BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 61/10 vom 18. Oktober 2012 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Ric hter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. Oktober 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2010 wird auf Ko s- ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstand swert wird auf 4.000 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulässigkeitsgrund auf (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm als grundsätzlich eingestu f- te Rechtsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unterbreitet, ob der Schuldner nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch über nicht pfändbare Sachzuwendungen wie die Überlassung eine s Kraftfahrzeuges zu unterrichten habe, entbehrt die Begrü n- dung der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten Zulassung s- grundes. Es fehlen insbe sondere Ausführungen, aus welchen Gründen, in we l- chem Umfang und von welcher Seite die geltend gemachte Rechtsfrage u m- 1 2 - 3 - stri t ten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191). Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbe freiungsantrag beizuf ü- gende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Diens t- verhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung e i- nes Dienstwagens (MünchKomm - InsO/Stephan, 2. Aufl., § 287 Rn. 37). Für sich genommen unp fändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unen t- geltlichen Nutzung eines Dienstwa gens (Zöller/Stöber , ZPO, 29. Aufl., § 850e Rn. 26) sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem in Geld zahlbaren E inkommen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist eine Pfändbarke it insoweit gegeben, als der dem Schuldner nach § 850c ZPO verbleibende Betrag durch den Wert der Naturalleistung gedeckt wird (H k - ZPO/Kemper, 4. Aufl., § 850e Rn. 16). Der Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erstreckt sich auf die Ve r- heimlich ung von Arbeitseinkommen, das in Anwendung von § 850e ZPO als Naturalleistung der Pfändung unterliegt (FK - Ins O /Ahrens, 6. Aufl., § 295 Rn. 57). 2. D er im Blick auf § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO von der Beschwerde unterbreitete Zulassungsgrund ist jede nfalls nicht entscheidungserheblich, weil 3 4 - 4 - die angefochtene Entscheidung bereits in § 295 Abs. 1 Nr. 3 ihre Grundlage finde t. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 06.01.2010 - 18 IN 46/05 - LG Osnabrü ck, Entscheidung vom 24.02.2010 - 7 T 112/10 -
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