BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 611 /14 vom 1 0 . Juni 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe - und Fami - lienstreitsachen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015 XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009). BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - OLG Brandenburg AG Zehdenick - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 0 . Juni 201 5 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4 . Se nat s für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgericht s vom 20 . Oktober 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen . Beschwerdewert: 10.946 Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Tre n- nung sunterhalt in Anspruch. Die seit April 2000 verheirateten Beteiligten leben seit September 2011 voneinander getrennt. D as Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflich tet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.858 h- lungen auf die rückständigen Unterhaltsforderungen in Höhe von 3.000 e- rücksichtigt. Weiter hat d as Amtsgericht den Antragsgegner für die Zeit ab 1. Juli 2012 zu r Zahlung monatlichen Trennungsunterhalt s in Höhe von 424 verpflichtet . 1 2 - 3 - G egen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt , die er im selben Schriftsatz begründet hat . Die Beschwerdebegründung enthält keinen Beschwerdeantrag. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verwo r- fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die V o- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Besch luss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbiete t es den Gerichten , den Beteiligt en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- gender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). Auch der von der R echtsb e- schwerde behauptete Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde mangels hinreichend bestimmten und begründeten Beschwerdeantrag s als unzulässig verworfen. Das ist aus Rec htsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei unz u- lässig, weil die Ausführungen in dem Schriftsatz, der die Beschwerdeeinlegung 3 4 5 6 7 - 4 - und - begründung enth ält, nicht den formalen Anforderungen an einen B e- schwer deantrag genügten. Sie machten weder Umfang noch Ziel der B e- schwerde so deutlich, dass ein konkretes Rechtsschutzziel erkennbar werde. Nach seinen Ausführungen erstrebe der Antragsgegner eine abweichende A n- rechnung von Zahlungen. Er beanstande ferner die R echtsauffassung des Amtsgerichts zur mangelnden Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Einkommen der Antragstellerin und vertrete ohne nähere Begründung die Au f- fassung, weitere Zahlungen seien so nicht korrekt, da eine Auskunft über Miet - einnahmen der Antragstellerin noch ausstehe. Daraus sei nicht erkennbar, hi n- sichtlich welcher Zeiträume der Beschluss in welchem Umfang abgeändert wer - den solle, zumal die vom Antragsgegner erstrebte Berücksichtigung auch eines Einkommens der Antragstellerin als prä gend sich bedarfserhöhend auswirke. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige sich nicht aus dem Umstand, dass der erste, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erteilte Berichtersta t- terhinweis sich noch nicht mit dem Fehlen des Sachantrags befasst geh abt h a- be. b) Das häl t rechtlicher Überprüfung stand. aa) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstan z- liche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegrü n- dung enthält, beurteilt sich na ch den allgemeinen Grundsätzen, ob ein B e- schwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentl i- chen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegr ü n- 8 9 - 5 - dung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 XII ZB 503/14 FamRZ 2015, 1009 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 u nd vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche A b- änderungen des Urteils beantragt werden. Na ch der Rechtsprechung des Bu n- desgericht shofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufung s- kläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu ang e- ha lten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu er - klären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt se i- ner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsb e- schlüsse vom 1. April 2015 XII ZB 503/14 FamRZ 2015, 1009 Rn. 11; vom 19. November 2014 XII ZB 522/14 FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN). Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an e i- nen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert we r- den soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschl üsse vom 1. April 2015 XII ZB 503/14 FamRZ 2015, 1009 10 11 - 6 - Rn. 12; vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 XII ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN). Allerdings darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmthei t eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterve r- folgen will. Darau f können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzb e- dürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdea n- griffs Genüge getan (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 XII ZB 503/14 FamRZ 2015, 1009 Rn. 18 ff. mwN). bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerde begründungsschrift des Antragsgegner s nicht d en formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sic h Umfang und Ziel der Beschwerde nicht hinreichend bestimmt entnehmen. (1) Die Beschwerdebegründung führt an, der Antragsgegner habe seit der Trennung nicht die vom Amtsgericht berücksichtigten 3.000 s- gesamt 8.750,41 in, entweder direkt an sie oder für sie an verschiedene Institutionen, entrichtet. Insofern sei insbesondere der festgeset z- te Unterhaltsrückstand nicht korrekt. Diesem Angriff lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit en t- nehmen, ob er sich a llein gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalt s- rückstand s oder auch gegen diejenige zur Zahlung laufenden Unterhalts richtet. Denn es wird nicht klar, ob es sich allein um Zahlungen auf den Rückstand handeln soll nur dann könnte man zu dem Ergeb nis gelangen, dass die B e- schwerde sich jedenfalls in Höhe von 5.750,41 12 13 14 15 - 7 - Rückstand wendet oder auch um solche auf den monatlichen Unterhalt ab Juli 2012. Für Letzteres spricht zudem, dass die der Beschwerdebegründung beig e- fügte Zahlungsaufstellung in erhe blichem Umfang Einzelzahlungen nach dem Rückstandszeitraum beinhaltet. (2) Auch den weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Ei n- wendungen lässt sich kein eindeutiges Beschwerdeziel entnehmen. Dies gilt so - wohl für die einzelnen Einwände, die Ant ragstellerin habe erst im Ja hre 2005 ihre Arbeit aufgegeben, der gemeinschaftliche Hund sei wegen der zur Beruf s- aufgabe führenden Depressionen der Antragstellerin angeschafft worden und die Antragstellerin habe noch nicht über Mieteinnahmen Auskunft erteilt , als auch für die Angriffe in ihrer Gesamtheit. Insbesondere lassen diese entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Schluss zu, der Antragsgegner wend e sich insgesamt gegen den erstinstanzlichen B e- schlussausspruch. Im Übrigen schließt die Beschwerdebegründung mit der Aussage, " dass auch die weiteren Zahlungen so nicht korrekt " seien. Dies lässt offen, ob nur eine Änderung der Zahlungshöhe oder aber die Beseitigung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung insgesamt erstrebt wird. (3) Schließlich macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgeric ht habe sich in seinem ersten ( durch die Berichterstatterin e r- teil ten) rechtl ichen Hinweis mit der Sache selbst befasst, ohne auf Zulässi g- keitsbedenken einzugehen. Daraus, dass das Beschwerdegericht einen von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeitsmangel nicht sofort bemerkt, lässt sich nichts insbesondere nicht die von der Recht sbeschwerde reklamierte I n- dizwirkung dafür herleiten, dass der Zulässigkeitsmangel nicht gegeben ist . cc) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Oberlandesgericht hat alle maßgebl i- 16 17 18 - 8 - chen Umst ände gesehen sowie berücksichtigt und aus ihnen lediglich nicht die vom Antragsgegner gewünschten, sondern die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Zehdenick, Entscheidung vom 1 3.08.2013 - 31 F 61/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 13 UF 219/13 -
Full & Egal Universal Law Academy