BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/06 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Schuldner stellte am 4. Juni 2002 Antrag auf Er366ffnung des Regelin-solvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 2. Juli 2002 ordnete das Insolvenzgericht gem344337 247247 20, 97 Abs. 1 InsO unter anderem an, dass der Schuldner ein vollst344ndiges Verm366gensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet sowie ein Verzeichnis seiner Gl344ubiger und Schuldner unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen zu erstellen habe. In einem entsprechenden, ihm vom gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen 374bersandten Erhebungsbogen, den der Schuldner nach Aus-f374llung am 22. Juli 2002 unterzeichnete, gab er die Forderung des weiteren Be- 1 - 3 - teiligten, der ihn durch Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2002 hatte auffordern lassen, einen Betrag von mehr als 40.000 DM auf einen Schadensersatzan-spruch wegen Insolvenzverschleppung zu zahlen, nicht an. Nachdem das In-solvenzgericht am 26. September 2002 das Insolvenzverfahren 374ber das Ver-m366gen des Schuldner er366ffnet hatte, meldete der weitere Beteiligte seine For-derung erst am 17. September 2004 zur Insolvenztabelle an. In dem anstelle des Schlusstermins durchgef374hrten schriftlichen Verfah-ren hat der weitere Beteiligte beantragt, dem Schuldner wegen Verletzung sei-ner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zur374ckgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angek374ndigt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen f374r die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels in 247 574 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt sind. 3 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. 4 Das Landgericht hat die Voraussetzungen f374r die Annahme grober Fahr-l344ssigkeit im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht verkannt. Grobe Fahrl344s- 5 - 4 - sigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende 334berlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet l344sst, was sich im gegebenen Fall Jedermann aufgedr344ngt h344tte, so dass von einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, ZInsO 2007, 1150, 1151). Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrl344ssigkeit ist Sa-che des Tatrichters und mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur die Frage, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Be-tracht gelassen hat (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 238/90, WM 1991, 1946, 1948; Urt. v. 29. September 1992 - IX ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3236; Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO). Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung von dieser Definition ausgegangen. Aus der Feststellung, ein Schuldner, der verpflichtet sei, eine vollst344ndige Auflistung seiner Gl344ubiger zu erstellen und der die Forderung eines Gl344ubigers nicht angebe, welcher kurz zuvor die Zah-lung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt habe, handele grob fahrl344ssig, ergibt sich eine zutreffende Zugrundelegung des Begriffes der groben Fahrl344ssigkeit. 6 2. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt keine Verfahrensgrund-rechte. 7 a) Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage ausei-nandergesetzt, ob es den Schuldner entlastet, dass er den nicht mitgeteilten Anspruch f374r nicht begr374ndet gehalten hat. Es hat diese Frage verneint, weil es 8 - 5 - davon ausgegangen ist, der Schuldner sei verpflichtet gewesen, auch solche Anspr374che in sein Verzeichnis aufzunehmen, die er nicht als begr374ndet ange-sehen habe. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Schuldner die For-derung des weiteren Beteiligten schon deshalb nicht h344tte angeben m374ssen, weil er sie f374r unbegr374ndet hielt, hat mithin stattgefunden. b) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Auslegung des amtsge-richtlichen Aufkl344rungsbeschlusses hat keine Bedeutung 374ber den Einzelfall hinaus. 9 - 6 - 3. Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht ge-eignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 10 Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.09.2005 - 810 IN 570/02 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.04.2006 - 2/9 T 773/05 + 768/05 -
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