ECLI:DE:BGH:2016:210316BIXZB61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/15 vom 21. März 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhr ing und den Richter Dr. Schoppmeyer am 21. März 2016 beschlossen: Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 Gründe: Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den fü r die Hauptsache maßg e- bende n Wert an . zu erheben . Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwe r- degericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilf e- verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der A n- tragsteller hingenommen, s o dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozessko s- tenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverwe i- sung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwert s maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909 , 910 unter 1 2 - 3 - III.). Dies gilt a uch im Streitfall . Der Senat bemisst das Interesse des Antragste l- lers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 316 O 376/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2015 - 9 W 29/15 -
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