BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 43, 52, 190, 194, 197; BGB 247247 1114, 1132, 1168, 1175, 1192 Abs. 1; GBO 247 29 a) Verf374gt ein Insolvenzgl344ubiger zur Sicherung seiner Forderung 374ber eine Ge-samtgrundschuld, f374r die massefremde Grundst374cke mithaften und die zugleich auch Forderungen gegen Dritte sichert, so gen374gt f374r einen Verzicht auf das Absonderungsrecht, dass er im Umfang der Anmeldung als Insolvenzforderung auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus einer Zweckvereinbarung mit den Sicherungsgebern verzichtet. b) Als Verzicht auf das Absonderungsrecht f374r eine Insolvenzforderung gen374gt auch sonst jede Erkl344rung, die verhindert, dass das Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller H366he bei der Verteilung der Masse ber374cksichtigt wird. Zu diesem Zweck muss nicht notwendig 374ber das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grundpfandrecht verf374gt wer-den. Nur wenn dies geschieht, bedarf die Erkl344rung des Insolvenzgl344ubigers der grundbuchm344337igen Form. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 61/09 - LG Dessau-Ro337lau AG Dessau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden die Be-schl374sse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 21. Januar 2009 und des Amtsgerichts Dessau-Ro337lau vom 27. Oktober 2008 aufgehoben. Die Einwendungen der weiteren Beteiligten zu 2 gegen das vorge-legte Schlussverzeichnis werden f374r begr374ndet erkl344rt. Es wird angeordnet, das Schlussverzeichnis dementsprechend zu berich-tigen. Die Kosten des Verfahrens werden dem weiteren Beteiligten zu 1 auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 16.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 als Treuh344nder ber374cksichtigte im Schluss-verzeichnis des vereinfachten Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des R. F. Forderungsanmeldungen der weiteren Beteiligten zu 2 (im Fol-genden auch Gl344ubigerin) in H366he von 139.840, 67 200 und weiteren 17.738,59 200 wegen der Absonderungsrechte der Gl344ubigerin nur f374r den Ausfall. Hiergegen erhob die Gl344ubigerin im Schlusstermin Einwendungen, nachdem sie zuvor in H366he von 56.000 200 die Forderungsanmeldung gegen374ber dem Treuh344nder zu-r374ckgenommen und im 334brigen auf abgesonderte Befriedigung schriftlich ver-zichtet hatte. Dieser Verzicht wurde im Schlusstermin in der Weise klargestellt, dass - so die Gl344ubigerin - sie ihre Grundpfandrechte aus der Sicherungs-zweckerkl344rung vom 28. Juni und 5. Juli 2001 wegen der noch angemeldeten Gesamtforderung von 101.579,26 200 entlasse. 1 Aufgrund dieser Zweckvereinbarung verf374gte die Gl344ubigerin zur Siche-rung aller bestehenden und k374nftigen, auch bedingten oder befristeten Forde-rungen gegen den Schuldner und seine Ehefrau 374ber vollstreckbare erst- und zweitrangige Grundschulden im Betrag von 127.900 200 und 15.400 200 nebst 18 v.H. Jahreszinsen an dem Zweifamilienhausgrundst374ck in G. , dessen Bruchteilseigent374mer die Sicherungsgeber je zur H344lfte sind. 2 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies die Einwendungen der weite-ren Beteiligten zu 2 zur374ck. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin die erhobenen Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis weiter. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 197 Abs. 3, 247 194 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO statthaft und nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zul344ssig, weil die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat. Die Rechtsmittel der weiteren Be-teiligten zu 2 sind auch begr374ndet und das vorgelegte Schlussverzeichnis dem-entsprechend nach 247 197 Abs. 3, 247 194 Abs. 3 InsO zu berichtigen. 4 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Verzicht auf die abge-sonderte Befriedigung aus den Grundschulden der Gl344ubigerin bed374rfe auch im Anwendungsbereich von 247 52 Satz 2, 247 190 Abs. 1 InsO der von den 247247 1168, 1192 Abs. 1 BGB, 247 29 GBO geforderten grundbuchm344337igen Form. Der Ver-zicht auf den schuldrechtlichen Sicherungsanspruch aus der Vereinbarung vom 28. Juni und 5. Juli 2001 gen374ge f374r diesen Zweck nicht; denn er gew344hre dem Treuh344nder lediglich eine Einwendung, hindere die Gl344ubigerin aber nicht dar-an, in der bereits angeordneten Zwangsversteigerung des haftenden Grund-st374cks ihre Grundschuld vollen Umfanges anzumelden. Diese L366sung l344sst we-sentliche Teile des Sachverhaltes au337er Betracht und wird auch dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht. 5 2. Die Grundschulden der Gl344ubigerin ruhten als Gesamtrechte nach den 247247 1132, 1192 Abs. 1 BGB auf den haftenden Miteigentumsbruchteilen (247 1114 BGB). Sie dienten nicht allein der Sicherung von Anspr374chen gegen den Insol-venzschuldner, sondern jeder Bruchteil haftete dinglich auch f374r die Verbind-lichkeiten des jeweils anderen Miteigent374mers gegen374ber der Gl344ubigerin. So-weit der Grundst374cksbruchteil des Insolvenzschuldners dinglich f374r Verbindlich-keiten der anderen Miteigent374merin haftete, war die weitere Beteiligte zu 2 nicht 6 - 5 - Insolvenzgl344ubigerin. In dieser Hinsicht lagen demnach schon die Vorausset-zungen des 247 52 InsO nicht vor. Soweit der Grundst374cksbruchteil der anderen Miteigent374merin f374r Ver-bindlichkeiten des Insolvenzschuldners haftete, war die weitere Beteiligte zu 2 zwar Insolvenzgl344ubigerin. Die etwaige Teilbefriedigung der Gl344ubigerin aus der nicht insolvenzbefangenen Sicherheit, welche die Ehefrau des Schuldners ge-stellt hatte, hinderte aber von vornherein entsprechend 247 43 InsO nicht daran, die volle Forderung in der Insolvenz des Schuldners geltend zu machen (vgl. Jaeger/Henckel, InsO 247 43 Rn. 22; M374nchKomm-InsO/Bitter, 2. Aufl. 247 43 Rn. 19 f). 7 W374rde man in dieser Lage von der Gl344ubigerin verlangen, auf die Grundschulden in H366he der angemeldeten Forderungen dinglich zu verzichten, w344re dies offensichtlich mit den 247247 43, 52 InsO nicht zu vereinbaren. Aber auch eine dingliche Haftentlassung des vor der Freigabe durch den Insolvenzverwal-ter massebefangenen Bruchteils wird nach 247 52 InsO nicht vorausgesetzt, so-weit dieser dinglich f374r Verbindlichkeiten der anderen Miteigent374merin haftet, die Beteiligte zu 2 also nicht Insolvenzgl344ubigerin ist. Demnach konnte die Gl344ubigerin hier, ohne unn366tig Rechte aufzugeben, nicht anders verfahren, als wie sie es im Schlusstermin klargestellt hat: Sie hat auf die Sicherung der noch angemeldeten Insolvenzforderung durch ihre Gesamtgrundschulden verzichtet. N366tig w344re dies nach 247 52 InsO nur gewesen, soweit die Gesamtgrundschuld auf dem vor der Freigabe durch den weiteren Beteiligten zu 1 massebefange-nen Grundst374cksbruchteil ruhte. Ob ihre Verzichtserkl344rung dar374ber hinaus-geht, bedarf an dieser Stelle keiner Pr374fung. 8 - 6 - 3. Der Verzicht auf den Sicherungszweck einer Grundschuld gen374gt ent-gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts dem Zweck des 247 52 InsO aber auch dann, wenn das Recht nicht zugleich Forderungen sichert, die sich gegen einen Dritten richten. Wird die Sicherungsgrundschuld durch den schuldrechtli-chen Verzicht des Sicherungsnehmers zweckfrei, kann der Sicherungsgeber im Allgemeinen nach seiner Wahl die Erteilung der L366schungsbewilligung, die Ab-tretung des Rechts oder den dinglichen Verzicht gem344337 247247 1168, 1175 Abs. 1 Satz 2, 247 1192 Abs. 1 BGB verlangen. Im Beschwerdefall war sicherungsver-traglich die R374ck374bertragung vereinbart, sobald die Grundschulden nicht mehr ben366tigt wurden. Gegen den dinglichen Titel gem344337 247 800 ZPO hat der Siche-rungsgeber die Abwehrklage des 247 767 ZPO. Das angeordnete Zwangsverstei-gerungsverfahren ist in einem solchen Fall einzustellen. Im Verteilungsverfah-ren besteht ein Widerspruchsrecht nach 247 115 Abs. 1 ZVG, 247 876 ZPO (vgl. BGHZ 108, 237, 247; BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 419/98, WM 2002, 337, 338 f unter II. 2. b, aa). Das alles gilt auch f374r den Verwalter in der Insolvenz des Sicherungsgebers. Die Insolvenzmasse ist also auch bei dieser Verfahrensweise vor der doppelten Belastung durch Insolvenzanmeldung der Forderung und Verwertung des hierf374r dinglich haftenden Absonderungsgutes gesch374tzt, die 247 52 Satz 2 InsO verhindern soll. 9 Ohnehin ist es unrichtig, den Verzicht im Sinne der 247247 52, 190 InsO bei Grundpfandrechten stets mit dem dinglichen Verzicht gem344337 247247 1168, 1175, 1192 Abs. 1 BGB gleichzusetzen. Zutreffend ist nur, dass der Sicherungsneh-mer dort, wo er das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grund-pfandrecht selbst aufgeben will, um mit der gesicherten Forderung bei der Mas-severteilung ber374cksichtigt werden zu k366nnen, dies, wie auch im Schrifttum weit 374berwiegend angenommen wird (siehe etwa Jaeger/Henckel, aaO 247 52 Rn. 28; M374nchKomm-InsO/Ganter vor 247247 49 bis 52 Rn. 125), in der zum grundbuchli- 10 - 7 - chen Vollzug geeigneten Form des 247 29 GBO zu tun hat, bei Briefrechten ein-schlie337lich der Briefherausgabe. Schon weil es an einer solchen Erkl344rung der Gl344ubigerin im Beschwerdefall jedoch fehlt, war diese auch nicht notariell zu beglaubigen. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Dessau, Entscheidung vom 27.10.2008 - 2 IK 386/07 - LG Dessau-Ro337lau, Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 T 368/08 -
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