BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 / 1 3 v om 27 . Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 17 Abs. 2, 39, 117 Abs. 5; ZPO § 233 D a) Enthält die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts in einer F a- miliens treitsache, mit der die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof z u- gelassen worden ist, nicht die gemäß § 39 FamFG erforderliche Recht s- behelfsbelehrung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Kausalität zwischen der fehlenden Rechtsbehelfsb elehrung und der Fris t- versäumung in Betracht (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 und vom 23. Juni 2010 XII ZB 82/10 FamRZ 2010, 1425 Rn. 11). b) An dieser Kausalität fehlt es nicht nur bei einem anwalt lich vertretenen Bete i- ligten, sondern auch bei einer Behörde, die sich im Verfahren vor dem Bu n- desgerichtshof von einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lässt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 23. November 2011 IV ZB 15/11 Fam RZ 2012, 367). BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - OLG Oldenburg AG Nordhorn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkha mmer , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats 4. Senat für Familiensachen de s Oberlandesgerichts Olden burg vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Beschwe rdewert : 10.416 Gründe : I. D urch Beschluss vom 29. No vember 2012 hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel, aus dem der antragsgegnerische Landkreis aus übergegangenem Recht die Zwangsv ol l- streckung gegen den Antragsteller betrieb, teilweise für unzuläss ig erklärt . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enth äl t, hat das Oberlandesgericht zugelassen. 1 - 3 - Die Entscheidung ist dem Antragsgegner am 30. November 2012 zug e- stellt worden . Am Mittag des 21. Dezember 2012 (Freitag ) hat der Antragsge g- ner vorab per Telefax bei dem Oberlandesgericht eine von einem Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift nebst Begründung ein gereicht ; das Original dieses Schriftsatzes ist am 28. Dezember 2012 ( Freitag) bei dem Oberlandesgericht ein gegangen . Am 3. Januar 2013 hat der Vorsitzende des Beschwerdesenats die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof verfügt und dem Antragsgegner mitgeteilt , dass die Recht s- beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtsh of einzureichen gewesen w äre und eine vorherige Weiterleitung der Rechtsbeschwerde schrift an das Rechtsb e- schwerdegericht aufgrund der Weihnachtsfeiertage im geordneten Geschäft s- gang nicht mehr möglich gewesen sei. Die Rechtsmittelschrift ist mit den Ver fahrensa kten am 7. Januar 2013 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen; mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 beantragt der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist. I I . 1. Die nach § 70 Abs. 1 FamF G statthafte Rechtsbeschwerde ist als u n- zulässig zu verwerfen, weil sie nicht binnen de r Notfrist von einem Monat nach der am 30. November 2012 erfolgten Zustellung des Beschlusses des Oberla n- desge richt s , mithin spätestens am 31. Dezember 2012 (Montag), be i dem Bu n- desgerichtshof eingelegt worden ist. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 10. Januar 2013 ist zurückzuwe i- sen, weil der Antragsgegner nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die 2 3 4 5 - 4 - Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§ 117 Abs . 5 FamFG i.V.m. § 233 ZPO). Diese Beurteilung wird weder durch die fehlende Recht s- behelfsbelehrung noch durch die Behandlung des Rechtsbeschwerdeschriftsa t- zes im Geschäftsbetrieb des Oberlandesgericht s in Frage gestellt. a) Richtig ist im Ausgangspunkt , dass nach der Rechtsprechung des S e- nats die Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung unterschiedslos für alle nach dem FamFG geführten Verfahren besteht und in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 FamFG auch in Ehesachen u nd Familienstreitsachen ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die e r- forderliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist ( vgl. S e- natsbeschluss vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 7). aa) Allerdings kommt auc h unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG e i- ne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fe h- lende oder un vollständige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis u r- sächlich geworden ist. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt e s in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf ; d ies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall (S e- natsbeschlüsse vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 8 und vom 23. Juni 2010 XII ZB 82/10 FamRZ 2010, 1425 Rn. 11). bb) Die Grundsätze dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch auf Behörden angewendet, die ein gerichtliche s Verfahren in e inem ihnen zugewiesenen Aufgaben kreis führ en . Es obliegt grundsätzlich der Behörde, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre mit der Sachbearbeitung betrauten Mitarbeiter die für die Erfü llung ihrer täglichen Aufgaben benötigte n Rechtskenntnisse erwerben (BGH Beschluss vom 23. No - vember 2011 IV ZB 15/11 FamRZ 2012, 367 Rn. 12 f.) oder die Vorgänge in 6 7 8 - 5 - Zweifelsf ällen einem Beschäftigten vorgelegt werden, der über die erforderl i- chen Rechtskenntnisse verfügt . F amiliengerichtl iche Verfahren im Zusammenhang mit der Geltendm a- chung und Beitreibung übergegangener Unterhaltsansprüche gehören zweife l- los zu den wiederkehrend anfallenden Vorgängen im Geschäftsbereich eines Landkreises als Träger öffentlicher Sozialleistungen . Auch der Hinweis darauf, dass von dem Antragsgegner in den letzten zehn Jahren noch kein Rechtsb e- schwerdeverfahren in einer Familiensache vor dem Bundesgerichtshof eingele i- tet worden sei, rechtf ertigt hier keine andere Beurteilung . In Familiensachen und Angelegenhe iten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüs se gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG bzw. § 11 4 Abs. 3 Satz 2 FamFG vor dem Bundesg e- richtshof (nur) durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten la s- sen. Mit de r Einführung einer besondere n juristische n Qualifikation des Behö r- denvertreters i n den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sollten gerade die zu r Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen " hohen Rechtskennt nisse" sichergestellt werden ( vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 XII ZB 149/10 FamRZ 2010, 1544 Rn. 9 mit Hinweis auf die Begrü n- dung zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts beratungs rechtes; BT - Drucks. 16/3655 S. 85 , dort zu § 78 Abs. 2 ZPO nF ). Damit stünde es nicht im Einklang, wenn an die Rechtskenntnisse eines juristisch qualifizierten Behördenvertreters mit Befähigung zum Richteramt grundlegend andere Maßstäbe angelegt w e r- den wü rden als an die Rechtskenntnisse eines anwaltlichen Verfahrensbevol l- mächtigten. Wie von einem Rechtsanwalt kann und muss daher auch von ihm erwartet werden, dass er die sich aus dem Gesetz ergebenden Voraussetzu n- gen für die Einlegung eines Rechtsmi ttels kennt oder sich diese Kenntnis u n- schwer zu verschaffen vermag. Im Übrigen weist das familiengerichtliche Ve r- 9 - 6 - fahren im Hinblick auf die Empfangszuständigkeit des Bundesgerichtshofs für einen Rechtsmittelschriftsatz in der Rechtsbeschwerdeinstanz (§ 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG) keine Besonderheiten gegenüber den Vorschriften der Zivilpr o- zessordnung über Revision und Rechtsbeschwerde (§§ 549 Abs. 1 Satz 1, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auf. b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt auch auf der Grundla ge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fürsorg e- pflicht des unzuständigen Gerichts bei der Behandlung von fehlgeleiteten Schriftsätzen nicht in Betracht. aa) Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Recht s- mittelgeric ht bei dem in der Vorinstanz befasst gewesenen Gericht ein, ist di e- ses verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Recht s- mittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen A n- spruch des Rechtssuchenden auf ein fai res Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Ve r- bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterle i- tung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang oh ne weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden de s Beteiligten oder seines Verfahrens bevol l- mächtig ten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f. = FamRZ 1995, 1559, 1561; BVerfG FamRZ 2001, 827). Eine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zuständige G ericht oder eine Verpflichtung, den Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht zu unterrichten, ergibt sich 10 11 12 - 7 - von Verfassungs wegen jedoch nicht. Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die E rmittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszu ständigen G e- richt übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung , vgl. S e- nats beschlüsse vom 15. Juli 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389, 1390 und vom 17. August 2011 XII ZB 50/11 FamRZ 2011, 1649, 1650 ). bb) Die Erwartung, dass der Rechtsmittelschriftsatz bei einer Weiterle i- tung im ordentlichen Geschäftsgang noch recht zeitig den Bundesgerichtshof erreichen würde, war unter den hier obwaltenden Umständen nicht gerechtfe r- tigt. Zwischen dem Eingang der Rechtsmittelschrift bei dem Oberlandesg e- richt am Mittag des 21. Dezember 2012 (Freitag) und dem Ablauf der Recht s- be sch werdefrist am 31. Dezember 2012 (Montag) lagen mit dem 27. Dezembe r 2012 (Donnerstag) und dem 28. Dezember 2012 (Freitag) lediglich zwei A r- beitstage . Selbst wenn der Vorsitzende des Be schwerde senats oder dessen Vertreter schon am nächsten Arbeitstag nach d em Eingang des Schriftsatzes dessen Weiterleitung an den Bundesgerichtshof an ge ordnet hätte was im Rah men eines gewöhnlichen Geschäftsganges noch nicht einmal geboten g e- wesen wäre (vgl. Senatsbeschl üsse vom 19. Dezember 2012 XII ZB 61/12 juris Rn. 8 und vom 15. Juni 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 13 ) und diese Weiterleitung am nächsten Tag von der Geschäftsstelle veranlasst worden wäre , hätte ( weil es inzwischen Freitag war ) wegen des b e- vorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden kön nen , dass das Schre i- ben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur Übermit t- lung an d en Bundesgerichtshof gelangte (vgl. auch BGH Beschluss vom 6. November 2008 IX ZB 208/06 FamRZ 2009, 320, 321) . Es konnte daher auch nicht damit gerechne t werden, dass der Schriftsatz im gewöhnlichen G e- 13 14 - 8 - schäftsgang noch rechtzeitig vor dem Fristablauf am M ontag bei dem Bunde s- gerichtshof eingehen würde , ohne dass es für diese Beurteilung noch darauf an käme , dass i n de r Urlaubszeit zwischen Weihnachten und Ne ujahr ohnehin einer erheblichen personellen Unterbesetzung sowohl des richterlichen als auch des nichtrichter l ichen Dienstes bei dem Oberlandesgericht hätte Rechnung g e- tragen werden müssen . Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 23.05.2012 - 11 F 799/11 UK - OL G Oldenburg, Entscheidung vom 29 .11.2012 - 13 UF 77/12 -
Full & Egal Universal Law Academy