BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 612/12 vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Au f- wendungen des Verfahrensbe istands abgegolten. Dies gilt auch bei im Einzelfall e r- heblichen Fahrtkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Okto ber 2013 XII ZB 667/12 zur Veröffentlichung bestimmt; Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 3 2 f.). BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 612/12 - OLG Karlsruhe AG Offenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Bot ur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 zurückgewi e- sen. Verfahrenswert: 400 Gründe: I. Die in einer Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte B e- teiligte zu 5 begehrt eine über die Pauschalvergütung des § 158 Abs. 7 FamFG hinausgehende Vergütung. Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 5 , eine Rechtsanwältin, im Beschwerderechtszug eines Umgangsverfahrens zum Verfahrensbeistand des minderjährigen Kindes bestellt und sie außerdem beauftragt, Gespräche mit den Eltern zu führen und auch am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über das Umgangsrecht mitzu wirken. Zugleich hat das Oberlande s- gericht festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. 1 2 - 3 - Dem Antrag der Beteiligten zu 5 , zusätzlich zur Fallpauschale von 550 auch Fahrtkosten (188,79 - und Abwesenheitsgeld ( 60 ) , eine D o- kumentenpauschale ( 67,70 ) und eine Auslagenpauschale ( 20 ) je weils nebst Umsatzsteuer festzusetzen, hat die Kostenbeamtin des Oberlan desg e- richts nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Erinnerung der Beteili g- ten zu 5 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 5 mit der z u- gelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG stattha fte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, mit der Pauschalvergütung seien nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG auch die Ansprüche des Verfahrensbeistands auf Ersatz der Aufwendungen sowie der auf die Vergütung anfallenden Umsatzsteuer abgegolten. Nach Au f- fassung des Gesetzgebers werde das verfassungsrechtliche Gebot einer au s- kömmlichen Vergütung des Verfahrensbeistands mit den Fallpauschalen e r- reicht. Diese entsprächen der Höhe nach den Ge bührensätzen für einen in e i- ner Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Rege l- streitwerts von 3.000 Fahrtkosten im vorliegend geltend gemachten Umfang führten auch nicht zur Unzumutbarkeit der Vergütung. Weitere Pauschalen kämen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewünschte P auschalvergütung ohnehin nicht in Betracht. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 3 4 5 6 - 4 - a) Das Beschwerdegericht hat gemäß § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG zu Recht die Fahrtkosten abgesetzt. Wie der Senat bereits entschieden hat, st eht dem Verfahrensbeistand neben der in § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG geregelten Vergütungspa u- sch a le kein weiterer Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu. Denn diese sind vom Tatbestandsmerkmal der " Aufwendungen " in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst (BGHZ 187, 40, 49 f. = FamRZ 2010, 1893 Rn. 32 f.). Dies kann zwar in Einzelfällen auch mit Blick auf gegebenenfalls erhe b- liche Fahrtkosten des Verfahrensbeistands da zu führen , dass die Abrechnung nach Fallpauschalen keine angemessene Vergütung für den tatsächlich gelei s- teten Aufwand darstellt . Das ist aber mit Blick auf die bewusste gesetzgeber i- sche Entscheidung gegen ein aufwandsbezogenes Vergütungssys tem und die dieser zugrunde liegende Zielvorstellung hinzunehmen. Die Abrechnung nach Fallpauschalen trifft in Anbetracht der Senatsrechtsprechung zur Auslegung von § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - zur Verö f- fentlichung bestimmt ). Die allein auf eine behauptete Unzumutbarkeit der Vergütungshöhe im vorliegenden Einzelfall abstellenden Erwägungen der Rechtsbeschwerde geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. 7 8 9 10 - 5 - b) Für die von der Beteiligten zu 5 weiter geforderten Pauschalen fehlt es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage. Mit den Fallpauschalen des § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind sämtliche Aufwendungen des Verfahrensbeistands abgegolten (§ 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG) . Eine ergänzende Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist daneben nicht möglich. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanz: OLG Karlsruhe , Entscheidung vom 09.10.2012 - 5 UF 41/10 (11) - 11
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