ECLI:DE:BGH:2017:230817BXIIZB611.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 611/16 vom 2 3 . August 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgege n- stand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich ersche i- nen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 m wN). BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Rich ter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeg er und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsa n- walt K . beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). Er hat a uf die Verfahrenskosten monatliche Raten , die an die Bunde s- kasse zu leisten sind . Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13 . Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 21. November 201 6 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Beschwerdewert: 5 - 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht hat für den 58jährigen Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim - Pflegevertrages , Aufen t- haltsbestimmung einsch ließlich der Unterbringung in einer geschlossenen A b- teilung, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übe r- tragenen Aufgabenkreise sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicheru n- gen, Renten - und Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegen heiten eing e- richtet und den Beteiligte n zu 2 als Berufsb etreuer bestimmt. D as Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen z urückgewiesen ; h iergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Es sei von einer seit Jahren bestehenden Schizophrenie auszugehen, die nach eigenmächtigem Absetze n der Medikation in einen Residualzustand mit chr o- nisch wahnhafter Symptomatik übergegangen sei. Infolge seiner paranoiden Realitätsverkennung könne d er Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen und auch weder den Antrieb noch den Willen aufbringen, di e Erledigung l e- bensnotwendiger Angelegenheiten selbstkritisch abzuwägen und zu besorgen. 1 2 3 4 - 4 - Nach Mitteilung des Betreuers sei die Betreuung im Rahmen de s festgelegten Aufgabenkreise s bisher erfolgreich und unbedingt weiter erforderlich. 2. Diese Ausführunge n beruhen auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Bestellung e i- nes Verfahrenspflegers unterblieben ist. a) Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger z u bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Int e- ressen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung e i- nes Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abges e- hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfa h- renspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende En t- scheidung ermessensfehlerfrei getroffen w orden ist ( Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN). Nach diese r gesetzlichen Grundlage i st die Bestellung eines Verfahren s- pflegers für den Betroffenen regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfa h- rensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahren s- gegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Be reiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung 5 6 7 - 5 - verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eine s Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in se i- ner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlung s- spielraum belassen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 9 mwN). b) Gemess en hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensg e- staltung de s Betroffenen umfasst, so dass die Bestel lung eines Verfahrenspfl e- gers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Da die Interessen de s Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten g e- mäß § 276 A bs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der B e- stellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können. Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn si e nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/1 4 - NJW 2016, 1828 Rn. 11). Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prüfen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gema cht hat, noch ob die Entscheidung erme s- sensfehlerfrei ergangen ist. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 8 9 10 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheid ung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Bo tur Krüger Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 22.09.2016 - 79 XVII 1254/16 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 21.11.2016 - 13 T 7820/16 - 11
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