ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB61.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/16 vom 6 . Jul i 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1901 a, 1901 b, 1904 a) Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB g e- nannten Maßnahmen nur einw illigen, nicht einwilligen oder die Einwilligung w i- derrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die En t- scheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztl i- chen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterla ssen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder e i- nes schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. b ) Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusamme n- hang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Ma ß- nahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmäc h- tigung erst dann nicht ausreichend Ge nüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde. c) Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die f ür eine bindende Patientenverfügung no t- wendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit e r- forderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung b e- stimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spe zif i- zierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - LG Mosbach AG Adelsheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . Jul i 2016 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richter Dr. Kli nkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die R ichterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 26. Janua r 2016 aufgehoben . Die Sache wird zur erne uten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsb eschwerdeverfahren s , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Das Rechtsb eschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 Gründe: A. Die im Jahre 1941 geborene Betroffene erlitt Ende N ovember 2011 einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine PEG - Sonde gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Im Januar 2012 wurde sie in ein Pflegeheim aufgenommen. Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Fähig keit zur verbalen Kommunikation verlor die Betroffene infolge eine r Phase epileptischer Anfälle im Frühjahr 2013. 1 - 3 - Aus der Ehe der Betroffenen mit ihrem im Februar 2013 verstorbenen Ehemann sind drei volljährige Töchter (die Beteiligten zu 1 bis 3) h ervorgega n- gen. Bereits a m 10. Februar 2003 hatte die Betroffene eine schriftliche " Patie n- tenverfügung " folgenden Inhalts unterzeichnet: " Für den Fall, daß ich aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewuß t- illen zu äußern, verfüge ich: Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen L e- bens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerische n Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten. Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängern de Maßnahmen unterble i- ben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist, - daß ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder - daß ke ine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder - daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder - daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswic h- tiger Funktionen meines Körpers kommt. Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht ausz u- schließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterbe n können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung. Aktive Sterbehilfe lehne ich ab. Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung. " 2 - 4 - In derselben Urkunde erteilte sie für den Fall, dass sie außerstande sein sollte, ihren Willen zu bilde n oder zu äußern, der Beteiligten zu 2 (im Folge n- den: Bevollmächtigte ) als ihrer Vertrauensperson die Voll macht , " Entscheidungen abzusprechen. Die Vertrauensperson soll meinen Willen im S inne dieser Patientenverfügung einbringen und in meinem Namen " Patientenverfügung und Vollmacht erneuerte die Betroffene am 18. No - vember 2011 wortlautidentisch. Darüber hinaus erteilten di e Betroffene und ihr Ehemann sich mit notarieller Urkunde vom 26. Februar 2003 gegenseitige G e- neralvollmacht und setzten als Ersatzbevollmächtigte an erster Stelle die B e- vollmächtigte und an zweiter Stelle die Beteiligte zu 1 ein. In der Vollmachtsu r- kunde heißt es unter anderem: " Die Vollmacht berechtigt auch zur Vertretung in Fragen der medizin i- schen Versorgung und B ehandlung, insbesondere im Sinne von § 1904 BGB. Der Bevollmächtigte kann auch in eine Untersuchung des Gesun d- heitszustandes, in eine Heilbeha ndlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen, Krankenunterlagen einsehen und in deren Herausgabe an Dritte einwilligen. Die Vollmacht enthält die Befugnis, über den Abbruch lebensverlänger n- der Maßnahmen zu entscheiden. Wir wurden darüber belehrt, dass so l- che Entscheidungen unter bestimmten engen Voraussetzungen in B e- tracht kommen. Im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung legen wir keinen Wert auf lebensverlängernde Maßna hmen, wenn feststeht, dass eine Besserung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Vol l- machtgeber wünschen eine angemessene und insbesondere schmer z- lindernde Behandlung, nicht jedoch die künstliche Lebensverlängerung durch Gerätschaften. Die Schmerzli nderung hat nach Vorstellung der Vollmachtgeber Vorrang vor denkbarer Lebensverkürzung, welche bei der Gabe wirksamer Medikamente nicht ausgeschlossen werden kann. " Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend de r Auffassung , dass der Abbruch der künstlichen Ernährung 3 4 5 - 5 - nicht dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen der Betroffe nen en t- spri ch t . Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter, die Beteiligten zu 1 und zu 3, die gegenteilige Meinung . Die Bet eiligte zu 1 hat daher im März 2015 beim Betreuungsgericht die Anträge " auf Umsetzung der Patientenverfügung und auf Befolgung des Patie n- tenwillens " sowie " auf Entzug des Betreuungsrechtes " der Bevollmächtigte n gestellt; die Beteiligte zu 3 hat sich dem an geschlossen. Das Amtsgericht hat dies als Antrag auf Anordnung einer Kontrollbetreuung ausgelegt und diesen zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Beteiligte zu 1 " zur B e- r- teilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge, bestellt. " Hiergegen wendet sich die Bevollmächtigte mit ihrer Rechtsb eschwerde , mit der sie die Wie derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. B. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. I nsbesondere ist die Bevol l- mächtigte berechtigt, die Rechtsbeschwerde im eigenen Namen einzulegen. Dies folgt zwar entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde weder aus § 303 Abs. 4 FamFG, der lediglich die Befugnis des Bevollmächtigte n zur Einlegung im Namen des Betroffenen regelt, noch aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung e igener Rechte im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. S e- natsbeschluss vom 15. April 2015 XII ZB 330/14 FamRZ 2015, 1015 Rn. 9 6 7 8 - 6 - mwN). Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aber aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, weil die Bevollmächtigte als Tochter der Betroffe nen zu dem von di e- ser Vorschrift genannten Personenkreis gehört, in den vorhergehenden Recht s- zügen beteiligt worden ist und die Rechtsbeschwerde jedenfalls auch im Int e- resse der Betroffenen eingelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2015 XII ZB 396/ 14 FamRZ 2015, 843 Rn. 6 ff. mwN) . Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg . I. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung lägen vor. Die Betroffene befinde sich seit zweieinhalb Jahren in einem Zustand massiver Beeinträchtigung der Hirnfunktion, unfähig zur Kommunikation mit der Umwelt. Die Vollmacht stehe der Bestellung eines Kontrollbetreuers nicht entgegen. Wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren e ingeholten Sachverständigengutachten ergebe, sei unwiederbringlich ein Dauerschaden am Gehirn der Betroffenen eingetreten. Mithin wäre es die Pflicht der Bevollmächtigten gewesen, den Wi l- len der Betroffenen umzusetzen, die gewünscht habe, dass lebensverlän gernde Maßnahmen zu denen das Befüllen einer gelegten PEG - Sond e mit Nahrung gehöre unterblie be n . Denn es stehe fest, dass auf Grund von Krankheit ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe. Für diesen Fall habe die Betroffene in der Patientenve rfügung aber festgelegt, dass die Behandlung und Pflege nur noch auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein solle . 9 10 - 7 - Davon, dass das Unterlassen der Nahrungszufuhr zu einem qualvollen Verhungern führen werde, sei nach dem Sachverstä ndigengutachten nicht au s- zugehen. Die fehlende Flüssigkeitszufuhr habe den Ausfall der Nierenfunktion zur Folge, wodurch es zum urämischen Koma mit Bewusstlosigkeit und nac h- folgender Beeinträchtigung der Herz - , Kreislauf - und Atemfunktion komme. Durch ange messene palliativmedizinische Versorgung könne unnötigem Leid im Rahmen des Sterbeprozesses wirksam begegnet werden. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar entgegen der Annahme der Rechtsbeschwer de eine so genannte Kontrollbetreuung im Sinne des § 1896 Abs. 3 BGB angeordnet, wie sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses eindeutig ergibt. Es hat aber zu Unrecht das Vorliegen derer Voraussetzungen bejaht . 1. Rechtlich nicht zu beanstande n ist allerdings , dass das Landgericht die Beteiligte zu 2 als Bevollmächtigte der Betroffenen im Sinne des § 1896 Abs. 3 BGB für den Bereich der gesamten Gesundheitsfürsorge und insbeso n- dere auch für Fragen im Zusammenhang mit Fortführung oder Abbruch de r künstlichen Ernährung angesehen hat . a) Mit der notariellen Urkunde vom 26. Februar 2003 hat die Betroffene der Beteiligten zu 2 eine Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesundheit s- fürsorge erteilt, indem sie ihr die Vertretung in Fragen der medizin ischen Ve r- sorgung und Behandlung übertragen hat. Damit ist die Bevollmächtigte auch ohne weiteres ermächtigt, zu en t- scheiden, dass lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen nicht beendet we r- 11 12 13 14 15 - 8 - den. Insoweit muss die Vollmacht nicht den Anforderungen des § 190 4 Abs. 5 Satz 2 BGB genügen. Nach dieser Vorschrift ist e inem Bevollmächtigten das Recht, in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff bei Vorliegen der in § 1904 Abs. 1 und 2 BGB genannten besonder en Gefahrensituation einzuwilligen, nicht einzuwilligen oder die Einwilligung zu widerrufen, nur unter der Voraussetzung ein geräumt , dass die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. § 1904 Abs. 1 BGB erfasst die Einwilli gung in Maßnahmen, mit deren Durchfü h- rung die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger da u- ernden gesundheitlichen Schadens verbunden ist. Dies ist bei der bloßen For t- führung einer lebenserhaltenden künstlichen Ernährung anders als bei d eren Abbruch (vgl. dazu Senatsbeschluss BGHZ 20 2, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 11 ff. mwN) gerade nicht der Fall. § 1904 Abs. 2 BGB wiederum betrifft die Unterlassung oder Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen, nicht j e- doch deren Fortführung (zur stra frechtlichen Bewertung vgl. Haas JZ 2016, 714 ff.) . b) Die der Bevollmächtigten erteilte notarielle Vollmacht würde aber auch zur Abgabe des für die Beendigung der künstlichen Ernährung der Betroffenen erforderlichen Widerrufs der Einwilligung ermächtig en, weil sie die von § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB für die rechtliche Gleichstellung des Bevollmächtigten mit dem Betreuer (§ 1904 Abs. 5 Satz 1 BGB) geforderten Voraussetzungen erfüllt. aa ) Voraussetzung dafür, dass der Bevollmächtigte nach § 1904 BGB die E inwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen rechtswirksam ersetzen kann, ist neben der Schriftform (§ 126 BGB) der Vollmacht, dass diese inhaltlich § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB genügt. Aus dem Sinn de s Gesetzes, dem Vollmachtgeber die Tragweite der Bevollmächtigung deutlich vor Augen zu führen (vgl. 16 17 - 9 - MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 75), folgt zwar nicht, dass der Wortlaut von § 1904 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB wiedergegeben werden muss. Nicht a usreichend ist jedoch allein der Verweis auf die gesetzliche B e- stimmung, weil ein solcher keine ausdrückliche Nennung der Maßnahmen b e- inhaltet und damit den mit § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB bezweckten Schutz des Vollmachtgebers (vgl. BT - Drucks. 13/7158 S. 34 ; HK - BUR/Bauer [Stand: Okt o- ber 2015] § 1904 BGB Rn. 127 ) nicht gewährleisten kann (Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1904 Rn. 116). Der Vollmachttext muss vielmehr hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, die se zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen (vgl. MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 75). Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jewei - lige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden s verbunden sein kann (LG Hambur g FamRZ 1999, 1613, 1614; HK - BUR/Bauer [Stand: Oktober 2015] § 1904 Rn. 127; Dodegge/Fritsche NJ 2001, 176, 181 ; Müller DNotZ 2010, 169, 186; tendenziell ebenso: jurisPK - BGB/Jaschinski [Stand: 7. September 2015] § 1904 Rn. 121; Knittel Betreuungsrecht [Sta nd: 1. März 2010] § 1904 Rn. 145; a.A. OLG Zweibr ücken FamRZ 2003, 113, 114 zu § 1904 Abs. 2 BGB aF; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1904 Rn. 74; Diehn FamRZ 2009, 1958; Diehn/Rebhan NJW 2010, 326, 329 ; Müller DNotZ 1999, 107, 112 zu § 1904 Abs. 2 BGB aF). (1 ) Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe. In § 1904 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB werden als Maßnahmen nicht allgemein die den B e- reich der Gesundheitsfürsorge beschreibenden Elemente der Untersuchung des Gesundheitszustands, der Heilbehandl ung und des ärztlichen Eingriff s g e- 18 19 - 10 - nannt , sondern nur solche, bei denen die dort näher beschriebene begründete Gefahr besteht. Nur auf Maßnahmen mit d ieser qualifizierten Gefahren situation bezieht sich § 1904 BGB, und nur für solche schreibt § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB die besonderen Anforderunge n an eine Bevollmächtigung vor. (2) Das Erfordernis, dass diese Gefahrenlage in der Vollmacht zum Au s- druck kommt, ergibt sich jedenfalls eindeutig aus dem Gesetzeszweck. Zum einen soll dem Vollmachtgeber durch den V ollmachttext unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass er dem Bevollmächtigten (auch) für Situationen, in denen die Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder Gesun d- heitsschäden besteht, die Entscheidungsbefugnis überträgt , die dann gegeb e- nenfalls auch Fragen der passiven Sterbehilfe umfasst. Zum anderen soll der Vollmachttext es auch Dritten ermöglichen, zweifelsfrei nachzuvollziehen, dass es dem Willen des Betroffenen entspricht, dem Bevollmächtigten die Entsche i- dung in Angelegenheiten de r Gesundheitsfürsorge gerade auch in den von § 1904 BGB erfassten Situationen zu überantworten, in denen es buchstäblich um Leben oder Tod geht. (3 ) D ies steht mit dem Wille n des Gesetzgebers im Einklang . Eine dem § 1904 Abs. 5 BGB vergleichbare Rege lung wurde erst - mals mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts und weiterer Vo r- schriften vom 25. Juni 1998 ( BGB l. I S. 1580; Betreuung srechtsänderungsg e- setz BtÄndG ) eingeführt, mit dem der bis zum 31. August 2009 geltende A b- satz 2 an § 1904 BGB a ngefügt wurde. Danach galt § 1904 Abs. 1 BGB auch für Bevollmächtigte, wobei die Einwilligung des Bevollmächtigten nur wirksam war, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt war und die in Absatz 1 Satz 1 g e- nannten Maßnahmen ausdrücklich umfasste. Nach den Ge setzesmaterialien sollte sich die Vollmacht " ausdrücklich zumindest auch auf Untersuchungen 20 21 22 - 11 - des Gesundheitszustandes, auf Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe " b e- ziehen (BT - Drucks 13/7158 S. 34). Die Bezeichnung der Gefahrensituation war in der Be gründung des Gesetz entwurfs nicht genannt. Selbst wenn sich daraus entnehmen ließe , dass der Gesetzgeber u r- sprünglich die Rechtsmacht zur Einwilligung in eine Maßnahme nach § 1904 Abs. 1 BGB nicht an die Bezeichnung der Gefahrenlage in der Vollmacht knü p- fen wollte, wäre dies durch die weitere Gesetzgebung überholt. Mit der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Neuregelung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286; sog. Patientenverfügungsgesetz) hat der Gesetzgeber nicht nur in § 1904 Abs. 2 BGB Regelungen mit Blick auf die so genannte passive Sterbehilfe erlassen. Er hat darüber hinaus in § 1904 Abs. 4 BGB auch vorgesehen, dass bei Einve r- nehmen zwischen Betreu er oder Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung entfällt, und zwar sowohl bei pa s- siver Sterbehilfe als auch in den Fällen des weiter geltenden § 1904 Abs. 1 BGB. Mit der Änderung des § 1904 Abs. 5 BGB wollte der Gesetzgeber siche r- stellen, dass von de r Vollmacht " E ntscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ausdrücklich umfasst sind " (BT - Drucks. 16/8442 S. 19). Solche Entscheidungen sind aber nur diejenigen, bei denen die qualifizierte Gefahrensituation besteht. Damit korrespondiert der Umstand, dass durch die Gesetzesänderung die e i- nem Bevollmächtigten übertragbaren Befugnisse bei gleichzeitiger Einschrä n- kung der gerichtlichen Kontrolle deut lich erweitert worden sind. Dies verstärkt die mit § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB verbundene Notwendigkeit erheblich, dem V ollmachtgeber die möglichen schwerwiegenden Konsequenzen der Vollmac h- terteilung und damit auch die besondere Gefahrenlage eindeutig vor Augen zu führen. 23 - 12 - Die se i nhaltlichen Anforderungen des § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB an die Vollmacht führen nicht zu eine r ungerechtfertigten " Benachteiligung " des B e- vollmächtigten gegenüber einem Betreuer (so aber wohl allgemein Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 1904 BGB Rn. 18). Denn die Vollmacht erteilt der B e- vollmächtigte, ohne dass zuvor zwingend eine rechtliche Beratu ng oder gar e i- ne gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der Eignung des Bevollmächtigten e r- folgt. Dann entspricht es aber dem wohlverstandenen Schutz des Vollmachtg e- bers, ihm durch die Vollmacht selbst zu verdeutlichen, dass er dem Bevol l- mäc h tigten die Ents cheidung über sein Schicksal in ganz einschneidenden G e- fahrenlagen anvertraut. Demgegenüber hat der Betreuerbestellung eine umfa s- sende gerichtliche Prüfung vorauszugehen, wegen der es keines weiteren Schutzes vor einer unüberlegten Übertragung der entsprec henden Recht s- macht auf den Betreuer als den Dritten bedarf. bb ) Ob die von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten d iesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht werden, unterliegt Bedenken, kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls die notarielle Vollmacht genügt den gesetzlichen Anforderungen . (1) Indem die mit " Vollmacht " überschriebenen Texte vom 10. Februar 2003 und vom 18. November 2011 auf die jeweils in derselben Urkunde entha l- tenen und von der Unterschriftsleistung mit er fassten " Patientenverfügungen " Bezug nehmen, in denen lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen ebenso wie ihre Vornahme und ihr Unterbleiben ausdrücklich genannt sind, werden die Maßnahmen zwar in einer § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB genügenden Weise u m- schrieben. Der jeweilige Text der Vollmacht enthält jedoch lediglich die Ermäc h- tigung, an Stelle der Betroffenen die erforderlichen Entscheidungen mit den Är z ten " abzusprechen " . Dabei soll die Bevollmächtigte den in der Patientenve r- 24 25 26 - 13 - fügung geäußerten Willen " einbringe n " sowie " Einwendungen vortragen " , die die Ärzte dann " berücksichtigen " sollen. Dies könnte dahin zu verstehen sein, dass der Bevollmächtigten in diesen Urkunden nicht das Recht zur Letztentscheidung übertragen ist , das allein der Befugnis der (noch) ei nwilligungsfähigen Betroffenen entsprechen würde, im Außenverhältnis gegebenenfalls auch gegen ärztlichen Rat über die Frage von Erfolgen oder Unterbleiben der in § 1904 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen zu entscheiden. Denn nach ihrem Wortl aut beinhaltet die Vollmacht jeweils lediglich die Ermächtigung der Bevollmächti g- ten zur Mitsprache in den in der Patientenverfügung genannten Fallgestaltu n- gen, nicht aber zur Bestimmung der Vorgehens weise. Dies entspräche nicht der § 1904 Abs. 1 bis 4 BGB zugrundeliegenden Rechtsmacht des Betreuers, die (Nicht )Einwilligung oder den Widerruf der Einwilligung abzugeben. Vielmehr würde es allenfalls die den Bevollmächtigten bei Vorliegen einer Patientenve r- fügung allgemein nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 BGB treffende Pflicht ab decken , dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. (2) Jedenfalls d ie notarielle Vollmacht vom 26. Februar 2003 überträgt der Bevollmächtigten aber zweifelsfrei die Entscheidungsbefugnis im Bereich der Ges undheitsfürsorge und bedient sich dabei teilweise des Wortlauts von § 1904 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, indem Untersuchung des Gesundheit s- zustands, Heilbehandlung und ärztlicher Eingriff sowie die Einwilligung nebst Verweigerung und Zurücknahme benann t sind. Darüber hinaus ist in der Vol l- macht ausdrücklich die Befugnis aufgeführt, über den Abbruch von lebensve r- längernden Maßnahmen zu entscheiden, womit zugleich auch die mit dem W i- derruf der Einwilligung verbundene begründete Gefahr des Todes und damit die von § 1904 Abs. 2 BGB insoweit erfasste besondere Gefahrensituation ausre i- chend deutlich im Text bezeichnet ist. 27 28 - 14 - 2. Im Grundsatz z utreffend geht das Landgericht weiter davon aus , dass gemäß § 1896 Abs. 3 BGB ein Betreuer zur Geltendmachung von Recht en des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt und unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Widerruf der Vollmacht ermächtigt werden kann . a) Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vo r- sorgevollmacht für eine Kont rolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperl i- chen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vol lmacht zu widerr u- fen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass e r seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontrol l- betreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber au f- grund seiner Erkrankung nicht meh r selbst in der Lage ist, den Bevollmächti g- ten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Erricht ung einer Kontrol l- betreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinre i- chende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vol l- macht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 23. September 20 15 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163 Rn. 14 f. mwN). Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontro lle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem 29 30 31 - 15 - Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken be stehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (Se natsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163 Rn. 16 mwN). b) D em Kontrollbetreuer kann auch der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf übertragen werden . D ies setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilt en Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrund satz regelmäßig zunächst den Versuch, durch einen zu bestellenden (Kontroll - )Betreuer auf den Bevol l- mächtigten positiv einzuwirken. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeei g- net e rscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermäc h- tigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 XII ZB 624/14 FamRZ 2015, 2163 Rn. 17 mwN). 3. Entgegen der An nahme des Landgerichts sind bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung mit E r- mächtigung zum Vollmachtwiderruf hier aber nicht erfüllt. A usreichende A n- haltspunkte dafür, dass dem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsb e- darf nicht ausreichend genügt wird, und Umstände, die die Ermächtigung zum Widerruf einer Vollmacht rechtfertigen, können sich zwar grundsätzlich auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bevollmächtigten zur Durchführung 32 33 - 16 - von lebensverläng ernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1904 Rn. 121) . Hierfür müsste sich der Bevollmächtig te offenkundig über den insbesondere in einer Patientenverfügung niedergelegten Wi llen des Betroffenen hinwegse t- zen . Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. a) Die den Bevollmächtigten treffenden Pflichten bei der Entscheidung darüber, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen sollen, folgen aus der Systematik der §§ 1901 a , 1901 b, 1904 BG B. aa) Der Bevollmächtigte muss nach § 1901 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BGB prüfen, ob eine eigene, in einer Patientenverfügung im Sinne der Legaldefinition des § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB niedergelegte Entscheidung des Betroffenen vorliegt und ob diese auf die aktuell eingetretene Lebens - und Behandlungss i- tuation des Betroffenen zutrifft. In diesem Zusammenhang hat der Bevollmäc h- tigte auch zu hinterfragen, ob die Entscheidung noch dem Willen des Betroff e- nen entspricht, was die Prüfung einschließt, ob das akt uelle Verhalten des nicht mehr entscheidungsfähigen Betroffenen konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass er unter den gegebenen Umständen den zuvor schriftlich geäußerten Wi l- len nicht mehr gelten lassen will , und ob er bei seinen Festlegungen diese L e- ben ssituation mitbedacht hat (vgl. BT - Drucks. 16/8442 S. 14/15). Dabei hat er gemäß § 1901 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB die Maßnahme unter Berücksicht i- gung des Patientenwillens mit dem behandelnden Arzt zu erörtern ; nach § 1901 b Abs. 2 und 3 BGB soll nahen An gehörigen und sonstigen Vertrauen s- personen des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (vgl. auch BT - Drucks. 16/8442 S. 15) . 34 35 - 17 - Liegt eine wirksame und auf die aktuelle Situation zutreffende P atiente n- verfügung vor, hat der Betroffene die Entscheidung selbst getroffen. Dem Bevollmächtigten obliegt es dann gemäß § 1901 a Abs. 1 Satz 2 , Abs. 5 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen ( Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 14 mwN ) . Anderenfalls hat der Bevollmächtigte g e- mäß § 1901 a Abs. 2 und 5 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßl i- chen Willen des Betroffenen festzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss BG HZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25 ff. mwN), hierbei wiederum §§ 1901 a , 1901 b BGB zu beachten und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Dabei kann es im Einzelfall schwierig oder auch unmöglich sein, den Behandlungswillen eines entscheidungsunfähige n Betroffenen festzustellen (BT - Drucks. 16/8442 S. 12). Kann ein auf die Durchführung , die Nichteinleitung oder die B eendigung einer ärztlichen Maßnahme gerichteter Wille des Betroff e- nen auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnis quellen nicht fest g e- stellt werden, gebietet es das hohe Rechtsgut auf Leben, entsprechend dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden und dabei dem Schutz seines Lebens Vorrang einzuräumen (BT - Drucks. 16/8442 S. 16). bb) Besteht zwischen dem Bevollmächtigte n un d dem behandel nde n Arzt Einvernehmen darüber , welche Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen nach § 1901 a Abs. 1 und 2 BGB entspricht, bedarf selbst eine Maßnahme im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB keiner gerichtlichen Genehmigung (§ 1904 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 BGB). E inen Antrag auf betreuungsgerichtl i- che Genehmigung der Einwilligung in den Abbruch etwa einer künstlichen E r- nährung als lebensverlängern der Maßnahme müsste das Betreuungsgericht dann ohne weitere gerichtliche Ermittlungen ablehnen und ein so genanntes Negativattest erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung 36 37 38 - 18 - nicht erforderlich ist ( Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt sein, dass eine gerichtli che Genehmigung nur in Konfliktfällen er forderlich ist. Dem Schutz des Patienten vor einem etwaigen Missbrauch der B efu g- nisse des Bevollmächtigten wird zum einen dadurch Rechnung getragen, dass eine wechselseitige Kontrolle zwischen Arzt und Betreuer be i der Entsche i- dungsfindung stattfindet. Zum anderen kann jeder Dritte, insbesondere Ehega t- te, Lebenspartner, Verwandte r oder Vertrauensperson des Betreuten, aufgrund des Amtsermittlungsprinzips im Betreuungsverfahren jederzeit eine betre u- ungsgerichtliche K ontrolle der E ntscheidung des Bevollmächtigten in Gang se t- zen ( vgl. Senatsbeschluss BGHZ 20 2, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 18; BT Drucks. 16/8442 S. 19). cc) Darüber hinaus kann zum einen die Patientenverfügung Näheres zu den Pflichten des Bevollmächtigte n bei der Entscheidung über lebensverlä n- gernde Maßnahmen regeln , etwa dass sie trotz konkreter Entscheidungen nicht unmittelbar gelten soll, sondern der Bevollmächtigte immer die Entscheidung über die Behandlung zu treffen und welchen Entscheidungsspielrau m er hierbei hat (BT - Drucks. 16/8442 S. 15) . Zum anderen kann auch die Vollmacht weitere Pflichten des Bevollmächtigten festlegen oder Pflichten und Befugnisse in ihrem Umfang näher konkretisieren . b) Bei der Beurteilung, ob mit der Vollmacht dem Betreu ungsbedarf G e- nüge getan wird und ob bei Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht sogar wie für die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf erforderlich eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheb licher Schwere zu befürchten ist, muss die gesetzgeberische We r- tung zum Pflichtenprogramm des Bevollmächtigten und zu r gerichtlichen Ko n- 39 40 41 - 19 - trolldichte von Entscheidungen bei lebensverlängernde n Maßnahmen Berüc k- sichtigung finden. Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in §§ 1901 a und b, 1904 BGB das Ziel verfolgt, dem Betroffenen eine vorsorgende privatautonome Entsche i- dung der Fragen zu ermöglichen, die sich im Zusammenhang mit ärztlichen Maßnahmen zu einem Zeitpunkt stellen können, in dem der Betroffene z u einer eigenen rechtlich maßgeblichen Entscheidung mangels Einwilligungsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Hierfür hat er einerseits die Möglichkeit der Patie n- tenverfügung vorgesehen; andererseits kann der Betroffene eine Vertrauen s- person mit der Umset zung des Willens, aber auch mit einer eigenständigen Entscheidung auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens des Betroffenen bevollmächtigen. Dem Grundsatz nach soll bei Vorliegen einer wirksamen Vollmacht eine betreuungsgerichtliche Befassung auf die Fäll e des Konflikts zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt beschränkt und ansonsten lediglich eine Missbrauchskontr olle vorzunehmen sein. Dieser gesetzgeber i- schen Wertung ist auch bei der Beurteilung der Frage, ob es einer Kontrollb e- treuung ggf. mit der Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht bedarf , Rechnung zu tragen. Anderenfalls würde die durch die Instrumente der Vorso r- gevollmacht und der Patientenverfügung erfolgte Stärkung des Selbstbesti m- mungsrechts des Betroffenen über den Umweg der Kontro llbetreuung wieder entwertet. Daraus erhellt, dass ein Kontrollbetreuer erst dann bestellt werden darf , wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde. Dies wird gerade bei Einvernehmen zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt nur selten der Fall sein. Bedeutung erlangt insoweit zum einen , wie verlässlich der Wille des Betroffenen ermittelt werden kann und inwieweit seine Äußerungen einer 42 43 - 20 - Wertung zugänglich sind. Zum a nderen ist auch in den Blick zu nehmen , ob der Betroffene die Bindungswirkung seiner etwaigen Willensäußerung für den B e- vollmächtigten eingeschränkt hat. c) Dass die Bevollmächtigte sich in dieser Weise über den Willen der B e- troffenen hinwegsetzt, wenn sie in den Abbruch der künstlichen Ernährung mi t- tels PEG - Sonde nicht einwilligt, wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. aa) Die Betroffene hat entgegen der der Beschwerdeentscheidung offe n- sichtlich zugrunde liegenden Annahme keine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB erstellt, der sich eine in der aktuellen Lebens - und Behandlungssituation bindende Entscheidung für die Fortführung oder den A b- bruch der künstlichen Ernährung entnehmen lässt. (1) Unmittelbare B indungswirkung entfaltet eine Pa tientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt we r- den. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend fes t- legt, was er in einer bestimmten Lebens - und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betr offene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegne h- mend berücksichtigt (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29). 44 45 46 - 21 - D ie Äußerung, " keine lebenserhaltenden Maßnahmen " zu wünschen, e nthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlung s- entscheidung (vgl. BT - Drucks. 16/8442 S. 15 ; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1901 a Rn. 5 ). Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegeb e- nenfalls durch die Benennung besti mmter ärztlicher Maßnahmen oder die B e- zugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituati o- nen erfolgen . (2) Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äu ßerungen nicht als bi n- dende , auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete Patientenverf ü- gungen in Betracht. S ie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsma ß- nahmen, sondern benennen ganz allgemein " lebensverlängernde Maßna h- men " . Auch im Zusammens piel mit den weiteren Angaben ergibt sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungs entsche i- dung. Die notarielle Vollmacht bezeichnet mit einer " zum Tode führenden Krankheit " eine bei der Betroffenen nicht vorliegende Behand lungssituation. Die " Patientenverfügungen " stellen alternativ auf vier verschiedene Behandlungss i- tuationen ab. Gerade die vom Landgericht angenommene eines schweren Dauerschadens des Gehirns ist so wenig präzise, dass sie keinen Rückschluss auf einen gegen konkrete Behandlungsmaßnahmen hier die künstliche Ernä h- rung mittels PEG - Sonde gerichteten Willen der Betroffenen erlaubt. bb ) Die Bevollmächtigte hat bei der Ermittlung von auf den Abbruch oder die Fortsetzung der künstlichen Ernährung bezogenen Be handlungswünschen bzw. des mutmaßlichen Willen s der Betroffenen (§ 1901 a Abs. 2 BGB) keine eine Kontrollbetreuung rechtfertigende n Pflichtverstöße begangen . Insbesond e- re ist sie ihrer aus § 1901 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB folgenden Pflicht nac h- gekommen, die ärztliche Maßnahme mit der behandelnden Ärztin zu erörtern. 47 48 49 - 22 - Nach den Feststellungen des Amtsgerichts steht sie mit dieser im engen Ko n- takt und hat die Entscheidung mit ihr abgesprochen , also Einvernehmen da r- über erzielt , dass ein auf Abbruch der künstl ichen Ernährung gerichteter B e- handlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen nicht feststellbar ist . Wie sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, besucht sie die B e- troffene regelmäßig , so dass sie sich ein Bild über die aktuelle Situati on m a- chen kann . Tatrichterliche Feststellungen dazu, ob die Bevollmächtigte auch nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen der Betroffenen Gelegen - heit zur Äußerung gegeben und so § 1901 b Abs. 2 und 3 BGB genügt hat , liegen zwar nicht vor . Be i dieser Regelung handelt es sich nach dem ein - deutigen Wortlaut jedoch lediglich um eine Soll - Vorschrift, deren Nichtbeach - tung nicht zur Rechtswidrigkeit der (Nicht - )Einwilligung des Bevollmächtigten führt (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1901 b Rn. 9) . Zudem erlegt die " Patientenverfügung " der Bevollmächtigten vorliegend nur eine Absprache mit der behandelnden Ärztin, nicht aber mit sonstigen Dritten auf (vgl. auch MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1901 a Rn. 57). cc) Die bislang getroffenen Feststellun gen tragen nicht die Annahme, dass d as von der Bevollmächtigten gefundene Ergebnis offenkundig dem als Behandlungswunsch geäußerten oder mutmaßlichen Willen der Betroffenen widerspricht . (1) Ein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behan d- lungswunsch der Betroffenen im Sinne des § 1901 a Abs. 2 BGB ist vom Lan d- gericht nicht festgestellt und insbesondere den vo n der Betroffenen unterzeic h- neten Schriftstücken nicht zu ent nehmen. 50 51 52 - 23 - Einen solchen Behandlungswunsch können alle Äußerungen eines B e- troffenen darstellen, die Festlegungen für eine konkrete Lebens - und Behan d- lungssituation enthalten, aber den Anforderungen an eine Patientenv erfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nicht genügen, etwa weil sie nicht schriftlich abgefasst wurden , keine antizipierenden Entscheidungen treffen oder von e i- nem minderjährigen Betroffenen verfasst wurden. Auch eine Patientenverf ü- gung im Sinne des § 1 901 a Abs. 1 BGB, die jedoch nicht sicher auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation des Betroffen en passt und deshalb keine unmittelbare Wirkung entfaltet, kann als Behandlungswunsch Berücksichtigung finden. Behandlungswünsche sind insbesondere dann aussagekräftig, wenn sie in Ansehung der Erkrankung zeitnah geäußert worden sind, konkrete Bezüge zur a ktuellen Behandlungssituation aufweisen und die Zielvorstellungen des Patienten erkennen lassen. An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Bevo llmächtigte nach § 1901 a Abs. 2 und 3 BGB gebunden (Senatsb e- schluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25). Für die Annahme eines Behandlungswunsches ist ein mit einer Patientenverfügung vergleichbares Maß an Bestimmtheit zu verlangen . Wann eine Maßnahme hinreichend bestimmt benannt ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Ebenso wie eine schriftliche Patientenverfügung sind auch mündliche Äußerungen des Betroffenen der Au s- legung zugänglich ( Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 30). Hier fehlt es der in den beiden handschriftlichen Patientenverfügungen sowie in der notariellen Vollma cht enthaltenen Bezeichnung " lebensverlänger n- de Maßnahmen " auch unter Berücksichtigung der weiteren in den Schriftst ü- cken enthaltenen Angaben an der für einen auf Abbruch der künstlichen Ernä h- rung gerichteten Behandlungswunsch erforderlichen Bestimmtheit. Das Vorli e- gen eines mündlich geäußerten Behandlungswunschs hat das Landgericht nicht geprüft. 53 54 - 24 - (2) Dass der mutmaßliche Wille der Betroffenen eindeutig auf den A b- bruch der künstlichen Ernährung gerichtet wäre, ist derzeit nicht feststellbar. Auf den m utmaßlichen Willen des Betroffenen ist abzustellen, wenn sich s ein auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation bezogener Wille nicht feststellen lässt. Der mutmaßliche Wille ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand frühere r mündlicher oder schriftlicher Äußeru n- gen (die jedoch keinen Bezug zur aktuellen Lebens - und Behandlungssituation aufweisen), ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönl i- cher Wertvorstellungen des Betroffe nen (§ 1901 a Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB ). Der Bevollmächtigte stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst b e- stimmen könnte ( Senatsb eschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 26) . D ie Recht sbeschwerde verweist hierzu mit Recht zum einen darauf, dass die Betroffene der künstlichen Ernährung mittels PEG - Sonde zu der Zeit, als sie selbst noch kommunikationsfähig war, nicht widersprochen hat, und zum and e- ren auf die von der Betroffenen bei der e rstinstanzlichen Anhörung gezeigten Reaktionen, die im Übrigen auch der Schilderung der Betreuungsbehörde en t- sprechen. Hinzu kommt, dass die Betroffene nach dem Text der zuletzt im N o- vember 2011 und damit kurz vor dem Hirnschlag erteilten privatschriftlich en Vollmacht ihren in der " Patientenverfügung " geäußerten Willen lediglich in den Entscheidungsprozess eingebracht und berücksichtigt wissen wollte, woraus eine nur eingeschränkte Bindung und ein weiter Ermessensspielraum der B e- vollmächtigten bei der im Di alog mit der behandelnden Ärztin zu findenden En t- scheidung folgen . Zudem lässt die " Patientenverfügung " mit der Anknüpfung an die " Erhaltung eines erträglichen Lebens " und an die " angemessenen Möglic h- keiten " sowie mit dem unscharfen Begriff des " schweren " Dauerschadens einen 55 56 57 - 25 - weiten Interpretationsspielraum. Dass die Bevollmächtigte diesen nur in dem vom Landgericht vertretenen Sinne, also auf den Abbruch der künstlichen E r- nährung gerichtet, hätte ausfüllen dürfen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren eingeh olten Sachverständigengutachten. Dass nach Einschätzung des Sac h- verständigen ein " Dauerschaden des Gehirns " der Betroffenen eingetreten und bei Einstellung der künstlichen Ernährung nicht mit einem " qualvollen Verhu n- gern " zu rechnen ist, erlaubt keinen Rückschluss auf einen gegen die Fortfü h- rung der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willen der Betroff e- nen. d) Soweit das Landgericht die Kontrollbetreuung ü ber die mit der En t- scheidung über Abbruch oder Fortführung der künstlichen Ernährung zusa m- menhängenden Fragen hinaus auf die gesamte Gesundheitsfürsorge erstreckt hat, hat das aus Rechtsgründen ebenfalls keinen Bestand. Es wird weder im angefochtenen Beschluss aufgezeigt noc h ist anderweitig ersichtlich, dass i n- soweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung vorli e- gen. D er Begründung der Beschwerdeentscheidung sind Erwägungen allein im Zusammenhang mit der Entscheidung über lebensverlängernde Ma ßnahmen, n icht aber bezogen auf die übrige Gesundheitsfürsorge zu entnehmen. Dass die Bevollmächtigte ihre Vollmacht in den Angelegenheiten der sonstigen G e- sundheitsfürsorge nicht zum Wohl der Betroffenen ausgeübt hätte, haben nicht einmal die Beteiligten zu 1 und z u 3 behauptet. 58 59 - 26 - III. Danach ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG au f- zuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Fra ge nachzugehen haben, ob die in den schriftlichen St ellungnahmen der Beteiligten zu 1 und zu 3 sowie der Schwester und der Cousine der Betroffenen behaupteten Äußerungen der Betroffenen gefallen sind und ob sich ihnen Behandlungswünsche oder falls das ni cht der Fall ist jedenfalls Hinweise auf den mutmaßlichen Willen der Betroffenen entnehmen lassen . Außerdem gibt die Zurückverweisung dem Landgericht die Gelegenheit, die wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt bislang rechtsfehlerhaft im Beschwerde verfahren unterbliebene persönliche Anhörung der Betroffenen nachzuholen. Nur wenn nach den weiteren Ermittlungen trotz des weiten E r- messensspielraums der Bevollmächtigten und der für die Auffassung der B e- vollmächtigten sprechenden Umstände offenkun dig sei n sollte , dass die B e- vollmächtigte sich über den auf den Abbruch der künstlichen Ernährung geric h- teten Willen der Betroffenen hinwegsetzen würde, lägen die Voraussetzungen 60 61 - 27 - einer Kontrollbetreuung vor . Das Landgericht wird sich dann auch mit den Ei n- wänden der Rechtsbeschwerde zur Betreuerauswahl und dazu, ob die Vorau s- setzungen für die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht vorliegen, ause i- nanderzusetzen haben (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff.) . Dose Klinkhammer Ne dden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Adelsheim, Entscheidung vom 14.10.2015 - XVII 39/15 - LG Mosbach, Entscheidung vom 26.01.2016 - 3 T 7/15 -
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