ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB61.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/16 vom 22. Juni 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel - I - VO Art. 45, 34 Nr. 1 Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung, die den Kläge r wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung verurteilt, dem B e klagten über die Erstattung der Prozesskosten hinaus einen pauschalierten B e trag zum Ersatz nicht näher bezifferter Nachteile zu bezahlen, widerspricht nicht dem ordre public. BGH , Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Sch oppmeyer am 22. Juni 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwo r- fen. Der Gegenstandswert wird auf 3 0.000 Gründe: A . Der Antragsgegner erhob vor dem Tribunale di Milano Klage gegen die Antragstellerin und die P . S.r.l. Das Tribunale di Milano wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2011 ab. Eine international e Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragstellerin sei nicht gegeben. Der Antragsgegner Appellationsgericht Mailand) wies die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2015 als offe nsichtlich unbegründet zurück. Es verurteilte den Antragsgegner, der A n- e- 1 - 3 - richtsgebühren, nachfolgende r Kosten und allgemeiner Kosten gemäß der ge l- tenden Gesetze zu bezahlen. Zudem verurteilte es den Antragsgegner, der A n- fgrund verschärfter Haftung wegen waghals i- ge n (mutwillige n ) Rechtsstreit s gemäß Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile (fortan: CPC) zu bezahlen. Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat der Vorsitzende einer Zivi l- kammer des Landgerichts beschlossen , dass das Urteil des Appellationsg e- richts Mailand vom 24. Juni 2015 hinsichtlich der Verurteilung des Antragsge g- ners für in Deutschland vollstreckbar erklärt wird. Die dagegen eingelegte B e- schwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rech tsb e- schwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung und Versagung der Vol l- streckbarerklärung. B . Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung. I . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschwerde setze sich nicht mit der an gefochtenen Entscheidung auseinander, soweit der Beschluss die 2 3 4 - 4 - Verurteilung zu den Kosten des Berufungsverfahrens samt Nebenforderungen für vollstreckbar erklärt habe. Dies sei auch hinsichtlich der im Urteil selbst nicht näher bestimmten Nebenforderungen nicht zu beanstanden. Art. 96 Abs. 3 CPC sei das Urteil ebenfalls zu Recht für vollstreckbar erklärt worden. Eine Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34, 35 der V erordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) genannten Gründe versagt werden. Es komme daher nicht da rauf an, ob die italienischen Urteile mit Art. 26, 27 EuGVVO aF vereinbar wären. Im Ü brigen liege kein Verstoß g e- gen Art. 26, 27 EuGVVO aF vor. Die EuGVVO enthalte keine Bestimmungen über die Kostenfolge einer unzulässigen Klage. Dies richte sich nach nati on a- lem Recht. Die Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC könne auch nicht nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Auch im deutschen Recht sei w ie § 34 BVerfGG und § 192 SGG zeig t e n eine Mis s- brauchsgebühr bekannt. Die Regelung in Art. 96 Abs. 3 CPC erschwere den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise. Ebensowenig sei die Zahlungsverpflichtung gemäß Art 96 Abs. 3 CPC mit punitive dam ages nach US - amerika ni schem Recht vergleichbar. Es gehe bei Art. 96 Abs. 3 CPC um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Höhe des ausgeurteilten Betrags sei nicht unverhältnismäßig. 5 6 - 5 - II . Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass die Rechtssache gru ndsätzlich e Bedeutung hat oder die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erfordert. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den A n- tragsgegner nicht in sei nem Recht aus Art. 6 EMRK. 1. Nachdem die Entscheidung des Appellationsgerichts Mailand in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO aF (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vol l- streckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen; fortan: EuGVVO nF). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwe rde richtet sich daher nach Art. 44 f EuGVVO aF, § § 15 ff AVAG. § 1115 ZPO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO nF. 2. Das Beschwerdegericht geht zutreffe nd davon aus, dass Art. 45 Abs. 1 EuGVVO aF die Voraussetzungen abschlie ßend regelt, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Es nimmt rechtsfehlerfrei an, dass weder der V ersagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF noch ein Versagungsgrund nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF in Betr acht kommt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Würdigung der Umstände des Streitfalles. a) S oweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Vollstreckbarerklärung der der Antragstellerin zuerkannten Kostenerstattungsansprüche in Höhe vo n 7 8 9 10 - 6 - insgesamt richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es hinsichtlich dieses selbständigen Teils der angefochtenen Entscheidung an einer Begrü n- dung fehlt (§ 16 Abs. 2 AVAG, § 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO ). b) Hinsichtlich der Vollstreckbarerk lärung zur Zahlung eines (weiteren) g- keitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO . aa ) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, die Verurteilung des A n- tragsgegners zu einer Zahlung weit Abs. 3 CPC begründe keinen Verstoß gegen den ordre public, erfüllt keinen Zulässigkeitsgrund. (1) Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF wird eine Entscheidung nicht ane r- kannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Sta a- tes, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, w enn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschi e- den - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis g e- kommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkret en Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen G e- rechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deu t- scher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 XII ZB 463/13, BG HZ 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil 11 12 13 14 - 7 - vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, W M 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO). Entsprechendes gilt für den verfahrensrechtlichen ordre public. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates ist ein Versagung s- grund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundpri n- zipien des deutschen Verf ahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, B e- schluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8). Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO). (2) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei auf die angewandt. Es stellt hierzu fest, es gehe bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 3 CPC im Streitfall nicht um den Schutz der Rechtsordnu ng, sondern um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Zahlung solle den hohen letztlich nicht bezifferbaren Aufwand der Antrags tellerin abgelten, der ihr dadurch entsta n- den sei, dass sie ungerechtfertigterweise missbräuchlich im Ausland in ein Ve r- f ahren hineingezogen worden sei. Das Appellationsgericht Mailand hat seine Entscheidung zu Art. 96 Abs. 3 CPC - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ausdrücklich mit den der Antragstellerin entstandenen Nachteile n begründet. Dar in l iegt weder eine Verkennung des ordre public noch verletzt dies Art. 6 Abs. 1 EMRK. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach deutschem Recht eine Missbrauchsgebühr für die mutwillige Prozessführung nur in grund - 15 16 - 8 - sätzlich kostenfreien Verfahren vorgeseh en ist. De nn die Zuerkennung eine s Betrags im Hinblick auf eine missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung steht weder in einem untragbaren Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch entfernt sich eine solche Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Insbesondere liegt keine mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht vor. Zum einen ist eine Ers atzpflicht im Falle einer ungerechtfertigten Pr o- zessführung dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 VI ZR 175/02, BG HZ 154, 269, 271 ff ) . Es verstößt weiter nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn das ausländische Recht bei feststehender Schadensersatzpflicht eine pauschale Schätzung ihrer Höhe gestattet (BGH, Be schluss vom 26. September 1979 - VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 167, 171 f). Ebenso wenig ver letzt es den ordre public, sofern mit der Verhä n- gung von Strafschadensersatz nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder nicht sel b- ständig ersatzfähige V erzugsschäden abgewälzt werden sollen (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 340 unter V.3.b.). Zum and e- ren erschwert die Verurteilung des Antragsgegners, der Antragstellerin einen über die unmittelbaren Prozesskosten hinausgehenden B etrag zu bezahlen, nicht den Zugang zu Gericht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stützt das Appellationsgericht Mailand die Verurteilung insoweit in erster Linie auf die der Antragstellerin entstandenen Nachteile. Es wirft keine klärungsb e- dürftigen Fragen auf, wenn das Beschwerdegericht insoweit darauf abstellt, dass Art. 96 Abs. 3 CPC nur bei einem mutwilligen, rechtsmissbräuchlichen 17 - 9 - Verhalten eingreift. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts verstößt weiter nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMR K . V ielmehr sind Gebühren für eine missbräuchl i- che Verfahrensführung nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, arrêt du 6 d écembre 2005 35009/02 Maillard ./. France, Rn. 34 ff; Entscheidung vom 13. Oktober 2009 4041/06 - Matterne ./. Deutschlan d, juris Rn. 57). S o- weit das Beschwerdegericht den vom Appellationsgericht Mailand festgesetzten Betrag im Streitfall für nicht unverhältnismäßig angesehen hat, beruht dies ebenfalls auf den konkreten Umständen des Streitfalles. bb) Die weitere Würdi gung des Beschwerdegerichts, aus den Bestim - mungen der Art. 2 6 , 2 7 EuGVVO aF könne nichts hergeleitet werden, das der Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung (weiterer) 15.000 - genstehe, enthält ebenfalls keinen Zulässigkeitsgrund. Zu Recht nimmt das B e- schwerdegericht an, dass Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF nicht einschlägig ist. Die Vorschrift regelt nur, inwieweit bei eine r Entscheidung die Zuständigkeit des ausländische n Ger icht s überprüft werden darf . Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer Nachprüfung (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilproze ssrecht, 9. Aufl., Art. 35 EuGV O Rn. 5). Darum geht es nicht. Soweit der Antragsgegner meint, die Bestimmungen über die Prüfung der Zuständigkeit (Art. 26 EuGVVO aF) und die von Art. 27 EuG VVO gere - gelten Folgen einer erhobenen Klage stünden einer von Art. 96 Abs. 3 CPC vorgesehene Entscheidung bei missbräuchlichen Klagen entgegen , ist dies u n- erhe blich. Gemäß Art. 36 Eu G VVO aF ist es ausgeschlossen, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Unabhängig davon ergibt sich aus Ar t. 2 6 , 2 7 EuGVVO aF k e in allgemeiner Rechtssatz, der bei einer mis s- bräuchliche n Anrufung eines unzustän digen Gerichts eine Verurteilung zur Za h- 18 19 - 10 - lung einer bestimmten Summe an den Prozessgegner im Sinne des Art. 96 Abs. 3 CPC verbietet . Die materiell - rechtlichen Auswirkungen einer missbräuc h- lichen Klage unterliegen vielmehr dem nationalen Recht. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 327 O 381/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2016 - 6 W 4/16 -
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