BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/12 vom 19. Dezember 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 G; FGG - RG Art. 111 Zur rechtzeitigen Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige G e- richt. B GH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - OLG Hamm AG Münster - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke, Dr. Klin k- hammer, Schilling und Dr. Ned den - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4 . Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Wert: 21.456 Gründe: I. Der Beklagte ist durch am 10. Oktober 2 011 zugestelltes Schlussurteil des Amtsgericht s zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden. Mit einem am 5. November 2011 (Samstag) beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte " Beschwerde " gegen das Schlussurteil eingelegt. Die zu ständige Richterin hat am 8. November 2011 den Verfahrenswert festg e- setzt und gleichzeitig verfügt, die Akten dem Oberlandesgericht zur Entsche i- dung über die Beschwerde zu übersenden, was von der Geschäftsstelle am selben Tag veranlasst worden ist. Die Rec htsmittelschrift ist mit der Verfahre n- sakte am 11. November 2011 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach e i- nem Hinweis auf die Fristversäumung hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht hat das von ihm als Berufung behandelte Rechtsmittel verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Sa tz 4 , 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 1. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Fristversäumung nicht unverschuldet, weil die Rechtsmittelschrif t nicht beim Oberlandesgericht eingelegt worden ist . Der Kausalzusammenhang sei auch nicht durch ein Ve r- säumnis des Gerichts unterbrochen worden. Vielmehr entspreche der zeitliche Ablauf bis zum Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht d em übl i- c hen Geschäftsgang. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Rechtsmi t- tel nicht an ein erkennbar unzuständiges Gericht adressiert gewesen sei, da eine Beschwerde in Familiensachen aufgrund der seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage tatsächlich beim Amtsgericht einzureichen gewesen w ä- re. Zur näheren Prüfung der Rechtsmittelschrift auf inhaltliche Richtigkeit oder einen drohenden Fristablauf sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen. Die Weiterleitung sei innerhalb des normalen Geschäftsgang s erfolgt und auch eine 2 3 4 5 6 - 4 - überlange Postlaufzeit für die Weiterleitung, auf die es im Übrigen nicht a n- komme, sei nicht zu verzeichnen. 2. Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Rechtsbeschwerde ergeben keinen Zulassungsgrund. Der angefochtene Beschluss ent spricht der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshof s und ist nicht zu beanstanden. a) Da noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwe n- dung findet, war gegen das Urteil nach § 511 ZPO (nur) die Berufung statthaft, welche gemäß § 519 Abs. 1 ZPO beim Oberlandesgericht als Berufungsgericht einzulegen war. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat demnach das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingelegt. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s darf eine Partei zwar darauf vertra uen, dass der beim unzuständigen Gericht eingereichte Schriftsatz noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird , wenn dieser Schriftsatz so frühzeitig ein gegangen ist , dass die fristgerechte Weiterle i- tung an das Rechtsmittelgericht im ord entlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Kommt das angerufene Gericht dem nicht nach, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähr en ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 XII ZB 165/11 FamRZ 2012, 623 Rn. 22; vom 15. Juni 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649 Rn. 20 ff. jeweils mwN ). Hier konnte der Be klagte aber nicht davon ausgehen, dass die beim u n- zuständigen Amtsgericht eingereichte Rechtsmittel schrift noch ohne weiteres rechtzeitig an das Oberlandesgericht gelangen würde. D enn d ie Vorgehenswe i- se des Amtsgericht s bewegt sich im Rahmen des ordentlich en Geschäftsgangs. 7 8 9 10 - 5 - Zunächst stellt es kein Versäumnis dar, dass der am Samstag eingegangene Schriftsatz nicht schon am Montag, sondern erst am Dienstag bearbeitet wurde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 13) . Die im vorliegenden Fall am Dienstag erfolgte abschließende B e- arbeitung durch das Amtsgericht bewegt sich vielmehr ohne weiteres im Ra h- men des ordentlichen Geschäftsgangs und verletzt den Anspruch auf ein faires Verfahren nicht (vgl. BGH Beschluss vom 12 . Oktober 2011 IV ZB 17/10 NJW 2012, 78 Rn. 11 Vorlage der Rechtsmittel schrift erst nach Eingang der Rechtsmittel begründung) . Das gilt auch für die Ausführung der Versendung . O b die Versendung am 8. oder 9. November 2011 ausgeführt worden ist , is t nicht entscheidend. Denn auch durch eine Versendung erst am 9. November 2011 wäre das Fairnessg e- bot nicht verletzt worden. Nichts anderes gilt für die Art und Weise der Versendung. Denn auch bei Versendung per Kurier im Rahmen des regelmäßigen Aktent ransports zum Rechtsmittel gericht hätte sich die Weiterleitung ohne weiteres innerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs gehalten (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 11) . Wenn der K u- rierdienst die Rec htsmittel schrift mit den Akten nicht so zeitig zum Rechtsmitte l- gericht befördert, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses R i- siko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat. Dass die Rechtsmittelschrift bei einer Versendung mit der Akte per Paketpost, welche das Oberlandesg e- richt hier offengelassen hat, noch rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht ang e- kommen wäre, ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Eine Trennung der Rech t s- mittel schrift von der Akte und Versendung per Briefpost konnte der Beklagte 11 12 - 6 - nicht erwarten (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 XII ZB 221/12 zur Veröffentlichung bestimmt - Rn. 11). Auch e ine Hinweispflicht traf das Amtsgericht schließlich ni cht (Senat s- beschluss vom 19. September 2012 XII ZB 221/12 zur Veröffentlichung b e- stimmt Rn. 12 ff. mwN) . Die maßgebliche Ursache für die Fristversäumung ist somit allein der dem Beklagten zuzurechnende Anwaltsfehler gewesen, der d a- rin besteht, dass d ie Rechtsmittel schrift nicht an das zuständige Gericht adre s- siert worden ist. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 29.09.2011 - 43 F 181/09 - OLG Hamm, Entscheid ung vom 04 .01.2012 - II - 13 UF 256/11 - 13
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