BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/08 vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge richts München I vom 31. J anuar 2008 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 41.081,72 . Gründe: Die Rechtsbeschwerde legt keinen Grund dar, aus de m sich ihre Zulä s- sigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Sie beanstandet, dass das Beschwerd e- gericht einzelne Zuschlagsgründe für die Vergütung des vorläufigen Insolven z- verwalters verneint oder zu gering gewichtet habe. Insbesondere wendet sie sich dagegen, dass das Beschwerdegericht keine erhebliche Befassung mit dem im Eigentum des Schuldners stehenden, wertausschöpfend belasteten Betriebsgrundstück angenommen hat. Für die Erhöhung des Regelsatzes der Vergütung nach § 3 InsVV ist e i- ne Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände 1 2 - 3 - entscheidend, die unter Berücksichtigung von Überschneidungen in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag b e- stimmen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 10; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 125/08, juris Rn. 5). Die angefochtene Vergütungsfestsetzung ist von solchen Überschneidungen einzelner Zuschlagsgründe gekennzeichnet. Innerhalb eines Gesamtzuschlags zum R egelsatz von 65 v. H. hat der weitere Beteiligte zu 1 für die Fortführung von zwei Betriebsstätten einen Ei n- zelzuschlag von zusammen 25 v.H. und für die entfalteten besonderen Sani e- rungsbemühungen einen weiteren Einzelzuschlag von ebenfalls 25 v.H. zug e- bi l ligt e r halten. Die Vergleichsberechnung zur Betriebsfortführung im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) InsVV , die nach der Rechtsprechung des Bu n- desg e richtshofes geboten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZInsO 2007, 436 Rn. 19; vom 13. November 2008 - IX ZB 1 4 1 /07, ZInsO 2009, 55 Rn. 5 mwN) , ist unterblieben, ohne dass dies als Rechtssatzabweichung gerügt worden wäre. Allerdings liegt hier statt einer B e- schwer ein ungerechtfertigter Vorteil des weiteren Beteiligten zu 1 näher. Um die Betriebsfortführung zu sichern, bedurfte es bei dem im Eigentum des Schuldners stehenden Betriebsgrundstück der Eintragung der Ver f ü g ung s- beschränkung im Grundbuch, die der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 2 Satz 2 InsO erwirkt hat. Um die Betriebsfortführung übe r- haupt zu ermöglichen, bedurfte es auch der Instandsetzung des eigenen G e- schäftslokals, die der vorläufige Insolvenzverwalter mit Hilfe eines Assistenzu n- ternehmens durchgeführt hat. Teil der vergütungserhöh enden Sanierungsb e- mühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters waren schließlich seine Bestr e- bungen, einen Verkauf des Betriebsgrundstücks schon während des Eröf f- 3 4 - 4 - nungsverfahrens anzubahnen. Damit erstrecken sich die vom Beschwerdeg e- richt angenommenen Zusch lagsgründe auch auf die weiter vergütungserh ö- hend geltend gemachten Umstände, welche die Rechtsbeschwerde anführt. Sie hätte unter diesen Umständen eine Sac h prüfung nur erreichen können, wenn sie eine Abweichung des Beschwerdeg e richts von den anerkannten M aßstäben der auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung (Einheitlichkeit s- sicherung) oder eine noch nicht g e klärte (grundsätzliche) Maßstabsfrage der Gesamtschau von Überschneidungsfällen bei Berührung mehrerer Zuschlag s- gründe durch die vergütete Ve rwalte r tätigkeit hätte darlegen können. Das ist nicht ersichtlich. Auch die Möglichkeit einer Verschiebung der Vergütungsma ß- stäbe durch Rechtsfortbildung des Beschwerdegerichts (vgl. dazu BGH, B e- schluss vom 13. November 2008, aaO Rn. 8 mwN) macht die Recht smittelb e- gründung nicht geltend und scheidet als Zulässigkeitsgrund hier aus. In dem vom Beschwerdegericht gebilligten Einzelzuschlag für Sani e- rungsbemühungen des weiteren Beteiligten zu 1 kann auch eine überdurc h- schnittlich aufwändige Tätigkeit der Fe ststellung der am Betriebsgrundstück des Schuldners mittelbar dinglich gesicherten Kreditgläubiger abgegolten sein. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde in diesem Punkt keinen entscheidung s- erheblichen, möglicherweise unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überga n- genen Sachvortrag aufgezeigt . Warum sich für den vorläufigen Insolvenzve r- walter die Ermittlung der Absonderungsberechtigten schwierig gestaltet haben soll, ist nicht deutlich. Zur Lastenfreimachung des Grundstücks genügte die Ablösung der Grundpfand rechte. Insoweit konnte sich der vorläufige Insolven z- verwalter weiter an die D . Bank AG halten, wenn sie als Sicherungstre u- händerin ihrer Zessionare Grundschuldgläubigerin geblieben war. Warum nicht auch mit dieser Bank eine etwaige Verwertungsverei nbarung geschlossen we r- den konnte, bleibt nach der Begründung der Rechtsbeschwerde offen. Der Z u- 5 - 5 - schlagsgrund ist damit für die erhobene Verfahrensgrundrechtsrüge des Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend ausgeführt. Von einer weiteren Begründung der En tscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.02.2007 - 1502 IN 1449/05 - LG München I, Entscheidung vom 31.01.2008 - 14 T 9262/07 - 6
Full & Egal Universal Law Academy