ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB611.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 611/15 vom 27. April 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 37 Abs. 2, 280; ZPO § 411 a a) Lehnt der Betroffene die Befragung und körperliche Untersuchung durch den Sachv erständigen ab, kann der persönliche Eindruck des Sachverständigen vom Betroffenen im Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden U n- te r lagen und den Angaben behandelnder Personen eine ausreichende Grundlage für ein Gutachten über die Notwendigkeit einer B etreuung darste l- len. b) Das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten kann nur dann ve r- wertet werden, wenn es gemäß § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gu tachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293). BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - LG Heidelberg AG Wiesloch - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkam mer des Landgerichts Heidelberg vom 11. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsb eschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Für die 72 jährige Betroffene bestand bis zum 5. Februar 2015 eine rech t- liche Betreuung, die das Amtsgericht mit der Begründung aufhob, die Betroff e- ne sei derzeit nicht betreubar. Au f Anregung behandelnder Ärzte hat das inzw i- schen zuständig gewordene Amtsgericht am 29. September 2015 erneut eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Pos t angeordnet und den Beteiligte n a ls Berufsbetreuer bestimmt. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen ; hier gegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- foc htenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Betroffene leide unter einer psychischen Störung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB, aufgrund derer sie nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in den genannten Aufgabenkreisen selbst zu besorgen. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Sachverständigen S. und seiner ergänzenden Stellungna h- me. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständig en seien nicht deshalb begründet, weil es ihm aufgrund der Weigerung der Betroffenen nicht möglich gewesen sei, mit dieser selbst ein Gespräch zu führen. Die Ersta t- tung des Gutachtens hänge nicht davon ab, dass es zu einem verbalen Kontakt zwischen de r Bet roffenen und dem Sachverständigen gekommen sei. Der Sachverständige sei nicht gehindert, im Falle einer durch die Betroffene verwe i- gerte n Kommunikation aus ihrem Gesamtverhalten in Verbindung mit anderen Erkenntnissen Schlüsse auf ein bestimmtes Krankheits bild zu ziehen. Die Betroffene habe auch keine Krankheitseinsicht und sei krankheitsb e- dingt zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Dies ergebe sich insb e- sondere aus einem im vorangegangenen Betreuungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachver ständigen K. vom 17. Februar 2014, während dem Sachverständigen S. eine abschließende Stellungnahme hierzu aufgrund der 2 3 4 5 - 4 - Weigerung der Betroffenen, mit dem Sachverständigen zu sprechen, nicht mö g- lich gewesen sei. Auch nach den Ausführungen des Sachverständi gen S. sei aber eine Einschränkung der freien Willensbildung angesichts der aktenkund i- gen Diagnose einer wahnhaften Störung mit handlungsleitend wirksamen Wahnbildungen und Wahrnehmungsstörungen dringend zu befürchten. Die Feststellungen der Gutachter würd en bestätigt durch das Verhalten der B e- troffenen im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht und die Ausführu n- gen in ihren Schreiben an das Amts - und Landgericht. 2 . Die ange fochtene Entscheidung hält de n Verfahrensrüge n der Rechtsbeschwerde nicht s tand. a) Nicht durchgreifend ist allerdings die von der Rechtsbeschwerde e r- hobene Rüge, das Landgericht habe seiner Entscheidung nicht das Gutachten des Sachverständigen S. zugrunde legen dürfen, weil der Sachverständige die Betroffene nicht persönlich u ntersucht habe. aa) Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigenguta chten ist grundsätzlich nicht verwertbar . Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachve r- ständigen abzusehen . Wirkt der Betroffene an eine r Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 10 f. mwN). Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt zwar im Ergebnis nic ht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 6 7 8 - 5 - 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 13). Kann der Sac h- verständige seine Erkenntnisse jedoch nicht aus e iner Befragung des Betroff e- nen schöpfen, setzt das Gesetz eine Untersuchung des Betroffenen zwingend voraus. Diese erfordert zumindest, dass sich der Sachverständige einen pe r- sönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft. bb ) Im vorliegenden Fall hat zw ar k eine körperliche Untersuchung stat t- gefunden, weil die Betroffene dies ablehnte. Der Sachverständige hat te die B e- troffene jedoch unter Begleitung der Stationsärztin in ihrem Zimmer aufgesucht. Nachdem er sich ihr vorgestellt ha tte , erhob sich die Betrof fene wortlos vom Bett und verließ da s Zimmer. Damit hat sich der Sachverständige einen - wenngleich auf einen kurzen Augenblick beschränkten - persönlichen Ei n- druck von der Betroffenen verschafft. Wenn der Sachverständige diesen pe r- sönlichen Eindruck im Z usammenhang mit den zur Verfügung stehenden Unte r- lagen sowie de n Angaben der Stationsärztin und des Sozialarbeiters als eine ausreichende Grundlage angesehen hat , um sich ein eigenständiges Bild von der Betroffenen zu machen, welches ihm eine gutachterlich e Einschätzung e r- möglichte , so ist das aus Recht s gründen nicht zu beanstanden (vgl. auch OLG München BtPrax 2005, 154; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 19 ; Schulte - Bunert/Weinreich/Eilers FamFG 4. Aufl. § 280 Rn. 68 ; Prütting/Helms/ Fröschle FamFG 3. Aufl. § 280 Rn. 22 ; MünchKommFamFG/Schmidt - Recla 3. Aufl. § 280 Rn. 17 ) . b ) Allerdings beruht die Entscheidung , wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, auf keinen tragfähigen Feststellungen zu r fehlenden Fähigkeit der Betroffenen, ein en frei en Willen zu bilden . Im Ausgangspunkt z utreffend hat das Landgericht zwar erkannt , dass Feststellungen diesbezüglich nicht tragfähig auf das Gutachten des Sachve r- 9 10 11 - 6 - ständigen S. gestützt werden können , nachdem dieser sich zu einer a b schli e- ßenden Fes tlegung a ufgrund der Weigerung der Betroffenen, mit ihm zu s pr e- chen, nicht imstande sah . Das Landgericht hat deshalb die fehlende Krankheitseinsicht und Fähi g- keit zur freien Willensbildung insbesondere auf die Ausführungen des im vora n- gegangenen Betreuu ngsverfahren erstatteten Gutachten s des Sachverständ i- gen K. vom 17. Februar 2014 gestützt . Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde jedoch , dass dieses Gutachten der Betroffenen nicht zur Kenntnis gegeben und ihr hinsichtlich der aus dem früh e- ren Gutachten ve rwerte t en Feststellungen kein ausreichendes rechtliches G e- hör gewährt worden ist. Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Ei n- h o lung eines Gutachtens stattzuf inden. Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll. Wegen der gesetzlich angeordneten Förmlichkeit der Beweisaufnahme (§§ 280 Abs. 1, 30 Abs. 2 FamFG) kann das in einem anderen Verfahren ei n- geholte Gutachten nur dann verwertet werden, wenn es gemäß § 411 a ZPO in das Verfahren ein ge führ t und de m Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist , zu den Ausführungen des zu verwer tenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Gemäß § 37 Abs. 2 FamFG darf das Gericht nämlich eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteili gte sich äußern konnte. Beabsichtigt das Gericht von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwe r- 12 13 14 15 - 7 - tung rechtliches Gehör gewähren (Senatsbeschluss vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11 - FamRZ 2012, 293 Rn. 24) . Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da nach ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zunächst tragfähige Fe ststellu n- gen über die Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbildung zu treffen sind . Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen . Soweit die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage der Bestellung eines Verfahren s- pfleger s für das we itere Verfahren auch davon abhäng t, ob die Interessen de r Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfa h- rensbevollmächtigten vertreten werden (§ 276 Abs. 4 FamFG) , wird das Lan d- gericht zu prüfen haben, ob ein e solche Vertretung noc h besteht . 16 17 - 8 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Wiesloch, Entscheid ung vom 29.09.2015 - XVII 63/15 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.11.2015 - 2 T 107/15 - 18
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