ECLI:DE:BGH:2016:250216BIXZB61.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/15 vom 25. Februar 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 127 Dem Antragsgegner steht gegen einen im Prozesskostenhilfeverfahren erga n genen Beschluss, mit dem das P rozesskostenhilfeverfahren an ein Gericht e i nes anderen Rechtswegs verwiesen wird, kein Rechtsmittel zu. GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 Die Bestimmungen über die Rechtsmittel bei einer Rechtswegentscheidung nach § 17a GVG sind im Prozesskostenhilfeverfahr en nicht entsprechend a n wendbar. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richte rin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 25. Februar 2016 beschlossen: Die Rechtsbesc hwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ha m- burg vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. De m Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das R e chtsb e- schwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T . be i- geordnet. Der Antragsteller hat keine Raten und keine Beträge aus dem Vermögen zu leisten. Gründe: I. Der Antragsteller ist Ve rwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I . mbH & Co. KG (fortan : Schul d- nerin). Die Schuldnerin schloss mit der Antragsgegnerin einen Anstellungsve r- trag, aufgrund dessen die Schuld nerin die Antragsgegnerin als Rechtsanwältin beschäftigte. Zwischen Januar 2008 und April 2010 zahlte die Schuldnerin der 1 - 3 - Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückg e- währ des der Antra gsgegnerin gezahlten Entgelts gemäß § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewi e- sen, weil der Rechtsstreit in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberla ndesgericht den Beschluss des Landgerichts geändert, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unz u- lässig erklärt und das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht Ha m- burg verwiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde uneing e- schränkt zugelassen. Jedoch ist eine solc he Zulassung nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs wirkungslos und das Rechtsbeschwerdeg e- richt hieran nicht gebunden, wenn in dem zugrunde liegenden Verfahren eine Beschwerdemöglichkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 1 2. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211; vom 27. Januar 2004 - m- ber 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmitte l- zulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, 2 3 4 - 4 - weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene Rechtsmittel zu schaffen. Allerdings kann die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Ve r- fahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (BGH, Beschluss vom 22. N ovember 2011 - VIII ZB 81/11, NJW - RR 2012, 125 Rn. 10 mwN). Hierzu zählt auch die Frage, ob im Prozesskostenhilfeverfahren eine bindende Verwe i- sung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein Gericht eines anderen Recht s- wegs möglich ist. Für die Zulässigkeit d es eingelegten Rechtsmittels ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass das Gesetz eine Anfechtbarkeit gerade für den Beschwerdeführer eröffnet. Sieht die Verfahrensordnung nur für bestimmte Pa r- teien ein Rechtsmittel vor, ist die Entscheidung für Parteie n, denen das Gesetz kein Rechtsmittel zugesteht, unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Se p- tember 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7) . Dabei bleibt es auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt. So liegt der Fall hier. Im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Rechtsmi t- telmöglichkeiten eingeschränkt. Beschwerde kann grundsätzlich nur die am Prozesskostenhilfeverfahren beteiligte Partei einlegen (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 12). Dies ist stets der Antragstelle r, der Prozesskostenhilfe begehrt. Hingegen steht dem Antragsgegner im Prozesskostenhilfeverfahren im allgemeinen kein Beschwerderecht zu (Zöller/Geimer aaO; Fischer in Musielak/ Voit, ZPO, 12. Aufl., § 127 Rn. 16; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 127 Rn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 127 Rn. 11 f). Der Gegner ist nicht Partei des Prozesskostenhilfeverfahrens; die in diesem Verfa h- ren ergehenden Entscheidungen be einträchtigen ihn regelmäßig nicht in seinen Rechten . Er wird durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht beschwert 5 6 - 5 - (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554). Dies gilt auch für Entscheidungen über die der Prozesskostenhilfeentscheidung vorgeschaltete Frage, welches Gericht für die Entsch eidung über das Prozes s- kostenhilfegesuch zuständig ist ( LAG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 Ta 275/05, nv ; OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 1772). Zwar hat das Gericht gemäß § 118 Abs. 1 ZPO dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu g e- ben. Diese Regelung verschafft dem Gegner der Prozesskostenhilfe begehre n- den Partei jedoch nicht die Stellung eines beschwerdebefugten Beteiligten des Prozesskostenhilfeverfahrens. Vielmehr soll ihm mit der Regelung nur rechtl i- ches Gehör gewährt werden; sie soll zudem Gericht e und Staatskasse in die Lage versetzen, unbegründete oder aussichtslose Anträge zu erkennen (vgl. Zöller/Geimer aaO § 118 Rn. 1 f). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist auße r- halb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in den §§ 114 ff ZPO ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen D a- seinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805 , 1806 mwN). Das Prozesskostenhilfeverfahren geht dem Hauptsacheverfahren voraus und richtet sich darauf, der bedürftigen Partei Rechtsschutz in einem bereits anhängige n oder beabsichtigte n gerichtliche n Hauptsachev erfahren zugän glich zu machen (BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554). Eine Beschwerde steht daher im Hinblick auf Verfahrensfragen nur der Prozesskostenhilfe begehrende n Partei zu . Es ist unbedenklich, dass das Gesetz nur dem Antrags gegner die A n- fechtung versagt, während der Antragsteller gegen eine ablehnende Entsche i- dung Beschwerde einlegen kann. Antragsteller und Antragsgegner sind im Pr o- zesskostenhilfeverfahren von einer Gerichtsentscheidung in unterschiedlicher 7 - 6 - Weise betroffen (v gl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011 - VI ZB 67/10, NJW 2011, 3371 Rn. 7 zum selbständigen Beweisverfahren). Es ist auch nicht erforderlich, dem Antragsgegner eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen. Denn er wird durch die Verweisung des Prozesskostenhil feverfahrens an ein anderes Gericht nicht beschwert. Er hat weder ein besonderes Interesse daran, dass ein bestimmtes Gericht über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet , noch hat eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an ein anderes Gericht fü r den Antragsgegner nachteilige Wirkungen. Denn die Entscheidung über das für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht wirkt nicht für das Haup t- sacheverfahren (BGH, Beschluss vom 5. Juni 1991 - XII ARZ 14/91, NJW - RR 1991, 1342, 1343 ; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09 , NJW - RR 2010, 209, Rn. 15 mwN ). 2. Eine Beschwerdemöglichkeit ergibt sich nicht aus § 17a Abs. 4 Satz 3, 4 GVG. Zwar sehen diese Vorschriften Rechtsmittel im Verfahren über die Z u- lässigkeit des Rechtsweges vor. Diese Vorschriften gelten jedoch im Prozes s- kostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend. Dabei kann dahi n- stehen, ob - wie das Beschwerdegericht annimmt - im Prozesskostenhilfeve r- fahren eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens entsprechend § 17a Abs. 2 Sa tz 1 GVG möglich ist oder ob nur eine - einen entsprechenden Antrag voraussetzende - einfache Abgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. hie r- zu BGH, Beschluss vom 10. August 201 1 - X ARZ 263/11, GuT 2013, 150 Rn. 13 ) an ein Gericht eines anderen Rechtsw eges in Betracht kommt. Jede n- falls besteht selbst im Falle einer von Amts wegen auszusprechenden und für das Gericht, an das das Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen wird, hinsich t- lich des Rechtswegs bindenden Verweisung durch das mit dem Prozessko s- tenhil feantrag befasste Gericht entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1, 3 GVG kein Grund , hinsichtlich der Verweisungsentscheidung die in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 8 - 7 - 6 GVG geregelten Rechtsmittel zu eröffnen. Vielmehr verbleibt es auch in di e- sem Fall bei den im Prozesskos tenhilfeverfahren allgemein gegebenen Rechtsmitteln. a) D as in § 17a Abs. 4 GVG geregelte Rechtsmittelverfahren bezieh t sich auf Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs in einem anhäng i- gen Rechtsstreit. Diese Bestimmungen sind nach allgemei ner Meinung - die auch das Beschwerdegericht teilt - im Prozesskostenhilfeverfahren nicht unmi t- telbar anzuwenden. Das Verfahren der Rechtswegverweisung ist in §§ 17a, 17b GVG abschließend geregelt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, NJW 20 00, 1343, 1344 ). E in Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist (BAG, NJW 2006, 1371 Rn. 17). Daran fehlt es bei einem bloßen Prozesskostenhilf e- antrag. b) Die Bestimmungen des § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG sind im Pr o- zesskostenhilfeverfahren auch nicht entsprechend anzuwenden. Die in einem Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehenen Rechtsmittel sind vom Gesetzgeber bewusst eingeschränkt worden, wie sich aus § 127 ZPO ergibt. Das Prozes s- kost enhilfeverfahren ist ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatl i- chen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 mwN). Es zielt darauf, den unbemittelten Antragsteller mög lichst zügig in die Lage zu versetzen, Recht s- schutz in einem Hauptsacheverfahren zu erlangen . Angesichts dieses Zwecks des Prozesskostenhilfeverfahrens ist ein zusätzlicher Rechtsmittelzug allein für die Frage, das Gericht welchen Rechts weg s über das Proze sskostenhilfeg e- such zu entscheiden hat, mit den gesetzlichen Wertungen nicht vereinbar (vgl. 9 10 - 8 - OVG Bautzen, VIZ 1998, 702, 703; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2007, 912, 914) . Bei Zweifeln über den zulässigen Rechtsweg i m Prozesskostenhilfeve r- fahren geh t es lediglich darum, einen negativen Kompetenzkonflikt zu verme i- den und die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) - dies im Interesse des Antragstellers - nach den richtigen Ma ß- stäben zu beurteilen. Ein besonderer Re chtsmittelzug ist hierfür nicht erforde r- lich. Die von § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG vorausgesetzte Interessenlage b e- ruht auf dem Interesse beider Parteien an einer Entscheidung der Hauptsache durch das Gericht des richtigen Rechtswegs; die Frage , welches G ericht über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden hat, ist hiermit nicht vergleichbar. 3. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerd e- verfahren zu bewilligen. Zwar kann für das Prozesskostenhilfeverfahren grun d- sätzlich kein e Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dies gilt jedoch nicht für eine Rechtsbeschwerde in Prozesskostenhilfeverfahren, weil hier eine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich 11 12 - 9 - ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, NJW, 2003, 1192). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2015 - 316 O 376/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 1 4 .07.2015 - 9 W 29/15 -
Full & Egal Universal Law Academy