BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61 /15 vom 22 . April 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhamme r, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 1 6 . Januar 2015 aufgehoben . Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 2 0. Oktober 2014 au f- gehoben . Das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung wird eingestellt. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren , werden der Staatskasse au f- erlegt. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. D er 7 2 jährige Betroffene leidet an einer schweren Demenz , wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und geschäftsunf ä- hig ist . 1 - 3 - Am 29 . Juni 20 11 hatte er seiner Ehefrau , der Beteiligten zu 3 , Vorsorg e- vollmac ht unter Verwendung des vo m Bundesministerium der Justiz bereitg e- stellten Musterformulars erteilt und mit ergänzender Erklärung vom 23. Deze m- ber 2012 die Beteiligte zu 2, seine Tochter, zur Ersatzbevollmächtigten b e- stimmt. In dem Formular ist unter der Übe rschrift " Vermögenssorge " der Punkt " Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In - und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen " mit " j a " angekreuzt . Die mit " namentlich... " daran an geknüpft e n Unterpunkt e sind ebe n- falls mit " ja " angekreuzt mit Ausnahme de r Un terpunkte " Verbindlichkeiten ei n- gehen " und " Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist " , die we der mit " ja " noch mit " nein " angekreuzt sind . Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Verm ö- genssorge eingerichtet und die Beteiligte zu 3 als Betreuerin sowie die Beteili g- te zu 2 zur Ersatzbetreuerin bestellt . Dagegen hat die Betre uungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vorliegenden Vorsorg e- vollmacht nicht erforderlich . Das Landgericht hat den Aufgabenkreis der B e- treuung auf das " Eingehen von Verbindlichkeiten " beschränkt und d ie weiterg e- hende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde de r Betreuungsbehörde . 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung de r ang e- fochtenen Beschl üsse und zur Einstellung des Verfahrens auf Einr ichtung einer Betreuung . 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden könnten . Die vorliegende Vorsorgevollmacht sei jedoch lückenhaft ausgefüllt. Hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten sei die Vorsorgevollmacht j e- denfalls unklar , weshalb insoweit Betreuung sbed arf bestehe. Da die Angel e- genheiten des Betroffenen lückenlos besorgt werden müssten , sei eine die Vo r- sorgevollmacht ergänzende Betreuungsanordnung notwendig. 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 29/15 - zur Veröf fentlichung bestimmt) , ist mit der Bejahung des Punktes " Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In - und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art a b- geben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen " grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet. Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zum " Eing e- hen von Verbin dlichkeiten " geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöh n- licher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit Vorsorg e- vollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die U n- terwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint , also die Begründung so l- 5 6 7 8 - 5 - cher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare V ermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken. D ass für Rechtsgeschäfte solcher Art ein konkre ter Bedarf besteht , hat das Landgericht weder festgestellt noch s ind Anhaltspunkte dafür ersichtlich . Auch die Bevollmächtigte sieht keinen Bedarf für die Anordnung einer Betre u- ung insoweit. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 20.10.2014 - 407 XVII 410/14 - LG Amberg, Entscheidung vom 16.01.2015 - 32 T 1133/14 - 9
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