ä- che). Dies gilt gleichermaßen für die Beurteilung des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2006 X ZB 27/05, BGHZ 168, 142 Demonstrationsschrank) . Wie im P atentrecht ist maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum e inen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntni s- sen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzus e- hen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen , dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anr e- 15 16 - 8 - gungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ( BGH, Urteil vom 30. April 2009 Xa ZR 9 2/05, BGHZ 182, 1 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 einteilige Öse). Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einschätzung, dass der Fachmann ohne erfinderische s Bemühen zum Gegenstand der Erfi n- dung gelangt wäre, in ein er Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit für den Schutzrechtsinhaber wie für seine Wettbewerber gewährleistet. Dabei lässt sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgelöste Aussage darüber treffen , in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur au s- drückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiet s , insbesondere Ausbi ldung s- gang und Ausbildungsstand der auf diesem Gebiet tätigen Fachleute zum Pri o- ritätszeit punkt und d ie auf dem technischen Fachgebiet übliche Vorgehenswe i- se von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen ebenso eine Rolle spi e len wie technische Bedürfn isse, die sich aus der Konstruktion oder der A n- wendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben, nicht - technische Vo r- gaben, die geeignet sind, die Überlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und umgekehrt Gesichtspunkte, die dem Fachm ann Vera n- lassung geben könnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben. b) Diesen rechtlichen Vorgaben hat das Patentgericht genügt , indem es für die Annahme des Fehlens eines erfinderischen Sch ritts das Vorliegen eine r 17 18 - 9 - Anregung aus dem Stand der Technik für erforderlich gehalten hat. Es hat a n- genommen, d ie in der D13 vorgestellte Einrichtung ermögliche es , Geräte und d eren Versorgungsanschlüsse je nach Bedarf am OP - Tisch zu positionieren oder si e aus dem Arbeitsbereich zu entfer nen. Daraus entnehme der Fachmann die Anregung, die aus der D5 bekannte Einrichtung mit der Option der Höhe n- verstellung zu versehen . c ) Die hiergegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde zeigen k e i- ne Rechts fehler au f . aa ) D ie Rechtsbeschwerde rügt die I nterpretation des Offenbarungsg e- halts der Entgegenhaltung D5, der das Patentgericht zu Unrecht die Merkmale 2.1, 2.2 und 3 entnommen ha be . Mit dieser Rüge wäre sie voraussichtlich nicht durchgedrungen. Die D5 spric ht auf Seite 12, linke Spalte ausdrücklich davon, dass sämtliche Leitungen und Kanäle frei verlegt und jederzeit zugänglich se i- en. Dass diese Kanäle Bestandteile eines gerüstartig aufgebauten Systems sind , zieht die Rechtsbeschwerde zu Recht ebenso wenig i n Zweifel wie deren Anordnung unterhalb der Raumdecke und oberhalb ei ner normalen Greifhöhe und ihre Bestimmung zur Aufnahme von Versorgungs - oder Datenleitungen, welche in der D5 gleichfalls ausdrücklich erwähnt werden. Soweit die Recht s- beschwerde meint, nicht die Kanäle, sondern das unterhalb der Raumdecke angebrachte (die Kanäle aufnehmende) Deckenrast er sei mit Hängehaltern an der R aumdecke befestigt und die Säulen seien ausschließlich an diesem D e- ckenraster befestigt, ist dies im Ergebnis nicht erfolgv ersprechend. Denn selbst wenn dies zuträfe, dienten die Hängehalter mittelbar auch der Aufhängung der Kanäle und wären die Säulen an die Kanäle im Sinne des Merkmals 2.2 ins o- - oder Datenleitungen aus den Kanälen aus - und in die Säulen eintreten müssen. 19 20 - 10 - bb ) Auch mit der Rüge, das Patentgericht habe der Entgegenhaltung D13 zu Unrecht eine Anregung dafür entnommen , die Einrichtung nach der D5 durch um eine horizontale Achse verschwenkbar angeordnete Säulen (Merkmal 4) zu ertüchtigen, hätte die Rechtsbeschwerde voraussichtlich nicht durchdri n- gen können. Nach Ansicht des Patentgerichts h a tte der Fachmann Anlass, die D13 , eine Veröffentlichung im Bereich der Medizintechnik, heran zuziehen . Diese r Annahme stehen Rech tsgründe nicht entgegen. Das Streitgebrauchsmuster betrifft ganz allgemein Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen für mehrere Arbeitsplätze; beispielhaft werden Labors oder dergleichen g e- Arbei tsplatzsystem e für die A n- n- tragsgegner Tatsachen vorgetragen hat, aus denen das Patentgericht hätte a b- leiten müssen, dass der maßgebliche Fachmann, ein Maschinenbauingenieur (FH), der als Konstrukteur und Planer für Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen für verschiedene Anwendungsgebiete mit Versorgungsleitungen befasst ist, üblicherweise Anregungen nicht beachtet, die sich aus solchen Ei n- richtungen im medizintechnischen Berei ch ergeben. Dies liegt auch fern, weil, wie die Entgegenhaltung D5 anschaulich belegt, die konkrete Funktion des ei n- zelnen Arbeitsplatzes für die konzeptionelle Ausgestaltung des Gesamtsystems von allenfalls nachrangiger Bedeutung ist. Der weitere Einwand der Rechtsb e- schwerde, d ie D13 betreffe ein Versorgungssystem für nur einen Arbeitsplatz, während das Streitgebrauchsmuster eine Einrichtung für mehrere Arbeitsplätze beanspruche, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. D er Fachmann hat Anlass, die versorgungstec hnische Ausgestaltung eines einzelnen Arbeits platzes auch dann zu betrachten, wenn er mehrere Arbeitsplätze auszustatten hat, unabhä n- 21 22 - 11 - gig davon, ob eine Verbindung der Arbeitsplätze gewünscht ist oder nicht. Da r- über hinaus betrifft das Merkmal 4 eine Maßnah me, die an jedem Arbeitsplatz gesondert vorzunehmen ist. Auch deswegen hat das Patentgericht es zu Recht als aus fachmännischer Sicht geboten angesehen , die Gestaltung einzelner Arbeitsplätze im Stand der Technik zu betrachten. cc ) Auch die weitere Ann ahme des Patentgerichts, d er Entgegenhaltung D13 sei eine Ausgestaltung der dort beschriebenen Deckenversorgungseinhe i- ten nach Merkmal 4 zu entnehmen , ist aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den. I n der D13 ist eine Einrichtung mit nach unten gerichtet en Säulen g e- zeigt, die um eine horizontale Achse so verschwenkbar s ind , dass sich eine Höhenverstellung um 600 mm erg ibt (D13, Abb. auf S. 4 unten) . Die Rechtsb e- schwerde geht von einer Lehre des Streitgebrauchsmusters aus, wonach die Mediensäulen zwischen einer Gebrauchs - und Nichtgebrauchsstellung im W e- ge einer Klappbewegung vollständig verschwenkt würden, was in der D13 nicht offenbart sei. E ine Klappbewegung ist indessen nicht Merkmal der nach dem Streitgebrauchsmuster geschützten Einrichtung. Die R e chtsbeschwerde wendet ein, dass sich die Säulen nach dem Streitgebrauchsmuster in der Nichtgebrauchsstellung oberhalb einer normalen Greifhöhe befänden, also ohne den Einsatz von Hilfsmitteln grundsätzlich nicht erreichbar seien. Demgegenüber befinde sich das in der D13 offenbarte Deckenversorgungssystem stets in Greifhöhe; das dort verwendete Höhenverstellungssystem erlaube eine max i- male Höhe von 2 Metern. Auch dieses Argument geht fehl, denn das Streitg e- brauchsm 23 24 25 - 12 - Kanäle. Im Übrigen handelt es sich um eine reine Zweckmäßigkeitsfrage, in welche Höhe die Säulen mit den Versorgungsanschlüssen verschwenkt we r- den. dd ) Hinsichtlich der Auslegung der Schutzansprüche nach den Hilfsa n- trägen und der entsprechenden Bewertung des Standes der Technik sind keine Rechtsfehler erkennbar; die Rechtsbeschwerde erhebt hierzu auch keine g e- sonderten Rügen . Meier - Beck Gröning Bacher Hoffmann Schust er Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.06.2010 - 35 W(pat) 429/09 - 26
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