BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/09 vom 5. Mai 2010 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2010 durch den Rich-ter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. M344rz 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind Eheleute. Zwischen Ihnen ist ein Scheidungsverfahren anh344ngig. In der Folgesache G374terrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zum Endverm366gen erteilten Ausk374nfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteige. Dagegen rich-tet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 2 Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7). 3 Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zul344ssig-keitsvoraussetzungen nach 247 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordern. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begr374ndet, dass der mit der Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand keine Beschwer ergibt, welche die Berufungssumme erreicht. Darauf wird verwiesen. Wie die Rechtsbeschwerde richtig sieht, befindet sich das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649). F374r eine - von der Antragstellerin erbetene - 334berpr374fung der Senatsrechtsprechung besteht kein 4 - 4 - Anlass. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Antragstellerin vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines erneuten anwaltlichen Rats oder anwaltli-cher Begleitung nicht mehr bedarf. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 19.11.2008 - 49 F 107/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 18 UF 271/08 -
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